Schmähkritik ist eine herabsetzende Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die bloße Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff eng auszulegen; liegt Schmähkritik vor, tritt die Meinungsfreiheit ausnahmsweise ohne Abwägung hinter den Ehrschutz zurück und die Äußerung ist unzulässig.
Was bedeutet Schmähkritik im Bewertungsrecht?
Manche Bewertungen wollen nicht kritisieren, sondern nur verletzen. Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung keinen sachlichen Bezug mehr erkennen lässt und es dem Verfasser allein darum geht, eine Person herabzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dieser Fall die seltene Ausnahme – nicht jede grobe oder überzogene Kritik ist bereits Schmähung.
Diese enge Auslegung ist wichtig zu verstehen: Gerade weil Schmähkritik ohne Abwägung unzulässig ist, setzen die Gerichte die Hürde bewusst hoch, um die Meinungsfreiheit nicht auszuhöhlen.
Schmähkritik vs. zulässige Meinung — der Unterschied
Der Maßstab ist der Sachbezug. Eine Meinungsäußerung bleibt auch dann geschützt, wenn sie scharf, polemisch oder ungerecht formuliert ist – solange sie sich noch mit einer Sache auseinandersetzt. Erst wenn die Diffamierung der Person den sachlichen Kern vollständig verdrängt, kippt die Äußerung in Schmähkritik.
Deshalb ist eine wütende Ein-Stern-Bewertung fast nie schon deshalb Schmähkritik, weil sie unhöflich ist. Entscheidend ist, ob überhaupt noch ein sachlicher Anknüpfungspunkt besteht.
Wann liegt Schmähkritik vor?
Schmähkritik kommt vor allem bei ehrverletzenden Formulierungen ohne jeden Sachbezug in Betracht – etwa reine Beschimpfungen oder herabwürdigende Zuschreibungen, die mit der bewerteten Leistung nichts mehr zu tun haben. Liegt sie vor, entfällt die sonst übliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht: Die Äußerung ist ohne Weiteres unzulässig.
Weil die Gerichte den Begriff eng führen, wird in der Praxis häufiger über eine unwahre Tatsachenbehauptung oder über die Ergebnisse einer Abwägung argumentiert als über die reine Schmähung.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Wer sich mit einer offensichtlich diffamierenden Bewertung konfrontiert sieht, sollte die Äußerung zunächst sichern und nüchtern prüfen lassen, ob wirklich Schmähkritik vorliegt oder ob der Angriff über einen unwahren Tatsachenkern zu führen ist. Beide Wege können zur Entfernung führen.
Bei rechtswidrigen Äußerungen kommt ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser und gegen das Portal als mittelbare Störerin in Betracht. Ziel ist nicht nur die vorübergehende Deaktivierung, sondern die dauerhafte Unterlassung – auch mit Blick auf kerngleiche Wiederholungen.
Konkreter Anlass? beleidigende Google-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss