Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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Ratgeber

Unterlassungserklärung bei einer Online-Bewertung: Was ein Muster leistet – und wo seine Grenzen liegen

Eine anonyme, öffentlich sichtbare Behauptung trifft ein Unternehmen oft zu Unrecht – und der erste Reflex ist die Suche nach einem Muster für eine Unterlassungserklärung. Dieser Ratgeber erklärt, was eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist, wann eine Vorlage weiterhilft, wann sie schadet, und welche sieben Fallstricke ein Muster im Ernstfall wertlos machen.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist die schriftliche Verpflichtung des Verfassers einer rechtswidrigen Äußerung, eine bestimmte Behauptung künftig zu unterlassen – abgesichert durch das Versprechen einer Vertragsstrafe für jeden Verstoß. Bei einer Online-Bewertung setzt sie voraus, dass die angegriffene Aussage eine unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik oder eine Beleidigung ist – nicht bloß eine unliebsame Meinung. Ein Muster aus dem Internet kann den Aufbau zeigen; es hilft dann, wenn die rechtliche Einordnung im Einzelfall bereits sauber steht. Es schadet, wenn es die eigentliche Arbeit – Abgrenzung, Beweissicherung und ein tragfähiger Verbotskern – überspringt.

Unterlassungsaufforderung oder strafbewehrte Unterlassungserklärung – wo liegt der Unterschied?

Beide Begriffe werden im Alltag vermischt, meinen aber zwei verschiedene Dinge auf zwei Seiten desselben Vorgangs.

  • Die Unterlassungsaufforderung (Abmahnung) geht von der betroffenen Seite aus. Mit ihr wird der Verfasser oder das Portal auf die rechtswidrige Äußerung hingewiesen und aufgefordert, sie zu entfernen und künftig zu unterlassen – regelmäßig verbunden mit einer Frist und der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
  • Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist die Antwort darauf: Sie wird vom Schuldner – bei einer Bewertung typischerweise vom Verfasser – unterschrieben. Erst mit ihr entsteht ein Unterlassungsvertrag, der die Wiederholungsgefahr ausräumt und bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe auslöst.

Der praktisch wichtige Punkt: Ein Portal wie ein Bewertungsdienst gibt in aller Regel keine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das Portal ist als Verbreiterin und mittelbare Störerin dennoch Unterlassungsschuldnerin – seine Unterlassungspflicht wird jedoch nicht über eine eigene Erklärung, sondern über einen gerichtlichen Titel durchgesetzt, der mit Ordnungsmitteln bewehrt ist. Ein Muster für eine „Unterlassungserklärung des Portals" trifft die Realität deshalb nicht.

Tatsachenbehauptung oder Meinung – was ist überhaupt angreifbar?

Diese Abgrenzung entscheidet über alles Weitere. Nur der eine Typ von Äußerung lässt sich mit einer Unterlassungserklärung angreifen.

  • Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich – sie sind wahr oder unwahr. „Die Rechnung wurde nie bezahlt", „Der Betrieb beschäftigt keine Fachkräfte", „Es gab nie einen Auftrag" – solche Aussagen kann man belegen oder widerlegen. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind der klassische Fall für eine Unterlassung wegen unwahrer Tatsachenbehauptung.
  • Meinungsäußerungen und Werturteile sind von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt: „Ich fand die Beratung enttäuschend", „nicht empfehlenswert". Sie sind grundsätzlich nicht angreifbar – auch wenn sie hart, unfair oder wirtschaftlich schädlich sind.

Die Schwierigkeit liegt in der Mischung. Viele Bewertungen kleiden eine Tatsachenbehauptung in ein Werturteil („Absolute Abzocke – die haben mir Leistungen berechnet, die nie erbracht wurden"). In der scheinbaren Meinung steckt dann ein angreifbarer Tatsachenkern. Ausnahmsweise ist auch eine Meinung angreifbar, wenn sie in Schmähkritik umschlägt – also nicht mehr die Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Diese Einordnung ist juristische Feinarbeit und der häufigste Grund, an dem ein Muster scheitert.

OLG Hamburg – Klarnamen-Beschluss, Az. 7 W 11/24, von SterneAdvo erstritten
Von SterneAdvo vor dem OLG Hamburg erstritten · Beschluss v. 08.02.2024, Az. 7 W 11/24

Wann liegt Verleumdung, üble Nachrede oder Beleidigung vor (§§ 185–187 StGB)?

Das Strafgesetzbuch beschreibt die Ehrdelikte, die hinter vielen rechtswidrigen Bewertungen stehen. Die Definitionen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz:

  • Beleidigung (§ 185 StGB): die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung gegenüber einer anderen Person – etwa durch ein ehrverletzendes Werturteil oder eine herabsetzende Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen selbst.
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB): wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist – sofern diese Tatsache nicht erweislich wahr ist.
  • Verleumdung (§ 187 StGB): wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, ihn verächtlich zu machen oder seinen Kredit zu gefährden. Entscheidend ist hier das Handeln wider besseres Wissen – der Verfasser weiß, dass seine Behauptung falsch ist.

Für Unternehmen kommt zivilrechtlich § 824 BGB (Kreditgefährdung) hinzu: Wer unwahre Tatsachen verbreitet, die geeignet sind, Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines Unternehmens zu gefährden, haftet auf Schadensersatz. Der Unterlassungsanspruch selbst folgt daneben aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB (Unternehmenspersönlichkeitsrecht) und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 186, 187 StGB. Die strafrechtliche Einordnung ist dabei kein Selbstzweck: Sie ist zugleich der Schlüssel, um über den zivilrechtlichen Weg die Entfernung und Unterlassung zu erreichen.

Bringt ein Muster aus dem Internet überhaupt etwas?

Ein Muster leistet genau eine Sache gut: Es zeigt den formalen Aufbau. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung besteht im Kern aus wenigen Bausteinen:

  • der Unterlassungsverpflichtung mit einem konkret formulierten Verbotstenor (dem sogenannten Verbotskern),
  • dem Vertragsstrafeversprechen für den Fall eines Verstoßes,
  • der Kostenübernahme für die Rechtsverfolgung,
  • einer Frist, innerhalb derer die Erklärung abzugeben ist,
  • gegebenenfalls flankierenden Punkten wie einer Beseitigungs- oder Auskunftsverpflichtung.

Was ein Muster nicht leisten kann, ist die Einzelfallentscheidung, die vor jedem dieser Bausteine steht: Ist die Aussage wirklich eine Tatsachenbehauptung? Ist sie unwahr, und lässt sich das belegen? Wie muss der Verbotskern formuliert sein, damit er weder ins Leere greift noch zu weit reicht? Genau an diesen Fragen entscheidet sich, ob die Erklärung durchsetzbar ist – nicht an der Formulierungshülle. Ein Muster ist deshalb ein Orientierungsrahmen, keine Lösung. Wer es blind ausfüllt, riskiert eine Erklärung, die den falschen Kern verbietet, die Beweislast verkennt oder die Gegenseite sogar zu einer neuen Äußerung einlädt.

Strafanzeige oder zivilrechtliche Unterlassung – welcher Weg führt zum Ziel?

Bei den Suchbegriffen rund um „Anzeige wegen Verleumdung" lohnt eine nüchterne Einordnung, weil beide Wege unterschiedliche Ziele verfolgen.

  • Die Strafanzeige richtet sich gegen den Verfasser als Person und setzt ein staatliches Ermittlungsverfahren in Gang. Ihr Ausgang liegt bei der Staatsanwaltschaft, und selbst eine Verurteilung entfernt die Bewertung nicht. Bei anonymen Bewertungen kann das Ermittlungsverfahren allenfalls mittelbar zur Identität des Verfassers führen.
  • Der zivilrechtliche Weg setzt direkt am eigentlichen Ziel an: Die Äußerung soll aus dem Netz und wegbleiben. Der Unterlassungsanspruch richtet sich im Regelfall gegen das Portal als Verbreiterin und mittelbare Störerin – greifbar, zustellungsfähig und an einen vollstreckbaren Titel gebunden.

Für Unternehmen, deren Ziel die dauerhafte Ruhe ist, ist der zivilrechtliche Weg meist der tragende. Der Unterlassungsanspruch lässt sich geltend machen und, wenn nötig, gerichtlich – notfalls im Eilverfahren – durchsetzen. Ein Unterlassungstitel wirkt für die Zukunft, erfasst auch kerngleiche Wiederholungen und ist nach § 890 ZPO mit Ordnungsmitteln von bis zu 250.000 Euro je Verstoß bewehrt. Die Strafanzeige kann das im Einzelfall flankieren, ersetzt es aber nicht.

Anonyme Bewertung – wie kommt man an den Verfasser?

Die meisten belastenden Bewertungen sind anonym. Das ist kein Grund zur Resignation, verlangt aber den richtigen Weg – und der führt nicht über das Urheberrecht.

Zuerst das Portal. Der praktikable Ansatz führt über die Portalbetreiberin, nicht über den unbekannten Verfasser. Rügt das bewertete Unternehmen, dass hinter einer Bewertung kein tatsächlicher Geschäftskontakt steht, muss das Portal den Verfasser so überprüfbar individualisieren, dass sich der behauptete Kontakt nachvollziehen lässt – oder die Bewertung entfernen. Das hat die Kanzlei SterneAdvo vor dem Oberlandesgericht Hamburg erstritten (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24). Dieselbe Klarnamen-Rechtsprechung wurde in einem davon getrennten, parallel geführten Hauptsacheverfahren einer anderen Mandantin rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25). Der Titel wirkt nur zwischen den Parteien. Die Rechtsfolge ist ein Entweder-oder: entweder überprüfbare Individualisierung oder Entfernung.

Die Identität selbst ist ein eigenes, gesondertes Thema. Eine Auskunft über Bestandsdaten des Verfassers läuft über ein besonderes gerichtliches Gestattungsverfahren nach dem TDDDG – nicht über § 101 UrhG, der hier nicht einschlägig ist. Dieser Weg setzt strafrechtlich relevante Inhalte voraus und führt in der Praxis häufig ins Leere, weil dem Portal oft keine belastbaren Daten vorliegen. Für das eigentliche Ziel – die Bewertung soll weg und wegbleiben – ist der Weg über das Portal als Verbreiterin regelmäßig der verlässlichere. Mehr dazu: Wer steckt hinter einer anonymen Bewertung?

Fristen und Dringlichkeit – warum Zögern teuer wird

Zeit ist im Äußerungsrecht ein eigener Faktor. Wer den Eilrechtsschutz nutzen will, muss die Dringlichkeit wahren: Die einstweilige Verfügung setzt voraus, dass zügig gehandelt wird, nachdem die Bewertung entdeckt wurde. Wer zu lange wartet, signalisiert dem Gericht, dass die Sache nicht eilig ist – und verliert damit den schnellen Weg über das Eilverfahren, selbst wenn der Anspruch in der Sache besteht.

Hinzu kommt die Beweislage: Je frischer der Vorgang, desto sauberer lassen sich datierte Screenshots und Unterlagen sichern. Eine belastbare Beweissicherung vor dem ersten Schritt ist die Grundlage jedes weiteren Vorgehens. Auch die außergerichtliche Aufforderung an das Portal arbeitet mit einer knapp bemessenen Frist. Der praktische Rat lautet deshalb: nach Entdeckung einer belastenden Bewertung zeitnah handeln, nicht abwarten.

Die 7 Fallstricke, die ein Muster wertlos machen

Zwischen einer Vorlage aus dem Netz und einer durchsetzbaren Erklärung liegt genau die Arbeit, die ein Muster nicht abbilden kann. Diese sieben Punkte entscheiden im Ernstfall über Erfolg oder Fehlschlag.

1. Falsche Einordnung von Tatsache und Meinung

Der häufigste und folgenreichste Fehler. Wer eine geschützte Meinung als Tatsachenbehauptung angreift, fordert etwas, das ihm nicht zusteht – die Erklärung ist unbegründet, und die Gegenseite fühlt sich bestätigt. Umgekehrt wird ein angreifbarer Tatsachenkern in einer scheinbaren Meinung oft übersehen. Ohne diese Weichenstellung ist jedes Muster nur eine gut aussehende Fehlformulierung.

2. Beweislast und Beweissicherung

Bei einer unwahren Tatsachenbehauptung muss die Unwahrheit dargelegt und belegt werden – etwa durch Zahlungsnachweise, Auftragsunterlagen oder Personalakten. Wer die Bewertung nicht mit Datum und Kontext sichert, bevor er handelt, steht später mit leeren Händen da, wenn das Portal die Aussage verändert oder löscht und wieder einstellt. Ein Muster fragt nicht nach Beweisen; das Gericht schon.

3. Zu enger oder zu weiter Verbotskern

Der Verbotstenor ist das Herzstück. Ist er zu eng formuliert, genügt der Gegenseite eine minimale Umformulierung, um ihn zu umgehen – der Schutz vor kerngleichen Wiederholungen greift nicht. Ist er zu weit, verbietet er auch zulässige Äußerungen und ist damit angreifbar oder unwirksam. Diese Balance ist Präzisionsarbeit, die ein Muster naturgemäß nicht für den Einzelfall leisten kann.

4. Fehlende taugliche Vertragsstrafe (Hamburger Brauch)

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wirkt nur, wenn die Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr tatsächlich ausräumt. Ein zu niedriger Festbetrag tut das nicht. In der Praxis wird deshalb häufig der sogenannte Hamburger Brauch verwendet: Die Höhe der Vertragsstrafe wird in das billige Ermessen des Verletzten gestellt und ist im Streitfall gerichtlich überprüfbar. Fehlt eine taugliche Strafbewehrung, ist die Erklärung wertlos – sie räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus.

5. Anonymer Verfasser

Eine Unterlassungserklärung kann nur unterschreiben, wer bekannt und erreichbar ist. Bei einer anonymen Bewertung geht ein Muster, das an den Verfasser adressiert ist, ins Leere. Der tragfähige Weg führt dann über das Portal als Verbreiterin und mittelbare Störerin – ein völlig anderer Adressat, ein anderer Anspruch, eine andere Strategie.

6. Fristversäumnis – der Eilrechtsschutz ist weg

Wer erst lange recherchiert, Muster vergleicht und zögert, riskiert den Verlust der Dringlichkeit. Ist der Eilrechtsschutz verstrichen, bleibt nur der langsamere Weg der Hauptsache – während die Bewertung weiter online steht und wirkt. Zeit ist hier kein Komfortfaktor, sondern eine Anspruchsvoraussetzung für den schnellen Weg.

7. Falscher Ton – die eigene Erklärung als Bumerang

Eine unpräzise oder überzogene Aufforderung kann sich gegen den Absender wenden: als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, als Anlass für eine öffentliche Reaktion des Verfassers – oder als neue, schärfere Bewertung nach dem Motto „hier wird alles weggeklagt". Ein Muster kennt diese Dynamik nicht. Wer den Ton falsch trifft, macht aus einem lösbaren Problem einen zweiten Konflikt.

Fazit: Ein Muster zeigt die Form – tragfähig wird die Unterlassungserklärung erst durch die Einordnung

Wer von einer unwahren oder herabsetzenden Online-Bewertung getroffen ist, findet in einem Muster den formalen Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – nicht mehr. Über Erfolg oder Fehlschlag entscheidet die Arbeit davor: die saubere Abgrenzung von Tatsache und Meinung, eine belastbare Beweissicherung, ein präzise gefasster Verbotskern und eine taugliche Vertragsstrafe. Ist die Bewertung anonym, verschiebt sich der ganze Weg vom Verfasser hin zum Portal als Verbreiterin und mittelbarer Störerin. Und wichtig zu wissen: Eine bloße Meldung beim Portal führt häufig nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung – dauerhafte Ruhe entsteht erst mit einem durchgesetzten Unterlassungsanspruch, der auch kerngleiche Wiederholungen erfasst.

Autor: Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo.

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Rechtsanwalt Jan Meyer Geschäftsführer · SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Häufige Fragen

Kann ich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einem Muster selbst aufsetzen?

Ein Muster zeigt den Aufbau – Verbotstenor, Vertragsstrafe, Kostenübernahme, Frist. Die eigentliche Entscheidung liegt aber davor: ob die Aussage eine angreifbare unwahre Tatsachenbehauptung ist, ob sich das belegen lässt und wie der Verbotskern gefasst sein muss. Diese Einordnung kann eine Vorlage nicht leisten; an ihr entscheidet sich die Durchsetzbarkeit.

Ist eine schlechte Bewertung automatisch Verleumdung oder üble Nachrede?

Nein. Werturteile wie „nicht empfehlenswert" sind von der Meinungsfreiheit gedeckt. Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) setzen eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung voraus – bei der Verleumdung zusätzlich das Handeln wider besseres Wissen. Ob eine konkrete Bewertung diese Schwelle überschreitet, ist eine Frage der Einzelfallprüfung.

Bringt eine Strafanzeige wegen Verleumdung etwas – gibt es dafür ein Muster?

Eine Strafanzeige ist möglich, richtet sich aber gegen den Verfasser als Person und entfernt die Bewertung nicht. Ihr Ausgang liegt bei der Staatsanwaltschaft. Wer die Entfernung und dauerhafte Ruhe will, braucht den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen das Portal. Die Strafanzeige kann das flankieren, ersetzt es aber nicht.

Gibt das Bewertungsportal selbst eine Unterlassungserklärung ab?

In aller Regel nicht. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gibt – wenn überhaupt – der Verfasser ab. Das Portal ist als Verbreiterin und mittelbare Störerin dennoch Unterlassungsschuldnerin; seine Pflicht wird jedoch über einen gerichtlichen, mit Ordnungsmitteln bewehrten Titel durchgesetzt, nicht über eine eigene Erklärung.

Wie komme ich an den Verfasser einer anonymen Bewertung?

Der praktikable Weg führt über das Portal: Steht kein tatsächlicher Geschäftskontakt hinter der Bewertung, muss die Betreiberin den Verfasser überprüfbar individualisieren oder die Bewertung entfernen (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24). Eine Auskunft über Bestandsdaten läuft über ein gesondertes Gestattungsverfahren nach dem TDDDG – nicht über das Urheberrecht – und setzt strafrechtlich relevante Inhalte voraus.

Wie schnell muss ich handeln, wenn ich eine rechtswidrige Bewertung entdecke?

Zügig. Für das Eilverfahren muss die Dringlichkeit gewahrt bleiben – wer zu lange wartet, verliert den schnellen Weg über die einstweilige Verfügung. Zudem lässt sich die Beweislage umso sauberer sichern, je frischer der Vorgang ist. Empfehlenswert ist, die Bewertung mit Datum zu sichern und zeitnah prüfen zu lassen.

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