Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ☎ Telefon: 0211-83 86 82 00
SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwälte für Äußerungs- & Reputationsrecht

Google-Bewertung löschen lassen

Eine rechtswidrige Google-Bewertung müssen Sie nicht hinnehmen. Als Kanzlei setzen wir Ihren Anspruch auf Unterlassung gegenüber Google durch – außergerichtlich und, wenn nötig, gerichtlich im Eilverfahren. Grundlage ist auch der Klarnamen-Präzedenzfall, den Rechtsanwalt Jan Meyer vor dem OLG Hamburg erstritten hat.

  • Unterlassung durchsetzen – gegen die Plattform, nicht bloß eine Meldung
  • Eilverfahren – gerichtlicher Druck per einstweiliger Verfügung
  • Präzedenz – OLG Hamburg zur Klarnamenpflicht (7 W 11/24)
  • Anwaltliche Vertretung – vollständig und bundesweit
★★★★★ 5,0 · 349 Google-Bewertungen Gesetzlicher Hinweis gem. § 5b Abs. 3 UWG: Bewertungen bei Google wurden nicht auf Echtheit überprüft.
Rechtsanwalt Jan Meyer und Wiebke Meyer

Kurz gesagt

Eine Google-Rezension ist zu entfernen, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik enthält – oder wenn ihr gar kein echter Kunden- bzw. Geschäftskontakt zugrunde liegt (Fake-Bewertung). Rechtsgrundlage ist der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (Unternehmenspersönlichkeitsrecht), bei unwahren Tatsachenbehauptungen zusätzlich § 824 BGB. Gegenüber Google (Google Ireland Ltd.) greift die Prüfpflicht nach Art. 16 DSA. Entscheidend ist nicht das Google-Meldeformular, sondern die anwaltliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs – notfalls im Eilverfahren, mit Ordnungsgeldrisiko für die Plattform bei Zuwiderhandlung. Erster Schritt: Rezension mit Datum und URL sichern und rechtlich prüfen lassen.

Rechtsstand: Juli 2026 · Beitrag von Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Grundsatzentscheidung – von uns erstritten

Rechtsanwalt Jan Meyer hat vor dem OLG Hamburg erwirkt, dass Bewertungsportale die Identität anonymer Verfasser offenlegen oder die Bewertung entfernen müssen – eine bundesweit beachtete Leitentscheidung.

OLG Hamburg · Beschluss vom 08.02.2024 · Az. 7 W 11/24 →
Bekannt aus
WDRRTLLegal Tribune OnlinebeckVDI-NachrichtenPersonalwirtschaft

Nicht jede negative Bewertung müssen Sie hinnehmen. Enthält eine Google-Rezension unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder stammt sie erkennbar nicht von einem echten Kunden, bestehen gute Ansätze, ihre Löschung durchzusetzen. Sie müssen dafür weder selbst mit Google verhandeln noch technische Formulare ausfüllen – das übernimmt die Kanzlei für Sie.

Unser Ansatz

Wir lassen nicht nur löschen – wir setzen Ihr Recht durch.

Eine rechtswidrige Bewertung verschwindet nicht durch eine Meldung, sondern durch einen durchsetzbaren Anspruch. Als Kanzlei für Äußerungs- und Reputationsrecht erwirken wir die Unterlassung gegenüber der Plattform – außergerichtlich und, wenn nötig, mit gerichtlichem Druck im Eilverfahren.

  1. 1

    Rechtliche Prüfung & Beweissicherung

    Wir ordnen die Äußerung juristisch ein – unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik oder fehlender Geschäftskontakt – und sichern sie gerichtsfest.

  2. 2

    Unterlassungsanspruch gegen die Plattform

    Wir fordern Google anwaltlich zur Unterlassung und Entfernung auf – gestützt auch auf den von uns vor dem OLG Hamburg erstrittenen Beschluss zur Klarnamenpflicht.

  3. 3

    Einstweilige Verfügung oder Klage

    Weigert sich Google, setzen wir die Entfernung gerichtlich durch – häufig schnell im Eilverfahren per einstweiliger Verfügung.

Rechtsanwalt Jan Meyer im Mandantengespräch

Wie helfen wir Ihnen beim Google-Bewertung löschen lassen?

  • Kostenlose Erfolgseinschätzung Wir prüfen, ob die Löschungen Aussicht auf Erfolg haben – unverbindlich und ohne Zusatzkosten.
  • Juristische Löschaufforderung Wir formulieren ein anwaltliches Schreiben an Google und fordern die Löschung rechtlich fundiert ein.
  • Schriftverkehr mit Google Wenn Google Rückfragen stellt, übernehmen wir die gesamte Kommunikation – bis zur Entscheidung.
  • Kontrolle der Löschung Wir überprüfen, ob die Bewertung (inkl. Kommentare) vollständig entfernt wurde.
  • Option auf weitergehende Maßnahmen Bei eskalierenden Fällen beraten wir Sie transparent zu möglichen Schritten gegen den Verfasser.
  • Einfache Kommunikation – Bundesweite Vertretung Kontakt via E-Mail, Formular, Telefon oder Teams. Persönliche Termine vor Ort sind nicht erforderlich.

Google-Bewertungen, die überzeugen – nicht verunsichern

  • Überzeugendes Profil auf Google Google-Bewertungen sind oft der erste Eindruck, den potenzielle Kunden von Ihrem Unternehmen gewinnen. Ein professionell gepflegtes Bewertungsprofil sorgt für mehr Vertrauen und steigert Ihre Attraktivität für Neukunden.
  • Wirtschaftliche Vorteile durch einen besseren Ruf Ein überzeugendes Bewertungsprofil verschafft Ihnen einen klaren Wettbewerbsvorteil, erhöht Ihre Marktposition und sichert Ihnen langfristigen Erfolg in der Branche.
  • Stärkerer Eindruck bei Kunden und Geschäftspartnern Ihre Außenwahrnehmung wird durch ein vertrauenswürdiges Online-Profil gestärkt und macht Sie zur bevorzugten Wahl für Partner und Kunden.
Was Studien zeigen

Bewertungen entscheiden – über Kunden und über Talente

0 %

der Verbraucher lesen Bewertungen, bevor sie sich für ein Unternehmen entscheiden.

Quelle: BrightLocal, Local Consumer Review Survey 2026
0 %

ziehen Unternehmen mit nur wenigen Bewertungen gar nicht erst in Betracht.

Quelle: BrightLocal, Local Consumer Review Survey 2026
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der als negativ empfundenen Bewertungen sind bei näherer Prüfung unzutreffend.

Quelle: Händlerbund-Studie 2025
0 %

lehnen eine Bewerbung bei schlechten Arbeitgeberbewertungen ab.

Quelle: Forschung und Wissen 2023
Echte Mandantenstimmen

Hören Sie, was unsere echten Mandanten sagen

Echte Unternehmer berichten, wie sich ihre Reputationslage nach der Zusammenarbeit verändert hat.

„Endlich Ruhe im Unternehmen – die falschen Bewertungen waren schnell und rechtssicher weg.“
„100 % Löschquote in meinem Fall – über 150 Bewertungen in meiner laufenden Jahresbetreuung.“
„Der Rufmord-Schutzbrief hat uns den Rücken freigehalten.“
„Erfolgreiche Zusammenarbeit zur Verbesserung unseres Unternehmensimages.“

Häufige Fragen

Kann eine gelöschte Google-Bewertung wieder auftauchen?

Ja – wird eine Bewertung nur über das Google-Formular gemeldet, kann sie erneut erscheinen. Ein gerichtlich durchgesetzter Unterlassungstitel ist dagegen mit Ordnungsgeld bewehrt (§ 890 ZPO) und erfasst auch kerngleiche Wiederholungen. Ziel ist dauerhafte Ruhe statt einer vorübergehenden Löschung.

Kann ich eine Google-Bewertung ohne echten Kundenkontakt löschen lassen?

In der Regel ja. Fehlt ein echter Geschäftskontakt – etwa bei Fake-Bewertungen oder Bewertungen von Wettbewerbern –, ist die Bewertung unzulässig. Google trifft nach substantiierter Beanstandung eine Prüfpflicht (Art. 16 DSA).

Sollte ich die Bewertung selbst über das Google-Formular melden?

Davon ist abzuraten. Bei wiederholt unbegründeten Meldungen darf Google die Bearbeitung aussetzen (Art. 23 Abs. 2 DSA) – dann wird gar nichts mehr geprüft. Sicherer ist eine anwaltlich begründete Beanstandung.

Gibt es ein Muster, um eine Google-Bewertung löschen zu lassen?

Von Muster-Schreiben ist abzuraten: Eine unzureichende Begründung kann den eigenen Meldeweg blockieren (Art. 23 Abs. 2 DSA). Wirksam ist eine juristisch präzise Beanstandung.

Wie erkenne ich eine Fake-Google-Bewertung?

Typisch sind fehlender Bezug zur tatsächlichen Leistung, unkonkrete Pauschalvorwürfe, auffällige Häufungen oder Konten ohne weitere Aktivität. Fehlt ein echter Geschäftskontakt, ist die Bewertung regelmäßig unzulässig.

Was kostet es, eine Google-Bewertung löschen zu lassen?

Die Ersteinschätzung ist kostenfrei. Für die Bearbeitung erhalten Sie vorab einen festen Preis – ohne Kostenüberraschung.

Lassen Sie Ihre Bewertung kostenfrei prüfen

Sie erfahren unverbindlich, ob und wie sich die Bewertung entfernen lässt.

Kostenlose Ersteinschätzung

Rechtskonforme Löschung unrechtmäßiger Bewertungen – Ihr guter Ruf ist unser Anliegen

Mit dem Absenden verarbeiten wir Ihre Kontaktdaten zur Bearbeitung Ihrer Anfrage (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Details in der Datenschutzerklärung.

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