Die Sternebewertung ist die Bewertung eines Unternehmens, Produkts oder Arbeitgebers auf einer Skala von meist einem bis fünf Sternen. Sie verdichtet die subjektive Einschätzung eines Nutzers zu einer Kennzahl, die in den Gesamtdurchschnitt eines Portals einfließt.
Sternebewertung nennt man die skalenbasierte Bewertung auf Portalen wie Google, Trustpilot oder kununu. Rechtlich ist sie zunächst eine Meinungsäußerung und damit vom in Art. 5 GG garantierten Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Entscheidend ist, ob die Bewertung auf einem tatsächlichen Geschäftskontakt beruht und ob mit ihr unwahre Tatsachen verbreitet oder die Grenzen der zulässigen Kritik überschritten werden.
Ist eine schlechte Sternebewertung immer erlaubt?
Nicht jede negative Bewertung muss hingenommen werden. Eine reine Meinungsäußerung ist grundsätzlich zulässig, solange sie sich nicht als Schmähkritik darstellt, bei der nicht mehr die Sache, sondern die Herabsetzung des Betroffenen im Vordergrund steht. Anders liegt es bei einer unwahren Tatsachenbehauptung: Wer erfundene Vorgänge behauptet, kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.
Was gilt bei einer Sternebewertung ohne Text?
Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine zulässige Bewertung regelmäßig einen tatsächlichen Kontakt zwischen Bewertendem und Unternehmen voraus. Fehlt jeder Hinweis darauf, ob ein solcher Geschäftskontakt bestand, kann bereits die reine Sternevergabe unzulässig sein, weil das Portal den Sachverhalt nicht überprüfen kann. Bestreitet das Unternehmen den Kontakt, trifft das Portal eine Prüfpflicht.
Wie können Unternehmen gegen eine unberechtigte Sternebewertung vorgehen?
Betroffene können die Bewertung zunächst über das Portal beanstanden und ein Prüfverfahren anstoßen. Führt das nicht zur Löschung, lässt sich ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch geltend machen und, wenn nötig, gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, ob es sich um ein Werturteil oder um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.
Der Klarnamen-Beschluss