Eine negative Bewertung ist eine schlechte Beurteilung eines Unternehmens, Produkts oder Arbeitgebers durch einen Kunden, Beschäftigten oder Dritten. Eine negative Bewertung ist nicht automatisch rechtswidrig: Sachliche Kritik und wahre Tatsachenangaben sind von der Meinungsfreiheit gedeckt. Unzulässig wird sie erst durch unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Beleidigung oder einen fehlenden tatsächlichen Geschäftskontakt.
Was ist eine negative Bewertung — und wann muss man sie hinnehmen?
Eine schlechte Bewertung ist ärgerlich, aber nicht per se ein Rechtsverstoß. Kunden dürfen unzufrieden sein und das auch deutlich sagen. Eine ehrliche, sachbezogene Kritik – „lange Wartezeit", „Service hat mich nicht überzeugt" – ist als Werturteil von der Meinungsfreiheit geschützt und grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn sie einseitig oder überzogen wirkt.
Der häufigste Irrtum ist, jede Ein-Stern-Bewertung sei angreifbar. Das ist sie nicht. Entscheidend ist nicht, wie schlecht die Note ausfällt, sondern ob die Bewertung eine rechtliche Grenze überschreitet.
Wann ist eine negative Bewertung rechtswidrig?
Die Grenze verläuft an vier Linien. Erstens bei einer unwahren Tatsachenbehauptung – ein konkreter, überprüfbarer, aber falscher Vorwurf. Zweitens bei Schmähkritik, bei der die Diffamierung und nicht die Sache im Vordergrund steht. Drittens bei einer Beleidigung. Viertens, wenn der Bewertung gar kein tatsächlicher Geschäftskontakt zugrunde liegt.
Nur in diesen Fällen ist eine negative Bewertung angreifbar. Die nüchterne Einordnung, in welche Kategorie eine Bewertung fällt, steht deshalb am Anfang jeder erfolgreichen Beanstandung – und trennt die hinzunehmende Kritik von der rechtswidrigen Äußerung.
Antworten, melden oder Unterlassung — was ist richtig?
Auf eine zulässige negative Bewertung reagiert man am besten souverän mit einer sachlichen öffentlichen Antwort. Eine rechtswidrige Bewertung lässt sich melden – das führt jedoch oft nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung, und der Beitrag kann wieder erscheinen. Eine Gegendarstellung im presserechtlichen Sinn steht gegenüber Bewertungsportalen in der Regel nicht zur Verfügung.
Dauerhaft bindend wird das Portal erst über einen durchgesetzten Unterlassungsanspruch gegen die mittelbare Störerin, der auch kerngleiche Wiederholungen erfasst.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Der erste Schritt ist die Beweissicherung und die Prüfung, ob die Bewertung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder eine der genannten Grenzen überschreitet. Von dieser Einordnung hängt alles Weitere ab – eine pauschale Löschforderung ohne diese Prüfung führt selten zum Ziel.
Liegt eine rechtswidrige Bewertung vor, kommt ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser und – über die Störerhaftung – gegen das Portal in Betracht. Ziel ist die dauerhafte Unterlassung statt der kurzfristigen Entfernung.
Konkreter Anlass? rechtswidrige Google-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss