Eine Fake-Bewertung ist eine gefälschte oder erfundene Bewertung, der kein echter Geschäfts- oder Kundenkontakt zugrunde liegt – etwa eine erkaufte Rezension, eine Bewertung durch Mitbewerber oder ein frei erfundener Vorfall. Solche Bewertungen sind regelmäßig unzulässig: Sie enthalten unwahre Tatsachenbehauptungen und können einen Unterlassungsanspruch gegen Verfasser und Portal begründen.
Was ist eine Fake-Bewertung — und warum ist sie unzulässig?
Eine echte Bewertung setzt eine reale Erfahrung voraus: einen tatsächlichen Kauf, einen Restaurantbesuch, ein Beschäftigungsverhältnis. Bei einer Fake-Bewertung fehlt genau das. Sie stammt von jemandem, der nie Kunde war – von einem Mitbewerber, aus einer bezahlten Kampagne oder aus purer Böswilligkeit. Der geschilderte Vorgang hat so nie stattgefunden.
Rechtlich ist das der Kern des Problems: Wer einen konkreten, aber erfundenen Vorgang behauptet, stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung auf. Diese ist – anders als eine echte, auch kritische Meinung – nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der fehlende reale Kontakt macht die Bewertung angreifbar; siehe dazu auch kein Geschäftskontakt.
Fake-Bewertung, üble Nachrede und Wettbewerbsrecht
Je nach Inhalt greifen mehrere Ebenen. Eine erfundene ehrenrührige Behauptung kann eine üble Nachrede oder – bei wissentlicher Falschbehauptung – eine Verleumdung sein. Stammt die gefälschte Bewertung von einem Wettbewerber oder wurde sie erkauft, kann zusätzlich das Lauterkeitsrecht betroffen sein: Das Vorspiegeln einer Verbrauchererfahrung, die es nicht gab, ist nach dem Lauterkeitsrecht (UWG) unlauter.
Für das betroffene Unternehmen ist die Abgrenzung wichtig, aber nicht der Engpass. Denn zivilrechtlich genügt für die Entfernung bereits, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt – auf den Nachweis eines wettbewerbswidrigen Motivs kommt es dafür nicht an.
Melden reicht selten — der Unterschied zur Unterlassung
Eine Fake-Bewertung lässt sich beim Portal melden; das führt jedoch oft nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung. Gerade bei koordinierten oder erkauften Bewertungen tauchen schnell neue, kerngleiche Einträge auf. Das eigentliche Ziel – dauerhafte Ruhe – ist damit nicht erreicht.
Bindend wird das Portal erst über einen durchgesetzten Unterlassungsanspruch gegen die mittelbare Störerin. Ein solcher Titel erfasst auch kerngleiche Wiederholungen und ist mit Ordnungsmitteln bewehrt.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Zuerst die Beweise sichern – Screenshot mit Datum – und dokumentieren, warum es keinen echten Kundenkontakt gab. Diese Substantiierung ist der Hebel: Rügt der Betroffene konkret das Fehlen eines realen Kontakts, muss das Portal den Kontakt überprüfbar machen oder die Bewertung entfernen.
Reagiert die Plattform nicht ausreichend, kommt ein Unterlassungsanspruch gegen das Portal in Betracht, der regelmäßig gerichtlich durchgesetzt wird. Ziel ist die dauerhafte Entfernung samt Schutz vor Wiederholung, nicht die kurzfristige Deaktivierung.
Konkreter Anlass? gefälschte Google-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss