Ein Bewertungsportal ist eine Online-Plattform, auf der Nutzer Unternehmen, Produkte, Dienstleistungen oder Arbeitgeber öffentlich mit Texten und Sternebewertungen beurteilen können. Rechtlich ist der Portalbetreiber Verbreiter fremder Nutzerinhalte und kann als mittelbare Störerin haften, wenn er nach einem konkreten Hinweis auf eine rechtswidrige Bewertung seine zumutbaren Prüfpflichten verletzt und den Beitrag gleichwohl online lässt.
Was ist ein Bewertungsportal — und welche Rolle spielt es rechtlich?
Ein Bewertungsportal sammelt und veröffentlicht die Einschätzungen Dritter: Kunden bewerten Betriebe, Beschäftigte ihren Arbeitgeber, Patienten ihre Praxis. Bekannte Beispiele sind Google, Trustpilot, kununu oder ProvenExpert. Für Unternehmen sind diese Plattformen zu einem zentralen Reputationsfaktor geworden – im Guten wie im Schlechten.
Juristisch ist die Einordnung des Betreibers entscheidend: Er ist nicht Verfasser der einzelnen Bewertung, sondern Verbreiter fremder Inhalte. Das Portal ist damit nicht Urheber der Äußerung, sondern kann allenfalls als mittelbare Störerin in die Verantwortung geraten.
Wann haftet ein Bewertungsportal für eine rechtswidrige Bewertung?
Nicht schon deshalb, weil eine unzulässige Bewertung auf ihm steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verantwortlichkeit von Host-Providern entsteht die Haftung erst durch die Verletzung von Prüfpflichten: Der Betroffene muss den Rechtsverstoß so konkret rügen, dass er für das Portal unschwer erkennbar ist. Ab diesem Hinweis muss die Plattform den Sachverhalt ernsthaft prüfen und tätig werden.
Entscheidend ist dabei nicht allein, ob das Portal reagiert, sondern wie. Deaktiviert es eine Bewertung nur vorübergehend und behält sich zugleich eine Wiederveröffentlichung vor, kann die Prüfpflichtverletzung gerade darin liegen. Auf Portale wie kununu, die Beschäftigungsverhältnisse betreffen, wirkt sich das besonders aus – dazu die vertiefende Seite zur Arbeitgeberbewertung.
Meldung ans Portal oder Unterlassung — der Unterschied
Ein Klick auf die Melden-Funktion löst häufig nur eine Prüfung nach Art. 16 der EU-Verordnung über digitale Dienste (DSA) aus – und, falls überhaupt, eine vorübergehende Deaktivierung. Der Verfasser oder das Portal können den Beitrag danach wieder erscheinen lassen. Eine Meldung schafft also oft nur Ruhe auf Zeit.
Dauerhaft bindend wird die Plattform erst über einen durchgesetzten Unterlassungsanspruch. Der richtet sich gegen das Portal als mittelbare Störerin und erfasst auch kerngleiche, nur leicht abgewandelte Wiederholungen. Löschen ist eben nicht gleich Löschen – der Unterschied liegt in der Nachhaltigkeit.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Am Anfang steht die Beweissicherung – Screenshot, Datum, Kontext – und die präzise, substantiierte Rüge gegenüber dem Portal. Erst diese konkrete Beanstandung löst die Prüfpflicht aus. Eine pauschale Beschwerde genügt dafür in der Regel nicht.
Bleibt das Portal untätig oder nimmt es die Bewertung nur vorübergehend offline, kommt ein Unterlassungsanspruch gegen die Plattform in Betracht, der in der Praxis regelmäßig gerichtlich durchgesetzt wird. Ziel ist nicht die kurzfristige Entfernung, sondern eine titulierte Unterlassung, die das Portal dauerhaft bindet.
Konkreter Anlass? unzulässige Google-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss