Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ratgeber

Unterlassungsanspruch bei Bewertungen: Warum reicht Löschen allein nicht?

Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet ein Bewertungsportal, eine rechtswidrige Bewertung nicht nur zu entfernen, sondern ihre erneute Veröffentlichung — einschließlich kerngleicher Wiederholungen — für die Zukunft zu unterlassen. Eine bloße Löschung nach einer Portal-Meldung wirkt dagegen häufig nur vorübergehend: Sie löst rechtlich zunächst nur die Prüfpflicht der Plattform nach Art. 16 DSA aus. Dauerhafte Ruhe schafft erst ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch — im Ernstfall tituliert und mit Ordnungsgeld bewehrt (§ 890 ZPO). Dass dieser Anspruch gegen Portale durchsetzbar ist, zeigt die von SterneAdvo erstrittene Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24).

Was ist der Unterschied zwischen Löschung und Unterlassung?

„Löschen" klingt endgültig — ist es rechtlich aber oft nicht. Wer eine Bewertung über das Meldeformular des Portals beanstandet, setzt das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA in Gang. Das Portal prüft, nimmt die Bewertung dafür häufig vorübergehend offline — und kann sie nach der Prüfung wieder freischalten. Auch der Verfasser kann eine kerngleiche neue Bewertung mit leicht anderen Worten nachschieben.

Die Unterlassung setzt eine Ebene höher an: Sie verbietet dem Portal die weitere Verbreitung der konkreten Äußerung. Wird der Anspruch gerichtlich tituliert, drohen bei jedem Verstoß Ordnungsgelder von bis zu 250.000 € (§ 890 ZPO). Kurz: Die Löschung beseitigt den Zustand von heute — die Unterlassung verbietet den Zustand von morgen.

Woraus ergibt sich der Unterlassungsanspruch?

Die zentralen Rechtsgrundlagen für bewertete Unternehmen:

  • § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB — Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht: die Kernanspruchsgrundlage gegen das Portal.
  • § 824 BGB (Kreditgefährdung) — bei unwahren Tatsachenbehauptungen, die Kredit, Erwerb oder Fortkommen des Unternehmens gefährden.
  • Art. 16 DSA — verpflichtet die Plattform, begründeten Meldungen nachzugehen; zugleich der Grund, warum eine bloße Meldung häufig nur vorübergehend wirkt.
  • § 890 ZPO — Vollstreckung des Unterlassungstitels: Ordnungsgeld bis 250.000 € pro Verstoß, ersatzweise Ordnungshaft.

Gegen wen richtet sich der Anspruch — Portal oder Verfasser?

Im Regelfall gegen das Portal. Der Verfasser ist anonym, das Portal nicht: Es ist greifbar, zustellungsfähig und an einen gerichtlichen Titel gebunden. Das Portal haftet als mittelbare Störerin nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung: Wer fremde Inhalte verbreitet, muss auf eine konkrete Beanstandung hin prüfen und rechtswidrige Inhalte entfernen. Den Namen des Verfassers brauchen Sie dafür nicht — mehr dazu unter Wer steckt hinter einer anonymen Bewertung?

Welche Bewertungen lösen den Anspruch aus?

Drei Fallgruppen tragen den Unterlassungsanspruch in der Praxis:

  1. Unwahre Tatsachenbehauptungen — dem Beweis zugängliche Aussagen, die falsch sind („Gehälter kommen regelmäßig zu spät"). Sie sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt (§ 824 BGB, § 823 Abs. 1 BGB).
  2. Schmähkritik und Beleidigung — wenn nicht mehr die Sache, sondern die Herabwürdigung des Unternehmens oder einzelner Personen im Vordergrund steht.
  3. Fehlender überprüfbarer Geschäftskontakt — der von SterneAdvo erstrittene Hebel: Rügt das bewertete Unternehmen, dass sich hinter einer anonymen Bewertung kein identifizierbarer Geschäftskontakt erkennen lässt, muss das Portal den Verfasser so individualisieren, dass sich der Kontakt überprüfen lässt — oder die Bewertung entfernen (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24). Diese Linie wurde in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25).

