Eine Ex-Mitarbeiter-Bewertung ist die Rezension eines ehemaligen Beschäftigten über seinen früheren Arbeitgeber, in der Regel auf Arbeitgeber-Bewertungsportalen. Sie ist als Meinungsäußerung geschützt, soweit sie auf einem echten Beschäftigungsverhältnis beruht und keine unwahren Tatsachen oder herabsetzende Schmähkritik enthält.
Ex-Mitarbeiter-Bewertungen prägen das Bild eines Unternehmens als Arbeitgeber und sind rechtlich zunächst als Arbeitgeberbewertung geschützt. Ehemalige Beschäftigte dürfen ihre subjektive Sicht auf Führung, Klima oder Bezahlung äußern. Die Grenze verläuft dort, wo unwahre Tatsachen behauptet werden, kein Beschäftigungsverhältnis bestand oder die Äußerung in Schmähkritik umschlägt.
Muss ein Arbeitgeber jede Ex-Mitarbeiter-Bewertung hinnehmen?
Zulässige Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen sind auch dann hinzunehmen, wenn sie das Unternehmen schlecht dastehen lassen. Nicht hinzunehmen sind unwahre Tatsachenbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik. Ob eine Aussage eine geschützte Meinung oder eine überprüfbare Tatsache ist, entscheidet der Kontext der Äußerung.
Wann kann eine Ex-Mitarbeiter-Bewertung gelöscht werden?
Ein Löschungsanspruch besteht insbesondere, wenn gar kein Beschäftigungsverhältnis bestand, wenn konkrete unwahre Tatsachen behauptet werden oder wenn die Bewertung die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Bestreitet der Arbeitgeber den Kontakt substantiiert, muss das Portal als mittelbare Störerin dies prüfen und den Vorgang beim Verfasser hinterfragen. Bleibt der Nachweis aus, ist die Bewertung zu entfernen.
Was tun bei anonymen Ex-Mitarbeiter-Bewertungen?
Anonymität ist auf Bewertungsportalen zulässig und steht einer Löschung rechtswidriger Inhalte nicht entgegen. Anonyme Angaben lassen sich für den Arbeitgeber oft nicht überprüfen, weshalb die substantiierte Beanstandung des fehlenden oder unzutreffenden Sachverhalts ein wirksamer Hebel ist. Löschung und Unterlassung können geltend gemacht und – wenn nötig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchgesetzt werden.
Der Klarnamen-Beschluss