Ein Werturteil ist eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr beweisen lässt. Als Meinungsäußerung fällt es unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und ist erst nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unzulässig – etwa als Schmähkritik oder Formalbeleidigung.
Was bedeutet Werturteil im Bewertungsrecht?
„Unfreundlich", „überteuert", „nicht empfehlenswert" – Bewertungen leben von solchen Urteilen. Ein Werturteil bringt eine subjektive Einschätzung zum Ausdruck; es lässt sich nicht mit Beweismitteln als richtig oder falsch feststellen. Genau deshalb steht es unter dem starken Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Für Unternehmen ist das oft frustrierend, weil auch harsche und einseitige Kritik zunächst zulässig ist. Der Schutz gilt bewusst weit: Eine Meinung muss nicht sachlich, ausgewogen oder gar „richtig" sein, um erlaubt zu bleiben.
Werturteil vs. Tatsachenbehauptung — der Unterschied
Die Grenze verläuft entlang der Beweisbarkeit. Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, ein Werturteil nicht. „Der Chef betrügt seine Kunden" behauptet einen überprüfbaren Vorgang; „ich fühlte mich schlecht behandelt" ist eine Wertung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Zweifel zugunsten der Meinungsfreiheit von einem Werturteil auszugehen, damit die Äußerung nicht vorschnell untersagt wird. Enthält eine Wertung jedoch einen unwahren Tatsachenkern, kann dieser gesondert angreifbar sein.
Wann ist ein Werturteil rechtswidrig?
Ein Werturteil überschreitet die Grenze der Zulässigkeit erst, wenn es sich als Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Angriff auf die Menschenwürde darstellt – oder wenn eine Abwägung ergibt, dass der Ehrschutz überwiegt. Diese Schwelle liegt hoch, weil Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen.
Je stärker eine Äußerung die Öffentlichkeit betrifft, desto eher ist sie hinzunehmen; je mehr sie rein die Person herabsetzt, desto eher überwiegt der Schutz des Betroffenen. Diese Abwägung ist immer einzelfallbezogen.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Bei reinen Werturteilen sind die Möglichkeiten begrenzt – zulässige Kritik muss hingenommen werden. Der erste sinnvolle Schritt ist daher die genaue Analyse: Steckt in der Wertung ein unwahrer Tatsachenkern, oder schlägt sie in eine unzulässige Herabsetzung um?
Ergibt die Prüfung, dass die Grenze überschritten ist, kommt ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser und – als mittelbare Störerin – gegen das Portal in Betracht. Entscheidend ist die präzise juristische Einordnung, nicht das bloße Ärgernis über eine negative Meinung.
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Der Klarnamen-Beschluss