Die Prangerwirkung ist die Folge einer Aeusserung, die eine Person oder ein Unternehmen unter unverhaeltnismaessiger oeffentlicher Blossstellung an den Pranger stellt. Sie kann eine Aeusserung selbst dann unzulaessig machen, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen wahr sind.
Die Prangerwirkung beschreibt eine besondere Form der Persoenlichkeitsbeeintraechtigung: Der Betroffene wird durch die Aeusserung oeffentlich blossgestellt und einer breiten Ablehnung ausgesetzt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH kann eine solche Wirkung im Rahmen der Gueterabwaegung den Ausschlag zugunsten des Betroffenen geben – ausnahmsweise sogar bei wahren Tatsachenbehauptungen.
Wann liegt eine unzulaessige Prangerwirkung vor?
Entscheidend ist ein deutliches Missverhaeltnis zwischen dem Informationsinteresse und der Schwere der oeffentlichen Blossstellung. Wird eine Person herausgegriffen und einem breiten Publikum als abschreckendes Beispiel praesentiert, ohne dass ein hinreichender Anlass besteht, kann die Grenze ueberschritten sein. Massgeblich sind Reichweite, Dauer und Intensitaet der Blossstellung.
Kann eine wahre Bewertung wegen Prangerwirkung geloescht werden?
Grundsaetzlich ist eine wahre Tatsachenbehauptung hinzunehmen. Ausnahmsweise kann jedoch auch eine zutreffende Aussage unzulaessig sein, wenn sie eine unverhaeltnismaessige Prangerwirkung entfaltet und den Betroffenen in seiner sozialen Geltung schwer beschaedigt. Das ist ein enger Ausnahmebereich, der eine sorgfaeltige Einzelfallpruefung erfordert.
Welche Rolle spielt die Prangerwirkung bei Online-Bewertungen?
Bewertungsportale haben eine grosse Reichweite; eine einzelne Bewertung kann dauerhaft sichtbar bleiben. Dadurch kann selbst eine formal zulaessige Kritik eine erhebliche Breitenwirkung erlangen. Ergibt die Pruefung, dass eine Aeusserung den Betroffenen unverhaeltnismaessig anprangert, kann daraus ein Unterlassungsanspruch folgen, den man geltend machen und, wenn noetig, gerichtlich durchsetzen kann.
Konkreter Anlass? blossstellende Bewertung pruefen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss