Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist die auf Unternehmen und juristische Personen übertragene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es schützt den sozialen Geltungsanspruch eines Unternehmens als Wirtschaftssubjekt – insbesondere seinen guten Ruf und sein Ansehen im Wettbewerb – gegen unwahre oder herabsetzende Darstellungen und wird ebenfalls durch eine Interessenabwägung im Einzelfall bestimmt.
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht überträgt die Grundgedanken des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Unternehmen und juristische Personen. Es schützt deren sozialen Geltungsanspruch – also das Interesse, im Wirtschaftsleben nicht durch unwahre oder herabsetzende Darstellungen in Ansehen und Ruf beschädigt zu werden. Zivilrechtlich wird es über § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 Abs. 1 BGB (analog) durchgesetzt; bei rufschädigenden unwahren Tatsachen tritt § 824 BGB (Kreditgefährdung) hinzu.
Worin unterscheidet es sich vom Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen?
Ein Unternehmen hat keine Menschenwürde und keine Intim- oder Privatsphäre. Geschützt ist deshalb nicht die höchstpersönliche Sphäre, sondern der Bereich, in dem das Unternehmen nach außen wirkt: seine wirtschaftliche Geltung, sein guter Ruf, sein Ansehen bei Kunden, Bewerbern und Geschäftspartnern. Der Schutz reicht damit sachlich weniger weit als bei natürlichen Personen, ist im Wettbewerb um Fachkräfte und Kunden aber von erheblicher praktischer Bedeutung.
Welche Rolle spielt es bei Online-Bewertungen?
Bei anonymen Arbeitgeber- oder Kundenbewertungen ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der zentrale Anknüpfungspunkt. Enthält eine Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung oder überschreitet sie die Grenze zur Schmähkritik, ist der soziale Geltungsanspruch verletzt. Auch der fehlende überprüfbare Geschäfts- oder Beschäftigungsbezug einer Bewertung lässt sich über diese Linie angreifen: Nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg muss ein Portal auf eine substantiierte Rüge hin den Verfasser überprüfbar individualisieren oder die Bewertung entfernen.
Wie setzt man den Schutz durch?
Ansprüche richten sich regelmäßig gegen das Portal als mittelbare Störerin: Wer fremde Inhalte verbreitet und auf eine berechtigte Rüge nicht angemessen reagiert, haftet auf Unterlassung. Wichtig ist dabei der Unterschied zwischen einer bloßen Meldung – die oft nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung führt – und einem vollstreckbaren Unterlassungstitel gegen das Portal, der auch kerngleiche Wiederholungen erfasst. Erst Letzterer schafft dauerhafte Ruhe.
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Der Klarnamen-Beschluss