Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitetes Grundrecht, das die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstbestimmung und den sozialen Geltungsanspruch einer Person schützt. Als offenes Rahmenrecht wird sein Schutzumfang im Einzelfall durch eine Abwägung mit gegenläufigen Grundrechten bestimmt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein von der Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes entwickeltes Grundrecht. Es sichert jeder Person einen geschützten Raum privater Lebensgestaltung und schützt sie davor, in ihrer Ehre, ihrem Ansehen und ihrer Selbstbestimmung verletzt zu werden. Im Zivilrecht wirkt es über § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 Abs. 1 BGB (analog) und ist damit die zentrale Grundlage, wenn es um den Schutz gegen ehrverletzende oder unwahre Äußerungen geht.
Woraus leitet sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht ab?
Das Grundgesetz nennt es nicht ausdrücklich. Das Bundesverfassungsgericht hat es aus dem Zusammenspiel der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleitet. Diese doppelte Verankerung gibt ihm ein besonderes Gewicht: Es soll die Bedingungen dafür sichern, dass eine Person ihre Identität selbstbestimmt entfalten und darstellen kann.
Was schützt es konkret?
Die Rechtsprechung hat mehrere Ausprägungen herausgearbeitet – etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort, den Schutz der Privat- und Intimsphäre sowie den Schutz der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch der soziale Geltungsanspruch: das Interesse, nicht durch unwahre oder herabsetzende Darstellungen in der öffentlichen Wahrnehmung beschädigt zu werden. Ehrverletzungen durch unwahre Tatsachenbehauptungen berühren genau diesen Kern.
Warum ist es ein „Rahmenrecht"?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht abschließend umrissen, sondern offen. Ob ein Eingriff rechtswidrig ist, ergibt sich nicht schon aus der Verletzung selbst, sondern erst aus einer Abwägung mit gegenläufigen Grundrechten – vor allem der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Eine scharfe, auch überzogene Meinungsäußerung muss regelmäßig hingenommen werden; unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik überschreiten die Grenze dagegen häufig.
Gilt das Persönlichkeitsrecht auch für Unternehmen?
In seiner ursprünglichen, menschenwürdegeprägten Form steht es natürlichen Personen zu. Für Unternehmen und juristische Personen hat die Rechtsprechung eine eigene Ausprägung entwickelt – das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, das den sozialen Geltungsanspruch eines Unternehmens im Wirtschaftsleben schützt. Gerade bei anonymen Online-Bewertungen ist das der praktisch wichtigste Ansatzpunkt.
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Der Klarnamen-Beschluss