Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ratgeber

Wer steckt hinter einer anonymen Bewertung? Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG

Unternehmen haben zwei getrennte Wege, mit der Anonymität eines Bewerters umzugehen: den Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG — ein gerichtliches Gestattungsverfahren, das in der Praxis oft ins Leere führt — und den von SterneAdvo erstrittenen Weg des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24): Danach muss das Portal den anonymen Verfasser so individualisieren, dass der Bewertete den Geschäftskontakt selbst überprüfen kann — oder die Bewertung entfernen. Der zweite Weg ist für die meisten Unternehmen der stärkere Hebel, denn sein Ziel ist nicht, den Verfasser zu ermitteln — sondern die Unterlassung.

Was regelt § 21 TDDDG?

§ 21 TDDDG (früher § 21 TTDSG) erlaubt es Diensteanbietern, Bestandsdaten eines Nutzers herauszugeben, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen bestimmter rechtsverletzender Inhalte erforderlich ist. Die Hürden sind hoch:

  1. Strafrechtlich relevanter Inhalt: Vorausgesetzt werden Inhalte, die Straftatbestände wie §§ 185–187 StGB erfüllen (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) — eine bloß „unfaire" Bewertung genügt nicht.
  2. Gerichtliches Gestattungsverfahren: Die Herausgabe muss von einem Gericht angeordnet bzw. gestattet werden (§ 21 Abs. 2, 3 TDDDG) — ein eigenes Verfahren mit eigenem Aufwand.
  3. Daten müssen vorhanden und valide sein: Das Portal kann nur herausgeben, was es hat.

Warum führt der TDDDG-Weg in der Praxis oft nicht zum Ziel?

Der Auskunftsweg ist der klassische „typische Fehler" im Vorgehen gegen anonyme Bewertungen — nicht, weil er rechtlich falsch wäre, sondern weil er häufig nicht liefert:

  • Keine validen Daten: Bei Portalen, die anonyme Abgabe mit beliebiger E-Mail-Adresse zulassen, führt selbst eine gestattete Auskunft oft nur zu einer Wegwerf-Adresse.
  • Verfahrensrisiko: Das Portal kann dem Antrag entgegentreten; am Ende kann das Gericht die Nennung unter Verweis auf die Meinungsäußerungsfreiheit und den Datenschutz verweigern.
  • Falsches Ziel: Selbst mit Namen ist die Bewertung noch online. Das eigentliche Interesse des Unternehmens — die Bewertung soll weg und wegbleiben — erfüllt die Auskunft allein nicht.

Der OLG-Hamburg-Weg: Individualisieren oder löschen

Der von SterneAdvo vor dem OLG Hamburg erstrittene Beschluss vom 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24) — in der Fachpresse als „Klarnamen-Beschluss" vielbeachtet — beruht gerade nicht auf dem TDDDG, sondern auf dem Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (Unternehmenspersönlichkeitsrecht) und den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung. Der Mechanismus:

  1. Das bewertete Unternehmen rügt, dass sich hinter der anonymen Bewertung kein identifizierbarer Geschäftskontakt erkennen lässt — bei Arbeitgeber-Portalen: kein überprüfbarer Beschäftigungsbezug.
  2. Damit muss das Portal reagieren: Es individualisiert den Verfasser so, dass das Unternehmen den Kontakt selbst überprüfen kann — anonymisierte Angaben wie Abteilung oder Zeitraum genügen nicht.
  3. Oder das Portal entfernt die Bewertung. Die Wahl liegt beim Portal; das Risiko der Anonymität trägt es als Verbreiterin.

Den Datenschutz-Einwand des Portals hat das OLG Hamburg dabei zurückgewiesen. Diese Linie wurde in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25) — rechtskräftig seit dem 13.07.2026. Hintergründe und Medienecho: Hauptsache rechtskräftig · Der Erfolg im Detail

Was ist für Unternehmen der bessere Hebel?

