Wer eine Bewertung selbst meldet, löst rechtlich nur die Prüfpflicht der Plattform nach Art. 16 DSA aus — das Ergebnis ist häufig nur eine vorübergehende Entfernung, die jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Die anwaltliche Beanstandung zielt dagegen auf einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen das Portal, der im Ernstfall tituliert wird, auch kerngleiche Wiederholungen erfasst und nach § 890 ZPO vollstreckbar ist. Beide Wege haben ihren Platz — wer sie verwechselt, kauft oft nur Ruhe auf Zeit.
Was bewirkt es, eine Bewertung zu melden (Art. 16 DSA)?
Der Digital Services Act verpflichtet Hostingdienste, ein Melde- und Abhilfeverfahren bereitzustellen (Art. 16 DSA). Melden Sie eine Bewertung, muss das Portal der Meldung nachgehen: Es prüft, fordert typischerweise den Verfasser zur Stellungnahme auf und kann die Bewertung für die Dauer der Prüfung offline nehmen. Über das Ergebnis muss es Sie informieren (Art. 16 Abs. 5 DSA).
Das klingt gut — und ist als erster Schritt auch legitim. Nur: Die Meldung begründet keinen Anspruch auf Entfernung. Sie startet ein Prüfverfahren des Portals, nach dessen Maßstäben und in dessen Verfahren.
Wo liegen die Grenzen der Selbstmeldung?
- „Gelöscht" heißt oft nur deaktiviert. Eine Entfernung während oder nach der Prüfung ist häufig eine vorübergehende Deaktivierung — hält das Portal die Bewertung später für zulässig oder meldet sich der Verfasser zurück, kann sie wieder online gehen.
- Kein Schutz vor Wiederholung. Selbst bei endgültiger Entfernung hindert nichts eine kerngleiche neue Bewertung in anderen Worten. Diesen Riegel schiebt erst ein Unterlassungstitel vor.
- Unbegründete Meldungen können sich rächen. Nach Art. 23 Abs. 2 DSA müssen Plattformen die Bearbeitung von Meldungen von Personen, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen einreichen, nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum aussetzen. Wer wiederholt pauschal meldet („gefällt uns nicht"), riskiert, dass künftige — auch berechtigte — Meldungen liegen bleiben.
- Keine Einblicke, keine Kontrolle. Wie geprüft wurde, erfahren Sie nicht; einen durchsetzbaren Hebel gegen das Ergebnis gibt die Meldung nicht her.
Was unterscheidet die anwaltliche Beanstandung?
Die anwaltliche Beanstandung — im Eskalationsfall die Abmahnung des Portals — macht einen Rechtsanspruch geltend statt einer Bitte um Prüfung:
- Anspruchsgrundlage statt Formularfeld: § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (Unternehmenspersönlichkeitsrecht), bei unwahren Tatsachen § 824 BGB.
- Störerhaftung: Ab Zugang der substantiierten Beanstandung haftet das Portal als mittelbare Störerin, wenn es die rechtswidrige Bewertung nicht entfernt.
- Der Geschäftskontakt-Hebel: Lässt sich die Bewertung keinem identifizierbaren Geschäftskontakt zuordnen, muss das Portal den Verfasser überprüfbar individualisieren — oder die Bewertung entfernen. Das ist die von SterneAdvo erstrittene Rechtsprechung (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24; in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt: LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25). Hintergründe: Hauptsache rechtskräftig.
- Durchsetzbarkeit: Bleibt die Beanstandung erfolglos, folgt die einstweilige Verfügung — und am Ende ein Titel, dessen Verletzung Ordnungsgelder bis 250.000 € auslösen kann.
Wann reicht die Meldung — und wann braucht es den Anwalt?
Eine ehrliche Faustregel:
- Die Meldung kann genügen, wenn der Verstoß offensichtlich ist (etwa eindeutige Beleidigungen oder erkennbare Verwechslungen) und es Ihnen nicht auf Dauerhaftigkeit ankommt.
- Der Anwaltsweg gehört auf den Tisch, wenn die Bewertung geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen enthält, der Geschäftskontakt zweifelhaft ist, eine „gelöschte" Bewertung wiedergekehrt ist — oder wenn Sie nicht nur Entfernung, sondern Ruhe für die Zukunft wollen.
Wichtig für die Reihenfolge: Beweise sichern kommt vor jeder Meldung. Ein vollständiger Screenshot mit Datum und URL ist die Grundlage jedes späteren Schrittes — auch des gerichtlichen.
Wie sieht der sinnvolle Ablauf aus?
- Sichern: Screenshot mit Datum, URL, Gesamtkontext des Profils.
- Einordnen: Tatsache oder Meinung? Geschäftskontakt zuordenbar? Erst diese Einordnung entscheidet über den richtigen Weg.
- Melden oder beanstanden: offensichtliche Fälle ggf. selbst melden — substanzielle Fälle anwaltlich beanstanden.
- Dokumentieren: Ergebnis (entfernt, abgelehnt, wieder online) mit Datum sichern.
- Eskalieren: Bei Ablehnung, Schweigen oder Wiederkehr: Abmahnung, dann Eilverfahren.
Fazit: Melden startet eine Prüfung — Beanstanden begründet einen Anspruch
Die Selbstmeldung nach Art. 16 DSA ist ein legitimer erster Schritt mit begrenzter Wirkung: Sie startet das Prüfverfahren des Portals, mehr nicht. Die anwaltliche Beanstandung macht einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch geltend und führt im Ernstfall zum Titel, der auch kerngleiche Wiederholungen erfasst. Wer dauerhafte Ruhe will, sollte vor der ersten Meldung die Beweise sichern — und die Rechtslage prüfen lassen.
Erster Schritt: Bewertung mit Datum sichern und rechtlich prüfen lassen.
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