Eine unwahre Tatsachenbehauptung ist eine dem Beweis zugängliche Aussage über konkrete Geschehnisse oder Zustände, deren Inhalt nachweislich nicht der Wirklichkeit entspricht. Anders als ein Werturteil genießt sie keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit, da an der Verbreitung erwiesen falscher Tatsachen kein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie kann Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auslösen.
Eine unwahre Tatsachenbehauptung ist eine Tatsachenbehauptung, deren Inhalt nicht der Wirklichkeit entspricht. Weil Tatsachen dem Beweis zugänglich sind, lässt sich ihre Wahrheit oder Unwahrheit grundsätzlich überprüfen. Genau das unterscheidet sie vom Werturteil, das durch subjektive Wertung geprägt und einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Dieser Eintrag vertieft, welche Rechtsfolgen speziell an die Unwahrheit anknüpfen – die allgemeine Einordnung des Begriffs findet sich im Eintrag zur Tatsachenbehauptung.
Warum ist die Unwahrheit rechtlich entscheidend?
Die Meinungsfreiheit schützt die freie Rede weitreichend – aber sie schützt keine erwiesen oder bewusst unwahren Tatsachen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass an der Verbreitung unwahrer Tatsachen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsbildung kein schützenswertes Interesse besteht. Deshalb verschiebt sich die Abwägung bei einer erwiesen unwahren Tatsachenbehauptung klar zulasten des Äußernden: Der Schutz des Persönlichkeitsrechts überwiegt.
Welche Ansprüche kann sie auslösen?
Eine rechtswidrige unwahre Tatsachenbehauptung kann einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB) und einen Beseitigungsanspruch begründen. Ist die Behauptung geeignet, den Kredit, Erwerb oder das Fortkommen eines Unternehmens zu gefährden, kommt zusätzlich § 824 BGB (Kreditgefährdung) in Betracht. Strafrechtlich können §§ 186, 187 StGB (üble Nachrede, Verleumdung) berührt sein.
Wer muss die Wahrheit beweisen?
Das ist ein häufiges Missverständnis. Im Rahmen des § 186 StGB und der zivilrechtlichen Ehrschutzansprüche gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Wer eine ehrenrührige Tatsache aufstellt, muss ihre Wahrheit belegen können, wenn der Betroffene sie substantiiert bestreitet. Bei anonymen Bewertungen wirkt sich das zugunsten des Bewerteten aus – der Verfasser kann seine Behauptung im Zweifel nicht belegen.
Wie führt das zur dauerhaften Entfernung?
Eine bloße Meldung an das Portal führt häufig nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung. Dauerhafte Ruhe entsteht erst über einen vollstreckbaren Unterlassungstitel gegen das Portal als mittelbare Störerin, der auch kerngleiche, nur leicht umformulierte Wiederholungen erfasst. Ob eine konkrete Aussage als unwahre Tatsachenbehauptung angreifbar ist, hängt zunächst von der Abgrenzung zur Meinungsäußerung ab.
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Der Klarnamen-Beschluss