Bei der Löschung negativer Bewertungen helfen im Wesentlichen drei Wege: die eigene Meldung an das Portal, spezialisierte Löschdienstleister — und die anwaltliche Durchsetzung. Der Unterschied liegt nicht im Preis, sondern im Instrument: Meldung und Dienstleister-Modelle setzen auf die Prüfpflicht der Plattform nach Art. 16 DSA, deren Ergebnis häufig nur eine vorübergehende Entfernung ist. Die anwaltliche Durchsetzung zielt auf den Unterlassungsanspruch gegen das Portal — den einzigen Weg, der mit einem vollstreckbaren Titel auch die Wiederkehr der Bewertung erfasst. Diese Seite erklärt sachlich, was welcher Weg leistet.
Welche Anlaufstellen gibt es — und was leisten sie?
- Selbst melden (Portal-Meldeweg): kostenlos, schnell angestoßen — aber rechtlich nur die Prüfpflicht nach Art. 16 DSA. Die Entfernung ist eine vorläufige Maßnahme; der Beitrag kann wieder online gehen. Zudem müssen Plattformen nach Art. 23 Abs. 2 DSA die Bearbeitung aussetzen, wenn jemand häufig offensichtlich unbegründete Meldungen einreicht (nach vorheriger Warnung, für einen angemessenen Zeitraum). Details: Bewertung melden oder anwaltlich beanstanden?
- Löschdienstleister: Solche Angebote übernehmen typischerweise die Formulierung und Einreichung von Beanstandungen beim Portal. Für den ersten Schritt kann das genügen. Entscheidend ist, was bei Bestehenbleiben oder Wiederauftauchen der Bewertung passiert: Vor Gericht dürfen Dritte ein Unternehmen grundsätzlich nur als Rechtsanwälte vertreten (§ 79 Abs. 2 ZPO); vor den Landgerichten — dort werden Bewertungssachen mit einem Streitwert von 10.000 € verhandelt — besteht ohnehin Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Und bereits die juristisch begründete Abmahnung für Dritte ist eine Rechtsdienstleistung, die Nicht-Anwälten regelmäßig nicht erlaubt ist (§§ 1, 3 RDG). In reinen Niedrigpreis-Modellen ist dieser Durchsetzungsschritt wirtschaftlich meist nicht abgebildet.
- Anwaltliche Durchsetzung: Die juristisch begründete Beanstandung, die Abmahnung des Portals und — falls nötig — die einstweilige Verfügung bis zum Unterlassungstitel, der auch kerngleiche Wiederholungen erfasst und nach § 890 ZPO vollstreckbar ist (Ordnungsgeld bis 250.000 € je Verstoß).
Warum ist „Löschung" oft nur Ruhe auf Zeit?
Weil das Wort zwei verschiedene Dinge beschreibt. Was am Markt als „Löschung" angeboten wird, ist rechtlich meist die Entfernung nach einer Meldung — eine Momentaufnahme, die Verfasser oder Portal wieder rückgängig machen können. Die dauerhafte Variante ist die Unterlassung: Ein Titel gegen die Plattform als mittelbare Störerin untersagt die erneute Verbreitung, auch in kerngleicher Form. Wir gehen dabei nicht nur gegen den einzelnen Beitrag vor, sondern nehmen das Portal in die Pflicht. Ausführlich: Unterlassungsanspruch bei Bewertungen — warum Löschen allein nicht reicht.
Dass dieser Weg trägt, zeigt die von SterneAdvo erstrittene Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24): Portale müssen anonyme Verfasser so individualisieren, dass sich der Geschäftskontakt überprüfen lässt — oder die Bewertung entfernen. Diese Linie wurde in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25).
Woran erkennen Sie seriöse Hilfe? Eine Checkliste
- Ehrliche Einzelfallprüfung statt Pauschalversprechen: Niemand kann seriös jede Bewertung „garantiert" entfernen — geprüft wird, ob die konkrete Bewertung rechtswidrig ist.
- Aufklärung über temporär vs. dauerhaft: Wird offen erklärt, dass eine Entfernung nach Meldung wiederkehren kann — und was dann passiert?
- Durchsetzungskompetenz: Schließt das Vorgehen die anwaltliche Durchsetzung ein (Abmahnung, Eilverfahren, Titel, Vollstreckung) — oder endet es bei der Meldung?
- Transparente Konditionen ohne Erfolgshonorar-Anmutung: Rechtsanwälte dürfen grundsätzlich kein Erfolgshonorar vereinbaren (§ 49b Abs. 2 BRAO; eng begrenzte Ausnahmen: § 4a RVG). Zur Kostenlogik: Was kostet es, eine Bewertung löschen zu lassen?
- Beweissicherung von Anfang an: Ohne datierte Screenshots wird der spätere gerichtliche Weg schwerer.
Fazit: Nicht „wer löscht am billigsten", sondern „wer setzt durch"
Die richtige Frage lautet nicht, wer eine Löschung verspricht, sondern wer den dahinterstehenden Anspruch durchsetzen kann, wenn es darauf ankommt. Meldung und Dienstleister-Modelle enden bei der Prüfpflicht des Portals; die anwaltliche Durchsetzung führt bis zum vollstreckbaren Unterlassungstitel. Welche Stufe Ihr Fall braucht, klären wir vorab — ehrlich und kostenfrei.
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