Die wahre Tatsachenbehauptung ist eine dem Beweis zugängliche Aussage über einen tatsächlichen Umstand, deren Richtigkeit feststeht oder bewiesen werden kann. Sie ist grundsätzlich hinzunehmen, kann aber ausnahmsweise unzulässig sein, wenn sie den Betroffenen unverhältnismäßig in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
Eine wahre Tatsachenbehauptung genießt im Äußerungsrecht einen hohen Schutz. Anders als eine unwahre Tatsachenbehauptung ist sie in aller Regel zu dulden, weil an der Verbreitung wahrer Informationen ein legitimes Interesse besteht. Das gilt auch dann, wenn die Aussage für den Betroffenen nachteilig oder rufschädigend ist.
Muss ich jede wahre Aussage über mich hinnehmen?
Im Grundsatz ja. Wer sich in der Sozialsphäre bewegt, muss zutreffende Kritik an seinem Verhalten oder seinen Leistungen hinnehmen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die wahre Aussage eine schwerwiegende Persönlichkeitsbeeinträchtigung auslöst, die außer Verhältnis zum Informationsinteresse steht – etwa bei einer Prangerwirkung oder bei Eingriffen in die geschützte Privat- oder Intimsphäre.
Wer muss die Wahrheit einer Bewertung beweisen?
Nach der Rechtsprechung des BGH trifft denjenigen, der eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung aufstellt, eine erweiterte Darlegungslast. Behauptet ein Bewerter also konkrete Vorgänge – etwa einen bestimmten Ablauf oder ein konkretes Geschehen –, muss er die tatsächlichen Anknüpfungspunkte darlegen. Bei anonymen Bewertungen ist das oft der entscheidende Hebel, weil sich die behaupteten Umstände nicht belegen lassen.
Warum ist die Abgrenzung zur Meinung so wichtig?
Nur Tatsachen sind dem Beweis zugänglich; Werturteile nicht. Die Frage, ob eine Aussage eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil ist, entscheidet daher über den gesamten weiteren Weg. Bei der Abgrenzung von Meinung und Tatsache kommt es auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Äußerung gefallen ist. Ist der Kern der Aussage beweisbar, greifen die strengeren Maßstäbe für Tatsachenbehauptungen.
Der Klarnamen-Beschluss