Google-Bewertungen sind nur scheinbar anonym: Öffentlich sichtbar ist zwar nur der frei wählbare Anzeigename, doch jede Rezension ist mit einem Google-Konto verknüpft, zu dem Google Anmelde- und Nutzungsdaten wie IP-Adressen verarbeitet. Gegenüber dem Publikum wirkt der Verfasser also pseudonym — gegenüber der Plattform ist er es in der Regel nicht. Für bewertete Unternehmen führen zwei rechtliche Wege aus der Anonymität: der Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG und der von SterneAdvo erstrittene Individualisierungsweg des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24).
Wie anonym ist eine Google-Rezension technisch wirklich?
Für die Abgabe einer Rezension verlangt Google ein Google-Konto. Der dort hinterlegte Name ist frei wählbar — deshalb sind Fantasienamen und Pseudonyme verbreitet. Unabhängig davon verarbeitet Google beim Anlegen und Nutzen des Kontos Bestandsdaten (z. B. E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer) und Nutzungsdaten, zu denen typischerweise auch IP-Adressen gehören. Kurz: Die Anonymität besteht gegenüber den Lesern, nicht gegenüber der Plattform.
Werden Google-Bewertungen mit der IP-Adresse verknüpft?
Plattformen protokollieren Zugriffe üblicherweise einschließlich IP-Adressen; wie lange welche Daten gespeichert werden, legt der Anbieter nach seinen Datenschutzbestimmungen fest — ein pauschaler, dauerhafter „IP-Stempel" an jeder Rezension lässt sich von außen nicht belegen. Praktisch wichtiger ist die rechtliche Einordnung: Eine IP-Adresse allein identifiziert noch keine Person, und Herausgabe kommt ohnehin nur über die gesetzlichen Auskunftswege in Betracht — nicht auf formlose Anfrage.
Welche rechtlichen Wege führen aus der Anonymität?
- Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG: Bei strafrechtlich relevanten Inhalten (insbesondere §§ 185–187 StGB) kann die Auskunft über Bestandsdaten verlangt werden — nach vorheriger gerichtlicher Gestattung (§ 21 Abs. 2, 3 TDDDG). Der Weg ist aufwändig und führt häufig ins Leere, etwa wenn beim Portal keine validen Daten hinterlegt sind.
- Individualisierungsweg des OLG Hamburg: Rügt das bewertete Unternehmen, dass ein Geschäftskontakt nicht ersichtlich ist, muss das Portal den Verfasser so individualisieren, dass sich der Kontakt überprüfen lässt — oder die Bewertung entfernen (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24, von SterneAdvo erstritten). Grundlage ist der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, nicht das TDDDG. Diese Linie wurde in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25).
Beide Wege im Detail: Wer steckt hinter einer anonymen Bewertung? Der Auskunftsanspruch · Fallbeispiel: unsere Erfolgsseite zum Klarnamen-Verfahren.
Für Unternehmen: Warum die Verfasser-Identität oft gar nicht das Ziel ist
Hier der entscheidende Perspektivwechsel: Wer anonym bewertet wurde, will meist nicht in erster Linie einen Namen — sondern die Bewertung weg, und zwar dauerhaft. Genau das leistet der Unterlassungsanspruch gegen die Plattform: Die Individualisierung des Verfassers ist im OLG-Hamburg-Modell nur die Alternative, durch die das Portal der Unterlassung entgehen kann. Löscht es stattdessen, ist Ihr Ziel erreicht; ein gerichtlicher Titel erfasst darüber hinaus kerngleiche Wiederholungen und ist nach § 890 ZPO vollstreckbar.
Bei Arbeitgeber-Bewertungen ist dieser Hebel besonders etabliert — Details auf den Seiten Kununu-Bewertung: Verfasser ermitteln und Kununu-Bewertung löschen; für Google-Rezensionen: Google-Bewertung löschen.
Fazit: Pseudonym ja, rechtsfrei nein
Google-Bewertungen sind gegenüber dem Publikum pseudonym, aber kein rechtsfreier Raum: Konto- und Nutzungsdaten existieren, und die Rechtsprechung zwingt Portale, anonyme Verfasser überprüfbar zu machen oder rechtswidrige Bewertungen zu entfernen. Für Unternehmen zählt am Ende nicht der Name, sondern die dauerhafte Unterlassung. Ob Ihre anonyme Bewertung angreifbar ist, klären wir vorab.
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