Die Abmahnung an ein Bewertungsportal ist die anwaltliche Aufforderung, eine rechtswidrige Bewertung zu entfernen und ihre weitere Verbreitung zu unterlassen — gestützt auf § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, bei unwahren Tatsachen zusätzlich § 824 BGB. Sie ist die letzte außergerichtliche Stufe vor der einstweiligen Verfügung: Bleibt sie erfolglos, kann zügig gerichtlich vorgegangen werden. Unsere außergerichtliche Aufforderung an das Portal erfolgt mit einer Frist von 4 Tagen.
Was unterscheidet die Abmahnung von einer einfachen Meldung?
Eine Meldung über das Portal-Formular löst nur die Prüfpflicht der Plattform nach Art. 16 DSA aus — das Portal prüft nach eigenem Verfahren, und das Ergebnis ist häufig nur eine vorübergehende Entfernung (der Unterschied im Detail).
Die anwaltliche Abmahnung ist etwas anderes: Sie macht einen konkreten Rechtsanspruch geltend, benennt die Anspruchsgrundlagen, setzt eine Frist und kündigt für den Fall der Nichterfüllung die gerichtliche Durchsetzung an. Sie verändert die Lage des Portals grundlegend — ab Zugang der substantiierten Beanstandung haftet es als mittelbare Störerin, wenn es die rechtswidrige Bewertung nicht entfernt.
Was gehört in die Abmahnung an ein Portal?
- Konkrete Bezeichnung der Bewertung: Fundstelle, Datum, vollständiger Wortlaut — gesichert durch datierte Screenshots.
- Juristische Begründung: Präzise Darlegung, welche Aussage unwahre Tatsachenbehauptung ist, warum Schmähkritik vorliegt — oder warum sich kein identifizierbarer Geschäftskontakt erkennen lässt. Auf diese dritte Rüge muss das Portal nach der von SterneAdvo erstrittenen Rechtsprechung reagieren: den Verfasser überprüfbar individualisieren oder die Bewertung entfernen (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24; in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt: LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25).
- Die konkrete Forderung: Entfernung der Bewertung und Unterlassung der weiteren Verbreitung. Wichtig: Vom Portal wird keine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt — die kann nur der Verfasser abgeben. Gegenüber dem Portal zählt die Entfernung; die Absicherung für die Zukunft schafft im Streitfall der gerichtliche Titel.
- Fristsetzung und Ankündigung: klare Frist, danach gerichtliche Durchsetzung.
Pauschale Schreiben („die Bewertung ist unfair, bitte löschen") sind keine Abmahnung in diesem Sinne — sie verpuffen und können die Position sogar schwächen.
Welche Frist gilt?
Unsere Empfehlung: Handeln Sie innerhalb weniger Tage nach Entdeckung der Bewertung. Die außergerichtliche Aufforderung an das Portal erfolgt mit einer Frist von 4 Tagen. Danach kann — falls nötig — zügig gerichtlich vorgegangen werden.
Die kurze Frist ist kein Druckmittel um seiner selbst willen: Eine rufschädigende Bewertung wirkt täglich weiter, und für die spätere einstweilige Verfügung muss die Dringlichkeit gewahrt bleiben. Wer wochenlang zuwartet, gefährdet den Eilweg.
Wie reagieren Portale auf eine Abmahnung?
Vier typische Szenarien:
- Entfernung. Das Portal nimmt die Bewertung nach eigener Prüfung dauerhaft offline — das schnellste Ergebnis. Zu prüfen bleibt, ob die Entfernung vollständig ist und bleibt.
- Individualisierung. Bei der Geschäftskontakt-Rüge kann das Portal den Verfasser so individualisieren, dass Sie den Kontakt selbst überprüfen können. Dann wird auf dieser Grundlage neu bewertet: Bestätigt sich der Kontakt nicht oder bleiben die Aussagen unwahr, geht das Vorgehen weiter.
- Ablehnung oder Rückfragen. Das Portal verteidigt die Bewertung oder verlangt weitere Substantiierung. Hier entscheidet die Qualität der juristischen Begründung — und die Bereitschaft, den nächsten Schritt zu gehen.
- Schweigen. Keine Reaktion innerhalb der Frist ist die klarste Weichenstellung Richtung Gericht.
In den Szenarien 3 und 4 folgt der Antrag auf einstweilige Verfügung — wegen des bundesweiten Abrufs über den fliegenden Gerichtsstand des § 32 ZPO, wahlweise etwa am eigenen Geschäftssitz oder beim auf Bewertungssachen spezialisierten LG Hamburg.
Warum sollte die Abmahnung vom Anwalt kommen?
Drei sachliche Gründe:
- Substantiierung: Die Störerhaftung des Portals wird erst durch eine konkrete, juristisch nachvollziehbare Beanstandung ausgelöst. Unpräzise Meldungen können sogar schaden — wer wiederholt offensichtlich unbegründete Meldungen einreicht, riskiert die Aussetzung der Bearbeitung nach Art. 23 Abs. 2 DSA.
- Anschlussfähigkeit: Die Abmahnung ist Vorstufe des Gerichtsverfahrens. Frist, Forderung und Begründung müssen so gefasst sein, dass der Verfügungsantrag nahtlos anschließen kann.
- Waffengleichheit: Große Portale lassen sich in solchen Auseinandersetzungen anwaltlich beraten; eine formlose Unternehmens-E-Mail hat dort ein anderes Gewicht als eine anwaltliche Anspruchsbegründung.
Fazit: Die Abmahnung stellt die Weichen — zur Entfernung oder zum Titel
Die Abmahnung an ein Bewertungsportal ist mehr als ein böser Brief: Sie aktiviert die Störerhaftung, setzt mit der 4-Tages-Frist den Takt und bereitet die gerichtliche Durchsetzung vor. Entweder das Portal entfernt die Bewertung — oder es liefert die Grundlage für die einstweilige Verfügung und am Ende einen Titel, der auch kerngleiche Wiederholungen erfasst.
Erster Schritt: Bewertung mit Datum sichern und rechtlich prüfen lassen.
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