Die Störerhaftung ist die rechtliche Verantwortlichkeit desjenigen, der – ohne selbst Täter zu sein – willentlich und adäquat kausal zu einer Rechtsverletzung beiträgt. Ein Bewertungsportal haftet danach als mittelbare Störerin, wenn es nach einem konkreten Hinweis auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung seine zumutbaren Prüfpflichten verletzt und die beanstandete Bewertung gleichwohl nicht entfernt.
Was bedeutet Störerhaftung im Bewertungsrecht?
Wer eine rechtswidrige Bewertung entfernen lassen will, steht vor einer einfachen Frage mit großer Wirkung: Gegen wen richtet sich der Anspruch? Der anonyme Verfasser ist oft nicht greifbar – das Portal dagegen schon. Die Störerhaftung ist der juristische Hebel, der genau dorthin führt: Sie erfasst denjenigen, der zwar nicht selbst die Äußerung verfasst hat, aber willentlich und kausal zu ihrer Verbreitung beiträgt.
Ein Bewertungsportal ist damit nicht schon deshalb verantwortlich, weil auf ihm eine unzulässige Bewertung steht. Es wird erst zur mittelbaren Störerin, wenn es nach einem konkreten Hinweis auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung untätig bleibt. Das Portal ist Verbreiterin fremder Inhalte – niemals Mittäterin.
Wann haftet ein Bewertungsportal als mittelbare Störerin?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung von Host-Providern entsteht die Verantwortlichkeit nicht automatisch, sondern durch die Verletzung von Prüfpflichten. Der Betroffene muss die beanstandete Bewertung so konkret rügen, dass der Rechtsverstoß für das Portal unschwer erkennbar ist. Ab diesem Moment muss das Portal den Sachverhalt ernsthaft prüfen und tätig werden.
Entscheidend ist dabei nicht allein, ob das Portal reagiert, sondern wie es mit dem Hinweis umgeht. Deaktiviert es die Bewertung nur vorübergehend, behält sich aber eine Wiederveröffentlichung vor oder stützt sich auf einen bloß pauschal behaupteten Geschäftskontakt, kann die Prüfpflichtverletzung gerade darin liegen. Rügt der Bewertete substantiiert, es liege kein tatsächlicher Geschäftskontakt zugrunde, muss das Portal den behaupteten Geschäftskontakt so konkretisieren, dass der Bewertete ihn selbst überprüfen kann – oder die Bewertung entfernen.
Störerhaftung vs. Täterhaftung — der Unterschied
Der Verfasser einer unwahren Tatsachenbehauptung haftet als Täter unmittelbar für seine eigene Äußerung. Das Portal haftet dagegen nur mittelbar – als Störerin für einen fremden Beitrag, den es zugänglich hält. Diese Zweiteilung ist der Grund, warum sich ein Vorgehen sinnvoll gegen beide richten kann.
Für betroffene Unternehmen ist die Störerhaftung praktisch oft der wichtigere Weg: Der anonyme Verfasser ist häufig nicht erreichbar, das Portal aber ist als Verbreiterin klar adressierbar und wirtschaftlich greifbar. Über die Störerhaftung wird das Portal verpflichtet, die rechtswidrige Bewertung zu entfernen und künftig zu unterlassen.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Am Anfang steht die Beweissicherung – Screenshot, Datum, Kontext – und die präzise, substantiierte Rüge gegenüber dem Portal. Erst diese konkrete Beanstandung löst die Prüfpflicht aus und macht aus der abstrakten Verbreiterin eine haftende mittelbare Störerin. Eine pauschale Beschwerde reicht dafür in der Regel nicht.
Reagiert das Portal nicht oder nur mit einer vorübergehenden Deaktivierung, kommt ein Unterlassungsanspruch gegen das Portal in Betracht, der in der Praxis regelmäßig gerichtlich durchgesetzt wird. Ziel ist nicht die kurzfristige Entfernung, sondern eine titulierte Unterlassung, die das Portal dauerhaft bindet und auch kerngleiche Wiederholungen erfasst.
Konkreter Anlass? Kununu-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss