Presseinformation · Rechtskräftiges Finale
Hauptsache rechtskräftig: kununu zieht die Berufung zurück – Hanseatisches OLG bestätigt die Unterlassung
Die kununu GmbH hat ihre Berufung zurückgenommen – nachdem das Hanseatische Oberlandesgericht sie als offensichtlich aussichtslos bewertet hatte. Die Verurteilung zur Unterlassung ist damit rechtskräftig.
Düsseldorf/Hamburg · Beschluss v. 13.07.2026 · Az. 7 U 8/25 (Vorinstanz LG Hamburg 324 O 315/24)
Das Wichtigste in Kürze
- Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Berufung der kununu GmbH für verlustig erklärt (Beschluss v. 13.07.2026, Az. 7 U 8/25); die Kosten trägt kununu.
- Zuvor hatte der Senat per Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung als offensichtlich aussichtslos bewertet – daraufhin nahm die Plattform ihr Rechtsmittel zurück.
- Die Unterlassungsverurteilung des Landgerichts Hamburg (Urteil v. 07.02.2025, Az. 324 O 315/24) ist damit rechtskräftig.
- Hauptsacheverfahren: Anders als die Entscheidung von 2024, die im Eilverfahren erging, ist die Rechtsfrage hier endgültig geklärt – nicht nur vorläufig.
- Der Titel ist mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Zuwiderhandlung bewehrt und erfasst auch kerngleiche Verstöße.
David gegen Goliath – und Goliath gibt auf
Ein einzelnes bewertetes Unternehmen setzt sich gegen einen übermächtigen Plattformkonzern durch – und der Konzern gibt den Kampf auf.
Den Anfang machte Rechtsanwalt Jan Meyer am 8. Februar 2024: Vor dem 7. Zivilsenat erstritt er eine bahnbrechende Grundsatzentscheidung (Az. 7 W 11/24). Die Plattform versuchte, diese Linie im nächsten Verfahren zu kippen.
Der Versuch ist gescheitert: Der Senat bewertete die Berufung als offensichtlich aussichtslos, die kununu GmbH nahm ihr Rechtsmittel zurück. Erstritten von demselben Anwalt, gegen dieselbe Plattform.
Der häufigste Einwand lautete, die Linie sei „nur vorläufig". Genau dieser Einwand ist jetzt widerlegt: In der Hauptsache entschied das Landgericht Hamburg zur Unterlassung, die Berufung dagegen wurde zurückgenommen. Was als bloß vorläufig galt, ist endgültig entschieden.
Die Rechtsfrage – einfach erklärt
Im Streit stand eine anonyme, für den Arbeitgeber rufschädigende Ein-Stern-Bewertung auf dem Portal kununu. Das bewertete Unternehmen bestritt, dass der Bewertung überhaupt ein tatsächlicher geschäftlicher Kontakt zugrunde liegt – es konnte anhand der übermittelten Unterlagen nicht nachvollziehen, ob die bewertende Person je für das Unternehmen tätig war.
Nach der Rechtsprechung des 7. Zivilsenats darf der Betroffene rügen, dass kein echter Kontakt bestand, solange die Plattform ihm den Bewertenden nicht so weit kenntlich macht, dass er dies selbst überprüfen kann. Es genügt nicht, dass die Plattform die Prüfung für sich vornimmt und dem Betroffenen bloß versichert, sie sei positiv ausgefallen. Auch § 21 TDDDG bietet insoweit keinen hinreichenden Schutz.
„Diese Linie habe ich 2024 im einstweiligen Rechtsschutz begründet. Der Einwand lautete stets, das sei nur vorläufig und gehöre in die Hauptsache. Genau dort ist die Frage nun entschieden – endgültig, weil die Plattform ihre Berufung zurückziehen musste."
Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo – Prozessbevollmächtigter in beiden Verfahren
Löschung ist nicht gleich Ruhe
Viele Anbieter – auch Anwaltskanzleien – werben mit der bloßen „Löschung" von Bewertungen; dieses Geschäft ist teils erkennbar auf Masse und wiederkehrende Folge-Löschungen ausgerichtet. Für nachhaltigen Schutz genügt das nicht: Die Entfernung eines einzelnen Eintrags hindert weder dessen erneute Veröffentlichung noch inhaltsgleiche Folgebewertungen – der Eintrag kann jederzeit wieder auftauchen. Wer nur die Löschung erreicht, ohne einen vollstreckbaren Titel, verschafft dem Betroffenen allenfalls eine Atempause, keine dauerhafte Ruhe.
Ein durchgesetzter Unterlassungstitel wirkt grundlegend anders: Er bindet die Plattform rechtlich; bei Zuwiderhandlung droht das Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro – und zwar auch für kerngleiche Bewertungen. Das ist der Unterschied zwischen kurzfristiger Löschung und dauerhafter Ruhe.
Darauf zielt unsere Arbeit: nicht auf die bloße Löschung einzelner Einträge, sondern auf die konsequente Durchsetzung des bestehenden Unterlassungsanspruchs im Interesse des Mandanten.
Chronologie: von der Grundsatzentscheidung zum rechtskräftigen Finale
- 08.02.2024OLG Hamburg · Az. 7 W 11/24
Von RA Jan Meyer erstrittene Grundsatzentscheidung (im einstweiligen Rechtsschutz): Das Portal muss den bewerteten Arbeitgeber in die Lage versetzen, einen behaupteten Geschäftskontakt selbst zu überprüfen – sonst haftet es.
- 07.02.2025LG Hamburg · Az. 324 O 315/24
Verurteilung der kununu GmbH zur Unterlassung der beanstandeten anonymen Bewertung – im Hauptsacheverfahren.
- 25.06.2026OLG Hamburg · Az. 7 U 8/25
Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Der Senat kündigt an, die Berufung einstimmig zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
- 13.07.2026OLG Hamburg · Az. 7 U 8/25
Nach Rücknahme der Berufung stellt der Senat den Rechtsmittelverlust fest (§ 516 Abs. 3 ZPO); die Kosten trägt kununu. Die Unterlassungsverurteilung ist rechtskräftig.
Die Linie des 7. Zivilsenats
Die Entscheidung fügt sich in eine gefestigte Rechtsprechung des Senats zu Prüf- und Konkretisierungspflichten von Bewertungsportalen ein. Der Senat verweist in seinem Hinweisbeschluss ausdrücklich auf mehrere eigene Entscheidungen – u. a. Beschluss v. 08.02.2024 (7 W 11/24), Urteil v. 16.12.2025 (7 U 33/25) und Beschluss v. 22.05.2026 (7 U 53/25). Zur grundlegenden Klarnamen-Entscheidung und ihrem Medienecho: zum Pressedossier „Klarname statt Anonymität".
Bereits über den Auftakt wurde bundesweit berichtet
Über die Grundsatzentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom Februar 2024 (Az. 7 W 11/24) berichteten die führenden juristischen Fachmedien sowie die Wirtschafts- und Publikumspresse. Das hier dokumentierte Verfahren ist das rechtskräftige Finale genau dieser Rechtsprechung.
„Die Arbeitgeberin muss sich einer schlechten Bewertung nicht einfach ausgeliefert sehen.“
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Artikel lesenPressematerial
- Portrait RA Jan Meyer (JPG, 5000 px)
- Geschwärzter Beschluss OLG Hamburg 7 U 8/25, Berufungsrücknahme (PDF)
- Geschwärzter Hinweisbeschluss § 522 Abs. 2 ZPO (PDF)
- Pressemitteilung (PDF)
Die anonymisierten Beschlüsse und die Pressemitteilung stehen oben zum Download; Video- und weiteres Bildmaterial stellen wir Redaktionen auf Anfrage bereit. Abdruck honorarfrei bei Quellenangabe „SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH". Belegexemplar erbeten.
Pressekontakt
Rechtsanwalt Jan Meyer
SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf