Eine Google-Rezension ist rechtswidrig, wenn sie unwahre Tatsachen behauptet, wenn sie als Schmähkritik oder Beleidigung die Person statt der Sache trifft — oder wenn ihr kein tatsächlicher Geschäftskontakt zugrunde liegt. Zulässig bleiben dagegen wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen mit Sachbezug, selbst wenn sie überspitzt und unbequem sind. Die Abgrenzung zwischen Tatsache und Meinung ist damit die zentrale Weiche jeder Prüfung — und genau hier entscheidet sich, ob ein Unternehmen die Entfernung und Unterlassung durchsetzen kann.
Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung — warum ist das die Kernfrage?
Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich („Die Ware kam nie an", „Die Rechnung war doppelt so hoch wie vereinbart"). Sind sie unwahr, sind sie nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt: Es greifen der Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB), bei geschäftsschädigenden unwahren Tatsachen § 824 BGB und flankierend die §§ 186, 187 StGB (üble Nachrede, Verleumdung) als Schutzgesetze.
Meinungsäußerungen („unfreundlich", „nie wieder", „überteuert") sind Werturteile — sie sind grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, auch in scharfer Form. Rechtswidrig werden sie erst, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist.
Mischformen sind der Alltag: Viele Rezensionen enthalten einen überprüfbaren Tatsachenkern („Abzocke, mir wurden Leistungen berechnet, die nie erbracht wurden"). Ist der Tatsachenkern unwahr, fällt regelmäßig die gesamte Äußerung — deshalb lohnt sich die präzise Zerlegung jeder einzelnen Aussage.
Wo verläuft die Grenze zur Schmähkritik?
Schmähkritik liegt vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung der Person oder des Unternehmens im Vordergrund steht — etwa reine Beschimpfungen ohne jeden Sachbezug. Die Rechtsprechung legt diese Grenze eng aus: Harte, polemische, sogar ungerechte Kritik bleibt zulässig, solange ein Sachbezug erkennbar ist. Für die Praxis heißt das: Nicht jede verletzende Rezension ist Schmähkritik — aber wo Beleidigung und Herabwürdigung dominieren, besteht ein Unterlassungsanspruch.
Was gilt bei Bewertungen ohne Geschäftskontakt?
Die dritte — in der Praxis oft stärkste — Fallgruppe: Eine Bewertung setzt einen tatsächlichen Geschäftskontakt voraus. Lässt sich der Bewerter keinem Kunden-, Mandats- oder Beschäftigungsverhältnis zuordnen, kann das Unternehmen gegenüber der Plattform rügen, dass ein Geschäftskontakt nicht ersichtlich ist. Nach der von SterneAdvo erstrittenen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24) muss das Portal den Verfasser dann so individualisieren, dass sich der Kontakt überprüfen lässt — oder die Bewertung entfernen. Diese Linie wurde in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25). Der Beschluss erging zu einem Arbeitgeber-Bewertungsportal; die Grundsätze sind übertragbar und werden von uns portalübergreifend eingesetzt.
Wie prüfen Sie eine Rezension in vier Schritten?
- Aussagen zerlegen: Jede einzelne Passage einordnen — Tatsachenbehauptung, Meinungsäußerung oder Mischform mit Tatsachenkern?
- Wahrheitsgehalt klären: Unwahre Tatsachenbehauptungen dokumentieren und widerlegbar machen (Unterlagen, Zeugen, Abläufe).
- Zuordnungs-Check anhand der Bewertung: Können Sie den Verfasser allein anhand der objektiven Angaben in der Bewertung zweifelsfrei einem konkreten Geschäftskontakt zuordnen? Wenn nein — der Regelfall bei anonymen Profilen —, können Sie gegenüber der Plattform rügen, dass ein Geschäftskontakt nicht ersichtlich ist.
- Rechtsfolge wählen: Meldung, Abmahnung des Portals oder einstweilige Verfügung — je nach Schwere, Beweislage und Ziel. Bei schweren unwahren Behauptungen kommt auch die Verleumdungsklage in Betracht; zum Hintergrund: Was ist Rufmord?
Für Unternehmen: Was folgt aus der Rechtswidrigkeit?
Ist die Rezension rechtswidrig, haftet neben dem Verfasser auch die Plattform als mittelbare Störerin, sobald sie auf die konkrete Beanstandung nicht ordnungsgemäß reagiert. Der Unterlassungsanspruch gegen das Portal ist dabei der nachhaltige Hebel: Ein Titel untersagt die erneute Verbreitung, erfasst auch kerngleiche Wiederholungen und ist nach § 890 ZPO vollstreckbar — mit Ordnungsgeld bis 250.000 € je Verstoß. Eine bloße Meldung an Google führt dagegen häufig nur zur vorübergehenden Entfernung (der Unterschied im Detail). Portal-Ablauf: Google-Bewertung löschen.
Fazit: Die Abgrenzung entscheidet — und sie ist Handwerk
Rechtswidrig ist eine Google-Rezension bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder fehlendem Geschäftskontakt. Die Zerlegung in Tatsache, Meinung und Tatsachenkern ist das juristische Handwerk, an dem Erfolg oder Misserfolg jeder Beanstandung hängt — und die Grundlage für den Unterlassungsanspruch, der dauerhafte Ruhe schafft. Wir prüfen Ihre Bewertung Satz für Satz und sagen Ihnen, ob und wie sie angreifbar ist.
Jetzt kostenfreie Ersteinschätzung anfordern →
