Die eigene Google-Bewertung löschen kann jeder Verfasser selbst — jederzeit und ohne Begründung: über das Google-Konto, mit dem die Rezension abgegeben wurde, im Bereich der eigenen Beiträge. Dort lässt sich jede Rezension bearbeiten oder vollständig entfernen; nach der Löschung verschwindet sie aus dem Unternehmensprofil. Diese Seite zeigt die Schritte — und beantwortet danach die Frage, die uns als Kanzlei täglich beschäftigt: Was können bewertete Unternehmen tun, wenn der Verfasser eben nicht löscht?
Wie lösche ich meine eigene Google-Rezension?
- Anmelden: mit genau dem Google-Konto, mit dem Sie die Rezension geschrieben haben.
- Eigene Beiträge öffnen: in Google Maps den Profilbereich aufrufen und zu den eigenen Rezensionen/Beiträgen wechseln.
- Rezension auswählen: die betreffende Bewertung suchen und das Menü (drei Punkte) öffnen.
- „Rezension löschen" wählen — oder „Bearbeiten", wenn Sie nur Text oder Sternezahl ändern möchten (mehr zum Ändern).
- Kontrolle: in einem nicht eingeloggten Browserfenster prüfen, ob die Rezension aus dem Profil verschwunden ist; kurze Verzögerungen sind möglich.
Die Menübezeichnungen können je nach Gerät und App-Version leicht abweichen. Ein Sonderfall: Ist das Google-Konto gelöscht, werden damit verbundene Rezensionen in der Regel ebenfalls entfernt.
Warum löschen Verfasser ihre Bewertungen — und warum ist das relevant?
Verfasser löschen aus vielen Gründen: Der Konflikt ist gelöst, die Einschätzung hat sich geändert, oder die Bewertung sollte nur Druck aufbauen. Rechtlich relevant wird der letzte Fall: Wer mit einer schlechten Bewertung droht, um etwa eine Rückzahlung zu erzwingen, bewegt sich schnell im Bereich der Nötigung — und die Bewertung selbst ist dann regelmäßig angreifbar. Für die Einordnung: Wann ist eine Google-Rezension rechtswidrig?
Für Unternehmen: Was tun, wenn der Verfasser nicht löscht?
Jetzt der Perspektivwechsel: Sie haben den Verfasser höflich um Löschung gebeten — und nichts passiert. Oder schlimmer: Die Bewertung wurde nach Ihrer Bitte verschärft. Dann führt der Weg über das Recht, nicht über weitere Bitten:
- Beweise sichern: jede Fassung der Bewertung mit Datum dokumentieren.
- Rechtslage klären: Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder fehlender Geschäftskontakt machen die Bewertung angreifbar.
- Plattform beanstanden: Die einfache Meldung löst nur die Prüfpflicht nach Art. 16 DSA aus und wirkt häufig nur vorübergehend — die juristisch begründete Beanstandung und die Abmahnung des Portals sind der stärkere Weg. Beachten Sie: Bei häufigen offensichtlich unbegründeten Meldungen müssen Plattformen die Bearbeitung nach Art. 23 Abs. 2 DSA aussetzen.
- Gerichtlich durchsetzen: per einstweiliger Verfügung oder Klage. Ein Unterlassungstitel gegen das Portal als mittelbare Störerin erfasst auch kerngleiche Wiederholungen und ist nach § 890 ZPO vollstreckbar (Ordnungsgeld bis 250.000 € je Verstoß).
Ist der Verfasser anonym und kein Geschäftskontakt ersichtlich, greift die von SterneAdvo erstrittene Rechtsprechung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24): Das Portal muss den Verfasser überprüfbar machen — oder die Bewertung entfernen. Details: Sind Google-Bewertungen wirklich anonym? · Portal-Ablauf: Google-Bewertung löschen.
Fazit: Selbst löschen ist einfach — fremde Bewertungen brauchen das Recht
Die eigene Google-Bewertung ist in wenigen Klicks gelöscht. Unternehmen, deren Verfasser nicht freiwillig löscht, erreichen dasselbe Ergebnis über den rechtlichen Weg: Beanstandung, Abmahnung und notfalls den Unterlassungstitel, der auch kerngleiche Neuauflagen erfasst. Ob Ihre Bewertung angreifbar ist, sagen wir Ihnen vorab.
Jetzt kostenfreie Ersteinschätzung anfordern →
