Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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Rechtslexikon

Was schützt die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)?

Kurzdefinition

Die Meinungsfreiheit ist das in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Sie schützt Werturteile unabhängig davon, ob sie als wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos gelten. Ihre Schranken ergeben sich aus Art. 5 Abs. 2 GG.

Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Geschützt sind Werturteile – also Äußerungen, die durch Elemente des Dafürhaltens, Meinens und Wertens geprägt sind. Sie stehen unter dem Schutz des Grundrechts unabhängig davon, ob sie sachlich oder emotional, wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch sind.

Wie weit reicht der Schutz?

Sehr weit. Das Bundesverfassungsgericht hat die Meinungsfreiheit als für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierend bezeichnet. Daraus folgt eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede: Im Zweifel ist eine Äußerung so auszulegen, dass sie vom Grundrecht gedeckt bleibt. Auch scharfe, polemische und überspitzte Kritik ist grundsätzlich erlaubt – gerade in der öffentlichen Auseinandersetzung.

Wo liegen die Grenzen?

Die Meinungsfreiheit gilt nicht schrankenlos. Ihre Grenzen ergeben sich aus Art. 5 Abs. 2 GG – den allgemeinen Gesetzen, den Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. In der Praxis überschritten sind die Grenzen vor allem in drei Fällen:

Schmähkritik – wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Formalbeleidigung und Angriffe auf die Menschenwürde. Und die unwahre Tatsachenbehauptung: Erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachen tragen zur Meinungsbildung nichts bei und genießen daher keinen Schutz.

Was bedeutet das für Online-Bewertungen?

Eine negative Bewertung ist nicht schon deshalb angreifbar, weil sie hart oder ungerecht ist. Solange sie eine Meinung äußert, ist sie regelmäßig hinzunehmen. Entscheidend ist deshalb oft die Abgrenzung von Meinung und Tatsache: Nur wo eine Bewertung die Grenze zur Schmähkritik überschreitet oder unwahre Tatsachen enthält, entsteht ein Ansatzpunkt, um gegen das Portal als mittelbare Störerin vorzugehen.

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Häufige Fragen

Ist jede negative Bewertung von der Meinungsfreiheit gedeckt?

Nein. Reine Werturteile sind grundsätzlich geschützt, auch wenn sie scharf oder ungerecht sind. Nicht geschützt sind Schmähkritik, Formalbeleidigungen und unwahre Tatsachenbehauptungen. Ob eine konkrete Bewertung diese Grenze überschreitet, entscheidet eine Auslegung und Abwägung im Einzelfall.

Was bedeutet die „Vermutung für die freie Rede"?

Sie beschreibt eine vom Bundesverfassungsgericht geprägte Auslegungsregel: Bei mehrdeutigen Äußerungen ist im Zweifel die Deutung zugrunde zu legen, die vom Grundrecht gedeckt ist. Das gibt der Meinungsfreiheit im Konflikt mit dem Persönlichkeitsrecht ein hohes Gewicht – aber keinen unbegrenzten Vorrang.

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