Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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Rechtslexikon

Was ist die TDDDG-Auskunft nach § 21?

Kurzdefinition

Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, früher TTDSG) regelt in § 21 ein gerichtliches Gestattungsverfahren, mit dem Betroffene bei rechtswidrigen, strafrechtlich relevanten Inhalten Auskunft über Bestandsdaten anonymer Nutzer verlangen können. Die Auskunft erfasst nur Bestandsdaten, nicht Nutzungsdaten wie IP-Adressen, und setzt eine vorherige gerichtliche Anordnung voraus.

Was regelt § 21 TDDDG?

Das TDDDG ist das Nachfolgegesetz des früheren TTDSG. Sein § 21 gibt Betroffenen die Möglichkeit, bei rechtsverletzenden Inhalten Auskunft über die Bestandsdaten des Verfassers zu verlangen – also über die beim Anbieter hinterlegten Stammdaten wie Name oder E-Mail-Adresse. Für anonyme Bewertungen ist das die zentrale telemedienrechtliche Grundlage der Verfasserauskunft.

Der Anspruch besteht nicht voraussetzungslos: Er greift bei bestimmten, strafrechtlich relevanten Inhalten – etwa Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung – und erfordert, dass ein Gericht die Auskunft vorab gestattet.

Wie läuft das Gestattungsverfahren ab?

Der Weg ist zweistufig. Zunächst muss ein Gericht die Erteilung der Auskunft anordnen (Gestattung). Erst auf Grundlage dieser Anordnung darf das Portal die Bestandsdaten herausgeben. Ohne die vorherige richterliche Gestattung gibt es keine Auskunft – das schützt die Meinungsäußerungsfreiheit anonymer Nutzer.

Ein wichtiger Punkt zur Zuständigkeit: Für dieses Gestattungsverfahren gilt kein fliegender Gerichtsstand. Man kann das zuständige Gericht also nicht frei über den bundesweiten Abruf der Bewertung wählen, wie es bei Unterlassungsansprüchen in Betracht kommt.

Wo liegen die Grenzen der TDDDG-Auskunft?

Die Auskunft nach § 21 TDDDG erfasst ausschließlich Bestandsdaten. Nutzungsdaten wie IP-Adressen sind davon nicht umfasst; sie lassen sich nur über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erlangen. Häufig führt das Verfahren zudem ins Leere – etwa, weil beim Portal keine validen Daten hinterlegt sind oder das Gericht die Nennung mit Blick auf den Datenschutz am Ende verweigert.

Deshalb gilt die TDDDG-Auskunft in der Praxis als aufwändiger und unsicherer Weg. Für Unternehmen, die vor allem Ruhe wollen, ist die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Portal meist der direktere Hebel.

Was können betroffene Unternehmen tun?

Vor dem Griff zum Gestattungsverfahren lohnt die Prüfung, ob überhaupt ein strafrechtlich relevanter Inhalt vorliegt und welches Ziel verfolgt wird. Wer nur die Bewertung loswerden will, ist mit dem Weg über die Unterlassung regelmäßig besser bedient.

Wird die Identität tatsächlich benötigt, ist das Verfahren sorgfältig vorzubereiten – von der Beweissicherung bis zur Begründung der Strafbarkeit. Wegen der Unsicherheiten sollte der Aufwand realistisch gegen den erwartbaren Nutzen abgewogen werden.

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Rechtsanwalt Jan Meyer
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Häufige Fragen

Welche Daten bekomme ich über § 21 TDDDG?

Nur Bestandsdaten – die beim Anbieter hinterlegten Stammdaten wie Name oder E-Mail-Adresse, soweit vorhanden. Nutzungsdaten wie IP-Adressen sind ausdrücklich nicht erfasst; diese sind allein über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zugänglich.

Kann ich das zuständige Gericht frei wählen?

Nein. Für das Gestattungsverfahren nach § 21 TDDDG gilt kein fliegender Gerichtsstand. Die Zuständigkeit lässt sich also nicht über den bundesweiten Abruf der Bewertung frei bestimmen.

Warum bringt die TDDDG-Auskunft oft nichts?

Weil beim Portal häufig keine validen Daten vorliegen oder das Gericht die Auskunft mit Blick auf den Datenschutz und die Anonymität am Ende verweigert. Der Weg ist aufwändig und im Ergebnis unsicher.

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