Bewertungsmanipulation ist die gezielte Verfälschung des öffentlichen Bewertungsbildes durch unechte, gekaufte, erpresste oder koordiniert abgegebene Rezensionen. Sie täuscht Leser über die tatsächliche Erfahrung von Kunden, Bewerbern oder Mitarbeitern und ist wettbewerbs- und äußerungsrechtlich unzulässig.
Bewertungsmanipulation ist der Oberbegriff für alle Praktiken, die das Bewertungsbild künstlich verzerren – von der gekauften Bewertung über koordiniertes Astroturfing bis zu erpressten oder mit Anreizen erschlichenen Rezensionen. Gemeinsam ist ihnen, dass die dargestellte Erfahrung nicht dem realen Vorgang entspricht. Damit entfällt der Schutz der Meinungsfreiheit, der nur echte Bewertungen erfasst.
Welche Formen der Bewertungsmanipulation gibt es?
Verbreitet sind der Kauf positiver Eigenbewertungen, das Streuen negativer Bewertungen gegen Wettbewerber, das Erschleichen von Rezensionen durch Gegenleistungen ohne Kennzeichnung sowie das Löschen oder Filtern kritischer, aber zulässiger Stimmen. Auch der Druck auf Kunden, nur positiv oder gar nicht zu bewerten, fällt darunter. Jede dieser Formen verfälscht das Gesamtbild zulasten der Leser.
Ist Bewertungsmanipulation strafbar oder nur zivilrechtlich relevant?
Im Vordergrund stehen zivil- und wettbewerbsrechtliche Folgen: Betroffene können Beseitigung und Unterlassung verlangen, Mitbewerber können abmahnen. Je nach Sachverhalt kommen weitere Ansprüche hinzu, etwa wenn unwahre Tatsachen verbreitet werden. Ob strafrechtliche Tatbestände berührt sind, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Wie wehrt man sich gegen manipulierte Bewertungen?
Der Weg führt über die dokumentierte Beanstandung beim Portal, das als Verbreiterin zur Prüfung verpflichtet ist. Wird die manipulierte Bewertung nicht entfernt, lassen sich Löschung und Unterlassung geltend machen und – wenn nötig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Die Ermittlung von Verfassern richtet sich nach dem TDDDG.
Der Klarnamen-Beschluss