Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
OLG-Hamburg-Kanzlei – Klarnamen-Beschluss erstritten (Az. 7 W 11/24) ✦ AKTUELL: kununu verliert Prozess in der Hauptsache Von SterneAdvo erstritten: OLG Hamburg 7 U 8/25 unanfechtbar · LG Hamburg 324 O 315/24 rechtskräftig Zur Entscheidung
Rechtslexikon

Was bedeutet Notice-and-Takedown?

Kurzdefinition

Notice-and-Takedown bezeichnet das Verfahren, bei dem ein Hostprovider nach Kenntniserlangung von einer rechtswidrigen Information tätig werden und diese entfernen oder sperren muss, um sein Haftungsprivileg zu behalten. Im deutschen Recht wird dieser Mechanismus durch die von der Rechtsprechung entwickelten Prüfpflichten und die Vorgaben des Digital Services Act ausgeformt.

Notice-and-Takedown ist der eingebürgerte Begriff für das Zusammenspiel von Hinweis (notice) und Entfernung (takedown): Ein Provider, der fremde Inhalte speichert, muss nach Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung tätig werden. Übertragen auf ein Bewertungsportal bedeutet dies, dass der Betreiber nach einer berechtigten Beanstandung die rechtswidrige Bewertung entfernen oder sperren muss.

Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht das Prinzip?

Für Hostprovider besteht ein grundsätzliches Haftungsprivileg: Sie haften für fremde Inhalte zunächst nicht. Dieses Privileg entfällt jedoch, sobald der Provider von einer rechtswidrigen Information Kenntnis erlangt und nicht unverzüglich tätig wird. Der Digital Services Act und die Rechtsprechung konkretisieren, wann eine Kenntnis vorliegt und welche Reaktion erwartet wird.

Wie unterscheidet sich Notice-and-Takedown vom Meldeverfahren?

Beide beschreiben denselben Grundvorgang, jedoch aus unterschiedlicher Perspektive. Das Melde- und Beschwerdeverfahren stellt den Weg des Betroffenen in den Mittelpunkt, der eine Bewertung beanstandet. Notice-and-Takedown beschreibt die daran anknüpfende Pflichtenlage des Providers. In der Praxis greifen beide unmittelbar ineinander.

Muss der Provider jede Meldung sofort umsetzen?

Nein. Der Provider muss die Beanstandung prüfen und im Regelfall den Verfasser zur Stellungnahme auffordern, bevor er entfernt. Erst wenn sich die Rechtswidrigkeit hinreichend ergibt oder eine substantiierte Erwiderung ausbleibt, wird die Löschung geschuldet. Bei einer erkennbar und eindeutig rechtsverletzenden Äußerung kann die Pflicht zum Handeln allerdings unmittelbar eintreten; die zugrunde liegende Störerhaftung knüpft an dieses zumutbare Prüfprogramm an.

Konkreter Anlass? rechtswidrige Bewertung entfernen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.

Rechtsanwalt Jan Meyer
Rechtsanwalt Jan Meyer Geschäftsführer · SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Reputations- und Bewertungsrecht. Prüft Ihren Fall persönlich und sagt Ihnen ehrlich, was sich durchsetzen lässt.

Mehr über Jan Meyer →
Bekannt aus
WDRRTLLegal Tribune OnlinebeckVDI-NachrichtenPersonalwirtschaft

Häufige Fragen

Verliert das Portal sein Haftungsprivileg schon durch jede Meldung?

Nein. Das Haftungsprivileg entfällt erst, wenn der Provider Kenntnis von einer konkreten und hinreichend belegten Rechtsverletzung hat und gleichwohl nicht reagiert. Eine pauschale oder unsubstantiierte Meldung genügt dafür in der Regel nicht.

Gilt Notice-and-Takedown auch für anonyme Bewertungen?

Ja. Die Pflichten des Providers hängen nicht davon ab, ob der Verfasser bekannt ist. Gerade bei anonymen Bewertungen ist das Prüfverfahren mit Weiterleitung an den Verfasser praktisch bedeutsam, weil der Betroffene sich sonst nicht unmittelbar an den Urheber wenden kann.

Betrifft Sie das gerade?

Schildern Sie Ihren Fall – kostenfrei und unverbindlich. Wir prüfen, ob eine Zusammenarbeit in Betracht kommt.

Kostenloses Erstgespräch

Kostenfreies Erstgespräch anfordern

Mit dem Absenden verarbeiten wir Ihre Kontaktdaten zur Bearbeitung Ihrer Anfrage (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Details in der Datenschutzerklärung.

Kostenfrei & unverbindlich Erstgespräch sichern
★★★★★ Sehr gut bei · 4,97/5 · 77* Bewertungen · 100 % Empfehlungen Gesetzlicher Hinweis gem. § 5b Abs. 3 UWG: Bewertungen bei ProvenExpert wurden nicht auf Echtheit überprüft.