Hintergründe zur Rechtskraft: OLG Hamburg / kununu — Hauptsache rechtskräftig

Wie wird der Unterlassungsanspruch durchgesetzt?

  1. Beweissicherung. Vollständiger Screenshot der Bewertung mit Datum und URL — der gesicherte Ausgangszustand trägt jeden späteren Schritt.
  2. Anwaltliche Abmahnung des Portals. Juristisch begründete Aufforderung zur Entfernung und Unterlassung mit kurzer Frist — Details unter Abmahnung an ein Bewertungsportal.
  3. Einstweilige Verfügung. Bleibt die Aufforderung erfolglos, wird der Anspruch gerichtlich durch – bei Bedarf auch im Eilverfahrengesetzt — siehe Einstweilige Verfügung gegen eine Bewertung.
  4. Vollstreckung. Verstößt das Portal gegen den Titel, wird auf Antrag Ordnungsgeld festgesetzt — siehe Ordnungsgeld bis 250.000 € erklärt.

Was bedeutet „kerngleiche Wiederholung"?

Ein Unterlassungstitel verbietet nicht nur die wörtlich identische Bewertung, sondern auch Äußerungen, die im Kern dieselbe Verletzung wiederholen — etwa dieselbe unwahre Behauptung in leicht anderen Worten. Genau das macht den Titel so wertvoll: Er schützt vor dem bekannten Muster „gelöscht — und drei Wochen später in neuer Formulierung wieder da". Ohne Titel beginnt das Spiel bei jeder neuen Variante von vorn.

Für welche Portale gilt das?

Die Grundsätze gelten portalübergreifend — für Arbeitgeber-Portale ebenso wie für allgemeine Bewertungsplattformen. Vertiefend je Portal:

Fazit: Der Unterlassungsanspruch macht aus „gelöscht" ein „darf nicht wieder"

Eine Meldung entfernt eine Bewertung — vielleicht, und oft nur auf Zeit. Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (bei unwahren Tatsachen § 824 BGB) verpflichtet das Portal für die Zukunft und erfasst auch kerngleiche Wiederholungen. Die von SterneAdvo erstrittene Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24), in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25), gibt bewerteten Unternehmen dafür einen klaren Hebel.

Erster Schritt: Bewertung mit Datum sichern und rechtlich prüfen lassen.

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Rechtsanwalt Jan Meyer Geschäftsführer · SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Häufige Fragen

Reicht es nicht, die Bewertung einfach zu melden?

Für den ersten Schritt kann das genügen. Rechtlich löst die Meldung aber nur die Prüfpflicht nach Art. 16 DSA aus — das Ergebnis ist häufig nur eine vorübergehende Entfernung, und kerngleiche neue Bewertungen verhindert sie nicht. Den Unterschied erklärt [Bewertung selbst melden oder anwaltlich beanstanden?](/ratgeber/bewertung-melden-oder-anwalt)

Muss das Portal eine Unterlassungserklärung abgeben?

Nein — und das ist ein verbreitetes Missverständnis. Vom Portal wird Entfernung und Unterlassung verlangt; setzt es die Forderung nicht um, erlässt das Gericht die Unterlassungsverfügung. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann dagegen ausschließlich der Verfasser selbst abgeben.

Wie lange gilt ein Unterlassungstitel?

Der Titel wirkt in die Zukunft. Veröffentlicht das Portal die untersagte oder eine kerngleiche Bewertung erneut, kann daraus vollstreckt werden (§ 890 ZPO) — das ist der strukturelle Unterschied zur bloßen Löschung.

Brauche ich den Namen des Verfassers?

Nein. Der Anspruch richtet sich gegen das Portal als Verbreiterin. Nach der von SterneAdvo erstrittenen Rechtsprechung (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24) ist die Individualisierung des Verfassers die Option des Portals, um die Entfernung abzuwenden — nicht Ihre Voraussetzung.

Gilt der Anspruch auch bei Meinungsäußerungen?

Werturteile sind grundsätzlich zulässig. Angreifbar sind sie, wenn sie in Schmähkritik umschlagen oder einen unwahren Tatsachenkern enthalten — das ist häufiger der Fall, als viele Unternehmen annehmen, und wird im Einzelfall geprüft.

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