Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ratgeber

Einstweilige Verfügung gegen eine Bewertung: Wie läuft das Eilverfahren ab?

Die einstweilige Verfügung ist das gerichtliche Eilverfahren, mit dem ein Unternehmen einem Bewertungsportal die weitere Verbreitung einer rechtswidrigen Bewertung untersagen lassen kann — häufig entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. In genau einem solchen Eilverfahren erging auch die von SterneAdvo erstrittene Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24): Das Portal muss anonyme Verfasser überprüfbar individualisieren — oder die Bewertung entfernen.

Wann kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht?

Immer dann, wenn eine rechtswidrige Bewertung online steht und die außergerichtliche Aufforderung an das Portal erfolglos geblieben ist — das Portal die Bewertung also nicht entfernt oder sich die Wiederveröffentlichung vorbehält. Eine rufschädigende Bewertung wirkt jeden Tag weiter; das Eilverfahren trägt diesem Umstand Rechnung, indem es vorläufigen Rechtsschutz gewährt, ohne den Abschluss eines vollständigen Klageverfahrens abzuwarten.

Der Weg dorthin ist typischerweise gestuft: Beweissicherung, dann Abmahnung des Portals mit kurzer Frist, dann der Verfügungsantrag.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  1. Verfügungsanspruch. Es muss ein Unterlassungsanspruch bestehen — etwa aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (Unternehmenspersönlichkeitsrecht), bei unwahren Tatsachenbehauptungen zusätzlich § 824 BGB. Ausführlich: Unterlassungsanspruch bei Bewertungen.
  2. Verfügungsgrund (Dringlichkeit). Die Sache muss eilbedürftig sein. Wer nach Kenntnis von der Bewertung zu lange zuwartet, riskiert, dass das Gericht die Dringlichkeit verneint — dann bleibt nur die Hauptsacheklage. Deshalb gilt: zügig handeln und den Zeitpunkt der Erstkenntnis dokumentieren.
  3. Glaubhaftmachung. Im Eilverfahren wird nicht voll bewiesen, sondern glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) — typischerweise durch datierte Screenshots und eine eidesstattliche Versicherung, etwa dazu, dass sich die Bewertung keinem identifizierbaren Geschäftskontakt zuordnen lässt.

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Beweissicherung: vollständige Screenshots der Bewertung mit Datum und URL, Dokumentation der Erstkenntnis.
  2. Außergerichtliche Aufforderung: anwaltliche Beanstandung gegenüber dem Portal mit kurzer Frist — bleibt sie erfolglos, ist der Gerichtsweg vorbereitet.
  3. Verfügungsantrag: beim zuständigen Landgericht. Wegen des bundesweiten Abrufs der Bewertung besteht der fliegende Gerichtsstand (§ 32 ZPO) — zuständig ist u. a. das auf Bewertungssachen spezialisierte LG Hamburg, unabhängig vom Sitz des Portals.
  4. Entscheidung des Gerichts: häufig durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung; das Portal wird dann erst mit der Zustellung von dem Titel überrascht. Weist das Landgericht den Antrag zurück, kann sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden — auf diesem Weg erging der Beschluss des OLG Hamburg vom 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24).
  5. Vollziehung und Zustellung: Die Verfügung muss innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist vollzogen werden (§ 929 Abs. 2 ZPO) — ein Punkt, an dem in der Praxis viele selbst erwirkte Titel scheitern.

Wie lange dauert das Eilverfahren?

Eine seriöse pauschale Zeitangabe gibt es nicht — die Dauer hängt vom Gericht, vom Einzelfall und davon ab, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Der strukturelle Vorteil bleibt: Das Eilverfahren ist auf Beschleunigung angelegt und deutlich schneller als eine Hauptsacheklage. Entscheidend für das Tempo ist vor allem die eigene Vorbereitung: lückenlose Beweise, dokumentierte Erstkenntnis, präzise Antragsfassung.

