Ja — wer in einer Google-Rezension unwahre Tatsachen behauptet, Schmähkritik oder Beleidigungen veröffentlicht oder ein Unternehmen ohne tatsächlichen Geschäftskontakt bewertet, kann deswegen abgemahnt und verklagt werden — auf Unterlassung, unter Umständen auch auf Schadensersatz. Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen mit Sachbezug sind dagegen von der Meinungsfreiheit gedeckt — deswegen wird niemand erfolgreich verklagt. Diese Seite erklärt die Rechtslage aus der Perspektive der Kanzlei, die solche Ansprüche für bewertete Unternehmen durchsetzt. Eine Beratung von Bewertungsverfassern bieten wir nicht an.
Wann haftet der Verfasser einer Google-Rezension?
Die zivilrechtliche Haftung knüpft an drei Fallgruppen an:
- Unwahre Tatsachenbehauptungen: Wer überprüfbar Falsches behauptet („nie geliefert", „Rechnung gefälscht"), verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB); bei kreditgefährdenden unwahren Tatsachen greift § 824 BGB. Strafrechtlich kommen üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.
- Schmähkritik und Beleidigung: Steht die Herabwürdigung der Person im Vordergrund und fehlt der Sachbezug, endet der Schutz der Meinungsfreiheit.
- Bewertung ohne Geschäftskontakt: Wer bewertet, ohne je Kunde gewesen zu sein — etwa aus Gefälligkeit, im Konkurrenzinteresse oder aus privatem Streit —, dem fehlt die Grundlage der Bewertung; solche Beiträge sind angreifbar.
Durchgesetzt werden diese Ansprüche typischerweise per Abmahnung mit der Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, im Eilfall per einstweiliger Verfügung. Daneben kommen Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche in Betracht. Die Details erklären unsere Ratgeber zum Unterlassungsanspruch und zur Verleumdungsklage.
Was dürfen Verfasser — und was schützt sie?
Der Maßstab ist derselbe wie umgekehrt: Zulässig sind wahre Erlebnisberichte und Werturteile mit Sachbezug, auch scharf formuliert („lange Wartezeit, für mich unfreundlicher Ton — nie wieder"). Die genaue Abgrenzung zwischen Tatsache, Meinung und Schmähkritik haben wir auf der Seite Wann ist eine Google-Rezension rechtswidrig? zusammengestellt. Wichtig: Auch die Anonymität schützt nicht dauerhaft — zu den Auskunfts- und Individualisierungswegen: Sind Google-Bewertungen wirklich anonym?
Für Unternehmen: So setzen Sie Ansprüche durch — gegen Verfasser und Portal
Ab hier die Perspektive, die uns täglich beschäftigt: Sie sind bewertet worden und fragen sich, gegen wen Sie vorgehen. In der Praxis ist der Weg gegen die Plattform als mittelbare Störerin meist der effektivere — sie ist erreichbar, solvent und Adressatin eines Unterlassungstitels, der auch kerngleiche Wiederholungen erfasst und nach § 890 ZPO vollstreckbar ist (Ordnungsgeld bis 250.000 € je Verstoß).
Der Ablauf in Kürze:
- Beweissicherung (Screenshot mit Datum und Kontext).
- Juristische Einordnung der einzelnen Aussagen.
- Abmahnung des Portals mit kurzer Frist — die außergerichtliche Aufforderung erfolgt mit einer Frist von 4 Tagen.
- Gerichtliche Durchsetzung per einstweiliger Verfügung oder Klage.
Ist der Verfasser nicht zuzuordnen, greift die Rüge des fehlenden Geschäftskontakts: Nach der von SterneAdvo erstrittenen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24) muss das Portal den Verfasser so individualisieren, dass sich der Kontakt überprüfen lässt — oder die Bewertung entfernen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kommt dabei, wenn überhaupt, vom Verfasser; in der Praxis gibt das Portal keine ab — es löscht auf gerichtliche Anordnung. Portal-Details: Google-Bewertung löschen.
Fazit: Die Meinungsfreiheit schützt viel — aber nicht alles
Wegen einer zulässigen Bewertung wird niemand erfolgreich verklagt; unwahre Tatsachen, Schmähkritik und Bewertungen ohne Geschäftskontakt können dagegen teuer werden. Für Unternehmen heißt das umgekehrt: Genau diese Fallgruppen sind Ihre Ansatzpunkte — durchgesetzt am wirksamsten über den Unterlassungsanspruch gegen das Portal. Ob Ihre Bewertung dazugehört, prüfen wir vorab.
Jetzt kostenfreie Ersteinschätzung anfordern →