In fast allen Fällen: der Unterlassungsweg. Denn er stellt die Interessenlage vom Kopf auf die Füße:

  • Sie müssen den Verfasser nicht kennen. Der Anspruch richtet sich gegen das Portal; die Identifizierung ist die Option des Portals, die Entfernung abzuwenden — nicht Ihre Voraussetzung.
  • Beide Ausgänge nützen Ihnen. Individualisiert das Portal, können Sie den Geschäftskontakt prüfen (und bei Unwahrheit gezielt vorgehen). Individualisiert es nicht, muss die Bewertung weg.
  • Der Weg endet in einem Titel. Wird der Anspruch gerichtlich durchgesetzt, erfasst der Unterlassungstitel auch kerngleiche Wiederholungen — bei Verstoß drohen Ordnungsgelder bis 250.000 € (§ 890 ZPO).

Verfasser ermitteln oder Bewertung entfernen: Wie gehen Sie konkret vor?

  1. Beweise sichern: vollständiger Screenshot mit Datum und URL.
  2. Zuordnung intern prüfen: Lässt sich die Bewertung einem konkreten Kunden, Mitarbeiter oder Bewerber zuordnen? Falls nein, ist das kein Nachteil — sondern der Ausgangspunkt des rechtlichen Hebels.
  3. Anwaltliche Beanstandung: Das Portal wird zur Individualisierung oder Entfernung aufgefordert — Details: Abmahnung an ein Bewertungsportal.
  4. Gerichtliche Durchsetzung: Bleibt die Aufforderung erfolglos, folgt die einstweilige Verfügung.

Fazit: Nicht der Name ist das Ziel — die Unterlassung ist es

Der Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG ist eng, aufwendig und oft ergebnislos. Der von SterneAdvo erstrittene Weg dreht die Last um: Das Portal muss den anonymen Verfasser überprüfbar machen — oder die Bewertung entfernen (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24; in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt: LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25). Für Unternehmen zählt am Ende beides: Kontrolle über die Prüfbarkeit — und Ruhe durch Unterlassung.

Erster Schritt: Bewertung mit Datum sichern und rechtlich prüfen lassen.

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Rechtsanwalt Jan Meyer
Rechtsanwalt Jan Meyer Geschäftsführer · SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Häufige Fragen

Kann ich von Google, Kununu oder Trustpilot einfach den Namen verlangen?

Nein — einen allgemeinen Anspruch „nennt mir den Namen" gibt es nicht. Es gibt den engen TDDDG-Weg (gerichtliche Gestattung bei strafrechtlich relevanten Inhalten) und den Unterlassungsweg, bei dem die Individualisierung die Option des Portals ist. Für kununu im Detail: [Kununu-Bewertung: Verfasser ermitteln](/kununu-bewertung-verfasser-ermitteln). Portal-Übersichten: [Google](/google-bewertung-loeschen/) · [Kununu](/kununu-bewertung-loeschen/) · [Trustpilot](/trustpilot-bewertung-loeschen/).

Was bringt mir der Name des Verfassers überhaupt?

Weniger, als viele erwarten: Die Bewertung bleibt zunächst online. Wichtig wird die Identität vor allem, wenn ein bekannter Wiederholungstäter zusätzlich persönlich in Anspruch genommen werden soll — etwa auf Unterlassung; eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann ohnehin nur der Verfasser abgeben, nie das Portal.

Gilt der OLG-Hamburg-Weg nur für Arbeitgeber-Bewertungen?

Der Beschluss erging zu einem Arbeitgeber-Portal; die tragenden Grundsätze — Rüge des nicht identifizierbaren Geschäftskontakts, Individualisierungslast des Portals — sind auf Bewertungsportale übertragbar und werden von uns portalübergreifend eingesetzt.

Reichen dem Portal anonyme Angaben wie „Ex-Mitarbeiter, Vertrieb, 2023"?

Nein. Nach der von SterneAdvo erstrittenen Rechtsprechung genügen anonymisierte Eckdaten nicht, weil das Unternehmen damit den Kontakt nicht selbst überprüfen kann — genau darauf kommt es an.

Was ist, wenn es den Geschäftskontakt wirklich nie gab?

Dann ist die Bewertung besonders angreifbar: Bewertungen setzen einen echten Kontakt voraus. Kann das Portal ihn nicht überprüfbar machen, ist die Bewertung zu entfernen — und bei unwahren Tatsachenbehauptungen kommt zusätzlich eine [zivilrechtliche Klage](/ratgeber/verleumdungsklage) in Betracht.

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