Was passiert nach Erlass der Verfügung?

  • Das Portal muss die Bewertung entfernen. Der Titel untersagt die weitere Verbreitung — bei Verstößen drohen Ordnungsgelder bis 250.000 € je Verstoß, ersatzweise Ordnungshaft (§ 890 ZPO). Details: Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Unterlassungstitel.
  • Das Portal kann Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO); dann kommt es zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung.
  • Endgültige Klärung in der Hauptsache. Die einstweilige Verfügung ist vorläufiger Rechtsschutz. Die endgültige Klärung bringt das Hauptsacheverfahren — wie das Urteil des LG Hamburg vom 07.02.2025 (Az. 324 O 315/24) zeigt, das die im Eilverfahren erstrittene Linie in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigte (Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25; rechtskräftig seit dem 13.07.2026). Hintergründe: Hauptsache rechtskräftig — die Presseübersicht.

Einstweilige Verfügung oder Klage — was ist der richtige Weg?

Beides sind Werkzeuge mit unterschiedlichem Zweck: Die Verfügung schafft schnell einen vollstreckbaren Titel gegen die laufende Rufschädigung; die Klage klärt endgültig und rechtskräftig. In der Praxis wird häufig zuerst der Eilweg beschritten; ob zusätzlich eine Hauptsacheklage sinnvoll ist, hängt vom Verhalten des Portals ab — akzeptiert es die Verfügung als endgültige Regelung (Abschlusserklärung), erübrigt sich die Klage oft.

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Fazit: Das Eilverfahren ist der schnelle Weg zum vollstreckbaren Titel

Die einstweilige Verfügung verbindet Tempo mit Durchsetzungskraft: Sie stoppt die Verbreitung der Bewertung und schafft einen Titel, der mit Ordnungsgeld bewehrt ist und kerngleiche Wiederholungen erfasst. Voraussetzungen sind ein Unterlassungsanspruch, Dringlichkeit und saubere Glaubhaftmachung — weshalb Beweissicherung und zügiges Handeln über den Erfolg mitentscheiden.

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Häufige Fragen

Muss ich vor dem Antrag abmahnen?

Eine vorherige Abmahnung ist dringend zu empfehlen: Sie gibt dem Portal Gelegenheit zur Abhilfe und vermeidet das Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO). Zudem stärkt die dokumentierte, erfolglose Aufforderung den Antrag.

Erfährt das Portal vorab von meinem Antrag?

Nicht zwingend. Entscheidet das Gericht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, erfährt das Portal von dem Verfahren erst durch die Zustellung des Titels. Es kann allerdings vorsorglich eine Schutzschrift hinterlegt haben.

Was kostet eine einstweilige Verfügung?

Der Streitwert wird in Bewertungssachen regelmäßig mit 10.000 € je angegriffener Bewertung angesetzt — so auch im Beschluss des OLG Hamburg vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24. Daraus errechnen sich die gesetzlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren; die grundlegenden Prozesskosten trägt am Ende das gerichtlich unterlegene Portal (§ 91 ZPO). Ausführlich: [Was kostet das Vorgehen gegen eine Bewertung?](/ratgeber/kosten-bewertungsrecht)

Was passiert, wenn das Portal die Bewertung trotz Verfügung wieder online stellt?

Dann liegt ein Verstoß gegen den Titel vor: Auf Antrag setzt das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € fest, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern des Portals (§ 890 ZPO). Der Titel erfasst auch kerngleiche Wiederholungen.

Kann die Verfügung wieder aufgehoben werden?

Ja — sie ist vorläufiger Rechtsschutz. Das Portal kann Widerspruch einlegen oder die Erhebung der Hauptsacheklage erzwingen (§ 926 ZPO). Hält die Verfügung dieser Prüfung stand, wird die Regelung faktisch endgültig; die rechtskräftige Bestätigung der Hamburger Linie in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25) zeigt, dass der Eilweg trägt.

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