Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ratgeber

Google-Bewertung ändern statt löschen – was gilt?

Eine Google-Bewertung ändern kann nur ihr Verfasser: Er kann Sternezahl und Text jederzeit über sein Google-Konto bearbeiten oder die Rezension ganz entfernen. Das bewertete Unternehmen selbst kann fremde Bewertungen weder umschreiben noch direkt löschen — es kann öffentlich antworten, den Verfasser um Überarbeitung bitten oder rechtswidrige Bewertungen rechtlich angreifen. Wichtig aus juristischer Sicht: Auch eine „geänderte" Bewertung mit demselben rechtsverletzenden Kern bleibt angreifbar — und genau hier zeigt sich der Wert eines Unterlassungstitels.

Wie ändert der Verfasser seine Google-Rezension?

  1. Mit dem Google-Konto anmelden, mit dem die Rezension abgegeben wurde.
  2. Im eigenen Profilbereich die eigenen Rezensionen/Beiträge öffnen (etwa über Google Maps).
  3. Die betreffende Rezension auswählen und über das Menü „Bearbeiten" Text und Sterne anpassen — oder „Löschen" wählen.
  4. Die geänderte Fassung ersetzt die alte; die Bearbeitung ist beliebig oft möglich.

Die genauen Menübezeichnungen variieren je nach Gerät und App-Version. Wie die vollständige Entfernung funktioniert, zeigt Schritt für Schritt: Eigene Google-Bewertung löschen.

Was kann das bewertete Unternehmen tun, um eine Änderung zu erreichen?

  1. Öffentlich antworten: sachlich, kurz, lösungsorientiert — das wirkt auf Leser oft stärker als die Bewertung selbst.
  2. Das Gespräch suchen: Ist der Kunde bekannt und der Konflikt lösbar, führt eine echte Problemlösung am ehesten zur freiwilligen Überarbeitung. Aber realistisch bleiben: Niemand kann den Verfasser zur Änderung zwingen, und auf Löschbitten reagieren manche Verfasser mit verschärften Neufassungen — dokumentieren Sie deshalb jede Version.
  3. Rechtlich prüfen lassen: Enthält die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder fehlt der Geschäftskontakt, besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Entfernung und Unterlassung — unabhängig vom guten Willen des Verfassers. Die Kriterien: Wann ist eine Google-Rezension rechtswidrig?

Warum ist „ändern" rechtlich kein sicherer Endzustand?

Aus Unternehmenssicht hat die bloße Änderung zwei Schwächen. Erstens: Der Verfasser kann seine Rezension jederzeit erneut bearbeiten — aus vier Sternen kann wieder einer werden. Zweitens: Wird eine beanstandete Bewertung nur umformuliert, der rechtsverletzende Kern aber beibehalten, ist juristisch wenig gewonnen.

Genau deshalb zielt das anwaltliche Vorgehen auf die Unterlassung: Ein gerichtlicher Titel gegen die Plattform als mittelbare Störerin untersagt die Verbreitung der konkreten Äußerung, erfasst auch kerngleiche Wiederholungen — also inhaltsgleiche Neufassungen mit ähnlichen Formulierungen — und ist nach § 890 ZPO vollstreckbar, mit Ordnungsgeld bis 250.000 € je Verstoß. Mehr dazu: Unterlassungsanspruch bei Bewertungen und Ordnungsgeld bei Titelverstoß.

Für Unternehmen: Wenn keine Änderung kommt — der rechtliche Weg

Bleibt die Bewertung stehen und ist sie rechtswidrig, läuft das Vorgehen in drei Stufen:

  1. Beweissicherung: jede Version der Bewertung mit Datum sichern — gerade bei nachträglichen Änderungen entscheidend.
  2. Abmahnung des Portals: juristisch begründete Aufforderung zur Entfernung und Unterlassung mit kurzer Frist.
  3. Gerichtliche Durchsetzung: einstweilige Verfügung oder Klage; die Grundsätze der von SterneAdvo erstrittenen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24) helfen insbesondere, wenn kein Geschäftskontakt ersichtlich ist.

Portal-Details und Ablauf für Google: Google-Bewertung löschen.

Fazit: Ändern kann nur der Verfasser — Ruhe schafft der Titel

Die Änderung einer Google-Bewertung liegt allein in der Hand des Verfassers, und selbst eine erreichte Überarbeitung ist kein stabiler Endzustand. Unternehmen, die rechtswidrige Bewertungen dauerhaft loswerden wollen, setzen deshalb auf Entfernung plus Unterlassung gegenüber der Plattform — mit einem Titel, der auch kerngleiche Neufassungen erfasst. Ob Ihre Bewertung dafür infrage kommt, prüfen wir vorab.

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Rechtsanwalt Jan Meyer
Rechtsanwalt Jan Meyer Geschäftsführer · SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Erstritt vor dem OLG Hamburg den Klarnamen-Beschluss gegen anonyme Bewerter (Az. 7 W 11/24). Prüft Ihren Fall persönlich und sagt Ihnen ehrlich, was sich durchsetzen lässt.

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Häufige Fragen

Kann ich als Unternehmen eine Google-Bewertung selbst bearbeiten?

Nein. Fremde Rezensionen lassen sich weder umschreiben noch direkt entfernen. Ihnen stehen die öffentliche Antwort, die Bitte um Überarbeitung und — bei Rechtswidrigkeit — der rechtliche Weg offen.

Sieht man, dass eine Bewertung geändert wurde?

Google kennzeichnet bearbeitete Rezensionen teils als „bearbeitet"; eine vollständige Versionshistorie ist öffentlich nicht einsehbar. Für spätere rechtliche Schritte sind deshalb eigene datierte Screenshots jeder Fassung wichtig.

Der Verfasser hat nach meiner Bitte die Bewertung verschärft — was nun?

Jede neue Fassung einzeln sichern und juristisch prüfen lassen: Verschärfte Neufassungen enthalten häufig zusätzliche angreifbare Tatsachenbehauptungen. Mit einem Unterlassungstitel wären kerngleiche Neuveröffentlichungen bereits untersagt.

Verschwindet die Bewertung, wenn der Verfasser sein Google-Konto löscht?

Rezensionen sind an das Konto gebunden; mit dessen Löschung werden sie in der Regel entfernt. Darauf verlassen sollte sich niemand — einen Anspruch darauf haben Sie nicht, und der Zeitpunkt liegt allein beim Verfasser.

Ist die Änderung durch den Verfasser besser als die Löschung?

Für die Außendarstellung kann eine ehrlich überarbeitete, fairere Bewertung sogar wertvoll sein. Rechtlich betrachtet bleibt sie aber jederzeit erneut änderbar. Dauerhafte Sicherheit gegen rechtswidrige Inhalte bietet nur der Unterlassungsanspruch.

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