Die einstweilige Verfügung ist das gerichtliche Eilverfahren, mit dem ein Unternehmen einem Bewertungsportal die weitere Verbreitung einer rechtswidrigen Bewertung untersagen lassen kann — häufig entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. In genau einem solchen Eilverfahren erging auch die von SterneAdvo erstrittene Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24): Das Portal muss anonyme Verfasser überprüfbar individualisieren — oder die Bewertung entfernen.
Wann kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht?
Immer dann, wenn eine rechtswidrige Bewertung online steht und die außergerichtliche Aufforderung an das Portal erfolglos geblieben ist — das Portal die Bewertung also nicht entfernt oder sich die Wiederveröffentlichung vorbehält. Eine rufschädigende Bewertung wirkt jeden Tag weiter; das Eilverfahren trägt diesem Umstand Rechnung, indem es vorläufigen Rechtsschutz gewährt, ohne den Abschluss eines vollständigen Klageverfahrens abzuwarten.
Der Weg dorthin ist typischerweise gestuft: Beweissicherung, dann Abmahnung des Portals mit kurzer Frist, dann der Verfügungsantrag.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Verfügungsanspruch. Es muss ein Unterlassungsanspruch bestehen — etwa aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (Unternehmenspersönlichkeitsrecht), bei unwahren Tatsachenbehauptungen zusätzlich § 824 BGB. Ausführlich: Unterlassungsanspruch bei Bewertungen.
- Verfügungsgrund (Dringlichkeit). Die Sache muss eilbedürftig sein. Wer nach Kenntnis von der Bewertung zu lange zuwartet, riskiert, dass das Gericht die Dringlichkeit verneint — dann bleibt nur die Hauptsacheklage. Deshalb gilt: zügig handeln und den Zeitpunkt der Erstkenntnis dokumentieren.
- Glaubhaftmachung. Im Eilverfahren wird nicht voll bewiesen, sondern glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) — typischerweise durch datierte Screenshots und eine eidesstattliche Versicherung, etwa dazu, dass sich die Bewertung keinem identifizierbaren Geschäftskontakt zuordnen lässt.
Wie läuft das Verfahren ab?
- Beweissicherung: vollständige Screenshots der Bewertung mit Datum und URL, Dokumentation der Erstkenntnis.
- Außergerichtliche Aufforderung: anwaltliche Beanstandung gegenüber dem Portal mit kurzer Frist — bleibt sie erfolglos, ist der Gerichtsweg vorbereitet.
- Verfügungsantrag: beim zuständigen Landgericht. Wegen des bundesweiten Abrufs der Bewertung besteht der fliegende Gerichtsstand (§ 32 ZPO) — zuständig ist u. a. das auf Bewertungssachen spezialisierte LG Hamburg, unabhängig vom Sitz des Portals.
- Entscheidung des Gerichts: häufig durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung; das Portal wird dann erst mit der Zustellung von dem Titel überrascht. Weist das Landgericht den Antrag zurück, kann sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden — auf diesem Weg erging der Beschluss des OLG Hamburg vom 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24).
- Vollziehung und Zustellung: Die Verfügung muss innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist vollzogen werden (§ 929 Abs. 2 ZPO) — ein Punkt, an dem in der Praxis viele selbst erwirkte Titel scheitern.
Wie lange dauert das Eilverfahren?
Eine seriöse pauschale Zeitangabe gibt es nicht — die Dauer hängt vom Gericht, vom Einzelfall und davon ab, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Der strukturelle Vorteil bleibt: Das Eilverfahren ist auf Beschleunigung angelegt und deutlich schneller als eine Hauptsacheklage. Entscheidend für das Tempo ist vor allem die eigene Vorbereitung: lückenlose Beweise, dokumentierte Erstkenntnis, präzise Antragsfassung.
Was passiert nach Erlass der Verfügung?
- Das Portal muss die Bewertung entfernen. Der Titel untersagt die weitere Verbreitung — bei Verstößen drohen Ordnungsgelder bis 250.000 € je Verstoß, ersatzweise Ordnungshaft (§ 890 ZPO). Details: Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Unterlassungstitel.
- Das Portal kann Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO); dann kommt es zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung.
- Endgültige Klärung in der Hauptsache. Die einstweilige Verfügung ist vorläufiger Rechtsschutz. Die endgültige Klärung bringt das Hauptsacheverfahren — wie das Urteil des LG Hamburg vom 07.02.2025 (Az. 324 O 315/24) zeigt, das die im Eilverfahren erstrittene Linie in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigte (Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25; rechtskräftig seit dem 13.07.2026). Hintergründe: Hauptsache rechtskräftig — die Presseübersicht.
Einstweilige Verfügung oder Klage — was ist der richtige Weg?
Beides sind Werkzeuge mit unterschiedlichem Zweck: Die Verfügung schafft schnell einen vollstreckbaren Titel gegen die laufende Rufschädigung; die Klage klärt endgültig und rechtskräftig. In der Praxis wird häufig zuerst der Eilweg beschritten; ob zusätzlich eine Hauptsacheklage sinnvoll ist, hängt vom Verhalten des Portals ab — akzeptiert es die Verfügung als endgültige Regelung (Abschlusserklärung), erübrigt sich die Klage oft.
Portal-spezifische Details: Kununu · Google · Trustpilot
Fazit: Das Eilverfahren ist der schnelle Weg zum vollstreckbaren Titel
Die einstweilige Verfügung verbindet Tempo mit Durchsetzungskraft: Sie stoppt die Verbreitung der Bewertung und schafft einen Titel, der mit Ordnungsgeld bewehrt ist und kerngleiche Wiederholungen erfasst. Voraussetzungen sind ein Unterlassungsanspruch, Dringlichkeit und saubere Glaubhaftmachung — weshalb Beweissicherung und zügiges Handeln über den Erfolg mitentscheiden.
Erster Schritt: Bewertung mit Datum sichern und rechtlich prüfen lassen.
Jetzt kostenfreie Ersteinschätzung anfordern →
