Eine anonyme Bewertung ist eine Bewertung, die ohne erkennbare Identität des Verfassers unter einem Pseudonym oder ganz ohne Namensangabe veröffentlicht wird. Die Anonymität allein macht sie nicht rechtswidrig – auch anonyme Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit geschützt. Unzulässig wird sie erst durch ihren Inhalt oder wenn sich der beanstandete Geschäftskontakt nicht überprüfen lässt.
Was ist eine anonyme Bewertung — und ist sie erlaubt?
Auf den meisten Portalen erscheinen Bewertungen unter einem Pseudonym oder ganz ohne Namen. Viele Betroffene empfinden gerade diese Anonymität als besonders unfair: Ein unsichtbarer Verfasser greift den eigenen Ruf an, ohne selbst greifbar zu sein. Rechtlich ist die Ausgangslage dennoch klar: Anonymität allein macht eine Bewertung nicht rechtswidrig.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist auch die anonyme und pseudonyme Kommunikation vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst. Eine anonyme, aber sachlich vertretbare Meinungsäußerung ist deshalb grundsätzlich hinzunehmen – entscheidend ist nicht die Anonymität, sondern der Inhalt.
Wann wird eine anonyme Bewertung angreifbar?
Angreifbar wird sie über zwei Wege. Erstens über den Inhalt: eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Schmähkritik oder eine Beleidigung bleibt unzulässig, gleich ob namentlich oder anonym geäußert.
Zweitens – und das ist der besondere Hebel bei Anonymität – über den fehlenden Nachweis eines realen Kontakts. Rügt der Betroffene substantiiert, dass hinter der anonymen Bewertung gar kein tatsächlicher Geschäftskontakt steht, gerät das Portal in die Pflicht: Es muss den behaupteten Kontakt so konkretisieren, dass er überprüfbar wird – oder die Bewertung entfernen. Näher dazu auf kein Geschäftskontakt.
Bekomme ich den Namen des anonymen Verfassers?
Hier ist eine verbreitete Fehlvorstellung auszuräumen. Der Weg über die Individualisierung liefert dem Bewerteten keine Klarnamen und keine Bestandsdaten des Verfassers. Das Portal muss den Kontakt überprüfbar machen oder löschen – es muss nicht die Identität herausgeben. Die Herausgabe von Bestandsdaten ist ein gesondertes Auskunftsverfahren mit eigenen, hohen Voraussetzungen.
Für das praktische Ziel – die belastende Bewertung dauerhaft loszuwerden – ist das kein Nachteil. Denn kann das Portal den Kontakt nicht überprüfbar darlegen, ist es zur Entfernung verpflichtet, ohne dass es auf die Person des Verfassers ankommt.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Zuerst Beweise sichern und einordnen, ob die anonyme Bewertung inhaltlich unzulässig ist oder ob sich der behauptete Kontakt bestreiten lässt. Beide Ansätze können nebeneinander bestehen und sich ergänzen.
Reagiert das Portal auf die substantiierte Rüge nicht ausreichend, kommt ein Unterlassungsanspruch gegen die mittelbare Störerin in Betracht. Ziel ist die dauerhafte Unterlassung, die auch kerngleiche anonyme Neuveröffentlichungen erfasst – nicht die bloß vorübergehende Deaktivierung.
Konkreter Anlass? anonyme Kununu-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss