Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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Rechtslexikon

Was ist das Haftungsprivileg des Providers nach § 10 DDG / DSA?

Kurzdefinition

Das Haftungsprivileg des Providers ist die gesetzliche Freistellung eines Host-Providers von der Verantwortlichkeit für fremde, gespeicherte Inhalte, solange er keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Information hat und nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig wird. Es ist in § 10 DDG und im Digital Services Act (DSA) verankert.

Haftungsprivileg des Providers beschreibt die gesetzliche Privilegierung, nach der ein Host-Provider für fremde Inhalte nicht wie ein eigener Verfasser haftet. Nach § 10 DDG und den Vorschriften des Digital Services Act ist der Anbieter freigestellt, solange er von der rechtswidrigen Information keine Kenntnis hat; erlangt er Kenntnis, muss er unverzüglich tätig werden, um privilegiert zu bleiben.

Wann greift das Haftungsprivileg?

Die Privilegierung schützt den Anbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert und dabei keine aktive, inhaltlich steuernde Rolle einnimmt. Er darf die Inhalte nicht ausgewählt oder verändert und sich nicht durch Zu-eigen-Machen fremder Inhalte in die eigene Verantwortung begeben haben. Unter diesen Voraussetzungen trifft ihn vor Kenntnis keine Haftung für die fremde Aussage.

Wann entfällt der Schutz?

Das Privileg endet, sobald der Provider Kenntnis von der konkreten rechtswidrigen Information erlangt und nicht unverzüglich handelt, etwa die Bewertung nicht entfernt oder sperrt. Der DSA verstärkt dies durch geregelte Melde- und Abhilfeverfahren. Die Freistellung schützt zudem nur vor der Haftung für fremde Inhalte, nicht vor Unterlassungspflichten nach Kenntnis.

Verhindert das Privileg jeden Anspruch gegen das Portal?

Nein. Das Haftungsprivileg schließt nicht aus, dass der Betreiber nach einem konkreten Hinweis Prüfpflichten treffen und er als mittelbare Störerin auf Unterlassung haften kann. Die gesetzliche Freistellung betrifft vor allem die Verantwortlichkeit vor Kenntnis; danach richtet sich die Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen der Providerhaftung.

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Häufige Fragen

Kann sich ein Portal immer auf das Haftungsprivileg berufen?

Nein. Der Schutz gilt nur für fremde Inhalte und nur, solange keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit besteht. Nach einem konkreten Hinweis muss der Betreiber unverzüglich tätig werden; unterlässt er dies, kann er sich insoweit nicht mehr auf die Privilegierung berufen.

Was ändert der Digital Services Act am Haftungsprivileg?

Der DSA behält die grundsätzliche Freistellung für fremde Inhalte bei, ergänzt sie aber um verbindliche Melde- und Abhilfeverfahren. Reagiert eine Plattform auf eine ordnungsgemäße Meldung nicht angemessen, kann der Privilegierungsschutz für den betroffenen Inhalt entfallen.

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