Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet ein Bewertungsportal, eine rechtswidrige Bewertung nicht nur zu entfernen, sondern ihre erneute Veröffentlichung — einschließlich kerngleicher Wiederholungen — für die Zukunft zu unterlassen. Eine bloße Löschung nach einer Portal-Meldung wirkt dagegen häufig nur vorübergehend: Sie löst rechtlich zunächst nur die Prüfpflicht der Plattform nach Art. 16 DSA aus. Dauerhafte Ruhe schafft erst ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch — im Ernstfall tituliert und mit Ordnungsgeld bewehrt (§ 890 ZPO). Dass dieser Anspruch gegen Portale durchsetzbar ist, zeigt die von SterneAdvo erstrittene Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24).
Was ist der Unterschied zwischen Löschung und Unterlassung?
„Löschen" klingt endgültig — ist es rechtlich aber oft nicht. Wer eine Bewertung über das Meldeformular des Portals beanstandet, setzt das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA in Gang. Das Portal prüft, nimmt die Bewertung dafür häufig vorübergehend offline — und kann sie nach der Prüfung wieder freischalten. Auch der Verfasser kann eine kerngleiche neue Bewertung mit leicht anderen Worten nachschieben.
Die Unterlassung setzt eine Ebene höher an: Sie verbietet dem Portal die weitere Verbreitung der konkreten Äußerung. Wird der Anspruch gerichtlich tituliert, drohen bei jedem Verstoß Ordnungsgelder von bis zu 250.000 € (§ 890 ZPO). Kurz: Die Löschung beseitigt den Zustand von heute — die Unterlassung verbietet den Zustand von morgen.
Woraus ergibt sich der Unterlassungsanspruch?
Die zentralen Rechtsgrundlagen für bewertete Unternehmen:
- § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB — Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht: die Kernanspruchsgrundlage gegen das Portal.
- § 824 BGB (Kreditgefährdung) — bei unwahren Tatsachenbehauptungen, die Kredit, Erwerb oder Fortkommen des Unternehmens gefährden.
- Art. 16 DSA — verpflichtet die Plattform, begründeten Meldungen nachzugehen; zugleich der Grund, warum eine bloße Meldung häufig nur vorübergehend wirkt.
- § 890 ZPO — Vollstreckung des Unterlassungstitels: Ordnungsgeld bis 250.000 € pro Verstoß, ersatzweise Ordnungshaft.
Gegen wen richtet sich der Anspruch — Portal oder Verfasser?
Im Regelfall gegen das Portal. Der Verfasser ist anonym, das Portal nicht: Es ist greifbar, zustellungsfähig und an einen gerichtlichen Titel gebunden. Das Portal haftet als mittelbare Störerin nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung: Wer fremde Inhalte verbreitet, muss auf eine konkrete Beanstandung hin prüfen und rechtswidrige Inhalte entfernen. Den Namen des Verfassers brauchen Sie dafür nicht — mehr dazu unter Wer steckt hinter einer anonymen Bewertung?
Welche Bewertungen lösen den Anspruch aus?
Drei Fallgruppen tragen den Unterlassungsanspruch in der Praxis:
- Unwahre Tatsachenbehauptungen — dem Beweis zugängliche Aussagen, die falsch sind („Gehälter kommen regelmäßig zu spät"). Sie sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt (§ 824 BGB, § 823 Abs. 1 BGB).
- Schmähkritik und Beleidigung — wenn nicht mehr die Sache, sondern die Herabwürdigung des Unternehmens oder einzelner Personen im Vordergrund steht.
- Fehlender überprüfbarer Geschäftskontakt — der von SterneAdvo erstrittene Hebel: Rügt das bewertete Unternehmen, dass sich hinter einer anonymen Bewertung kein identifizierbarer Geschäftskontakt erkennen lässt, muss das Portal den Verfasser so individualisieren, dass sich der Kontakt überprüfen lässt — oder die Bewertung entfernen (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24). Diese Linie wurde in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25).
Hintergründe zur Rechtskraft: OLG Hamburg / kununu — Hauptsache rechtskräftig
Wie wird der Unterlassungsanspruch durchgesetzt?
- Beweissicherung. Vollständiger Screenshot der Bewertung mit Datum und URL — der gesicherte Ausgangszustand trägt jeden späteren Schritt.
- Anwaltliche Abmahnung des Portals. Juristisch begründete Aufforderung zur Entfernung und Unterlassung mit kurzer Frist — Details unter Abmahnung an ein Bewertungsportal.
- Einstweilige Verfügung. Bleibt die Aufforderung erfolglos, wird der Anspruch gerichtlich durch – bei Bedarf auch im Eilverfahrengesetzt — siehe Einstweilige Verfügung gegen eine Bewertung.
- Vollstreckung. Verstößt das Portal gegen den Titel, wird auf Antrag Ordnungsgeld festgesetzt — siehe Ordnungsgeld bis 250.000 € erklärt.
Was bedeutet „kerngleiche Wiederholung"?
Ein Unterlassungstitel verbietet nicht nur die wörtlich identische Bewertung, sondern auch Äußerungen, die im Kern dieselbe Verletzung wiederholen — etwa dieselbe unwahre Behauptung in leicht anderen Worten. Genau das macht den Titel so wertvoll: Er schützt vor dem bekannten Muster „gelöscht — und drei Wochen später in neuer Formulierung wieder da". Ohne Titel beginnt das Spiel bei jeder neuen Variante von vorn.
Für welche Portale gilt das?
Die Grundsätze gelten portalübergreifend — für Arbeitgeber-Portale ebenso wie für allgemeine Bewertungsplattformen. Vertiefend je Portal:
Fazit: Der Unterlassungsanspruch macht aus „gelöscht" ein „darf nicht wieder"
Eine Meldung entfernt eine Bewertung — vielleicht, und oft nur auf Zeit. Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (bei unwahren Tatsachen § 824 BGB) verpflichtet das Portal für die Zukunft und erfasst auch kerngleiche Wiederholungen. Die von SterneAdvo erstrittene Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24), in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25), gibt bewerteten Unternehmen dafür einen klaren Hebel.
Erster Schritt: Bewertung mit Datum sichern und rechtlich prüfen lassen.
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