Unternehmen haben zwei getrennte Wege, mit der Anonymität eines Bewerters umzugehen: den Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG — ein gerichtliches Gestattungsverfahren, das in der Praxis oft ins Leere führt — und den von SterneAdvo erstrittenen Weg des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24): Danach muss das Portal den anonymen Verfasser so individualisieren, dass der Bewertete den Geschäftskontakt selbst überprüfen kann — oder die Bewertung entfernen. Der zweite Weg ist für die meisten Unternehmen der stärkere Hebel, denn sein Ziel ist nicht, den Verfasser zu ermitteln — sondern die Unterlassung.
Was regelt § 21 TDDDG?
§ 21 TDDDG (früher § 21 TTDSG) erlaubt es Diensteanbietern, Bestandsdaten eines Nutzers herauszugeben, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen bestimmter rechtsverletzender Inhalte erforderlich ist. Die Hürden sind hoch:
- Strafrechtlich relevanter Inhalt: Vorausgesetzt werden Inhalte, die Straftatbestände wie §§ 185–187 StGB erfüllen (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) — eine bloß „unfaire" Bewertung genügt nicht.
- Gerichtliches Gestattungsverfahren: Die Herausgabe muss von einem Gericht angeordnet bzw. gestattet werden (§ 21 Abs. 2, 3 TDDDG) — ein eigenes Verfahren mit eigenem Aufwand.
- Daten müssen vorhanden und valide sein: Das Portal kann nur herausgeben, was es hat.
Warum führt der TDDDG-Weg in der Praxis oft nicht zum Ziel?
Der Auskunftsweg ist der klassische „typische Fehler" im Vorgehen gegen anonyme Bewertungen — nicht, weil er rechtlich falsch wäre, sondern weil er häufig nicht liefert:
- Keine validen Daten: Bei Portalen, die anonyme Abgabe mit beliebiger E-Mail-Adresse zulassen, führt selbst eine gestattete Auskunft oft nur zu einer Wegwerf-Adresse.
- Verfahrensrisiko: Das Portal kann dem Antrag entgegentreten; am Ende kann das Gericht die Nennung unter Verweis auf die Meinungsäußerungsfreiheit und den Datenschutz verweigern.
- Falsches Ziel: Selbst mit Namen ist die Bewertung noch online. Das eigentliche Interesse des Unternehmens — die Bewertung soll weg und wegbleiben — erfüllt die Auskunft allein nicht.
Der OLG-Hamburg-Weg: Individualisieren oder löschen
Der von SterneAdvo vor dem OLG Hamburg erstrittene Beschluss vom 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24) — in der Fachpresse als „Klarnamen-Beschluss" vielbeachtet — beruht gerade nicht auf dem TDDDG, sondern auf dem Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (Unternehmenspersönlichkeitsrecht) und den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung. Der Mechanismus:
- Das bewertete Unternehmen rügt, dass sich hinter der anonymen Bewertung kein identifizierbarer Geschäftskontakt erkennen lässt — bei Arbeitgeber-Portalen: kein überprüfbarer Beschäftigungsbezug.
- Damit muss das Portal reagieren: Es individualisiert den Verfasser so, dass das Unternehmen den Kontakt selbst überprüfen kann — anonymisierte Angaben wie Abteilung oder Zeitraum genügen nicht.
- Oder das Portal entfernt die Bewertung. Die Wahl liegt beim Portal; das Risiko der Anonymität trägt es als Verbreiterin.
Den Datenschutz-Einwand des Portals hat das OLG Hamburg dabei zurückgewiesen. Diese Linie wurde in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25) — rechtskräftig seit dem 13.07.2026. Hintergründe und Medienecho: Hauptsache rechtskräftig · Der Erfolg im Detail
Was ist für Unternehmen der bessere Hebel?
In fast allen Fällen: der Unterlassungsweg. Denn er stellt die Interessenlage vom Kopf auf die Füße:
- Sie müssen den Verfasser nicht kennen. Der Anspruch richtet sich gegen das Portal; die Identifizierung ist die Option des Portals, die Entfernung abzuwenden — nicht Ihre Voraussetzung.
- Beide Ausgänge nützen Ihnen. Individualisiert das Portal, können Sie den Geschäftskontakt prüfen (und bei Unwahrheit gezielt vorgehen). Individualisiert es nicht, muss die Bewertung weg.
- Der Weg endet in einem Titel. Wird der Anspruch gerichtlich durchgesetzt, erfasst der Unterlassungstitel auch kerngleiche Wiederholungen — bei Verstoß drohen Ordnungsgelder bis 250.000 € (§ 890 ZPO).
Verfasser ermitteln oder Bewertung entfernen: Wie gehen Sie konkret vor?
- Beweise sichern: vollständiger Screenshot mit Datum und URL.
- Zuordnung intern prüfen: Lässt sich die Bewertung einem konkreten Kunden, Mitarbeiter oder Bewerber zuordnen? Falls nein, ist das kein Nachteil — sondern der Ausgangspunkt des rechtlichen Hebels.
- Anwaltliche Beanstandung: Das Portal wird zur Individualisierung oder Entfernung aufgefordert — Details: Abmahnung an ein Bewertungsportal.
- Gerichtliche Durchsetzung: Bleibt die Aufforderung erfolglos, folgt die einstweilige Verfügung.
Fazit: Nicht der Name ist das Ziel — die Unterlassung ist es
Der Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG ist eng, aufwendig und oft ergebnislos. Der von SterneAdvo erstrittene Weg dreht die Last um: Das Portal muss den anonymen Verfasser überprüfbar machen — oder die Bewertung entfernen (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24; in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt: LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25). Für Unternehmen zählt am Ende beides: Kontrolle über die Prüfbarkeit — und Ruhe durch Unterlassung.
Erster Schritt: Bewertung mit Datum sichern und rechtlich prüfen lassen.
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