Eine Konkurrenzbewertung ist eine Bewertung, die nicht von einem echten Kunden, sondern von einem Mitbewerber oder in dessen Auftrag abgegeben wird, um das bewertete Unternehmen herabzusetzen oder das eigene Angebot zu fördern. Solche Bewertungen sind regelmäßig ein Wettbewerbsverstoß nach dem UWG und zugleich persönlichkeitsrechtlich unzulässig.
Konkurrenzbewertung liegt vor, wenn ein Mitbewerber selbst oder durch Dritte eine negative Bewertung abgibt, ohne Kunde gewesen zu sein. Neben dem persönlichkeitsrechtlichen Verstoß kommt hier eine wettbewerbsrechtliche Dimension hinzu: Die Vortäuschung eines echten Kundenurteils ist eine irreführende geschäftliche Handlung und zugleich eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers.
Warum ist eine Konkurrenzbewertung wettbewerbswidrig?
Verbraucher erwarten, dass eine Bewertung von einem tatsächlichen Kunden stammt. Gibt ein Mitbewerber vor, Kunde zu sein, täuscht er über diesen Umstand und beeinflusst die Kaufentscheidung unlauter. Nach dem UWG kann darin eine irreführende Handlung und eine gezielte Behinderung liegen. Fehlt jeder Kontakt, greift zusätzlich der Gesichtspunkt kein Geschäftskontakt.
Wer kann gegen eine Konkurrenzbewertung vorgehen?
Neben dem persönlichkeitsrechtlichen Anspruch des Bewerteten stehen wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu, die Mitbewerbern und bestimmten Verbänden zustehen. Der betroffene Unternehmer kann Unterlassung und Beseitigung verlangen. Bei nachweisbarem Schaden kommen zudem Ersatzansprüche in Betracht.
Wie weise ich eine Konkurrenzbewertung nach?
Indizien sind das Fehlen eines Kundenkontakts, auffällige Formulierungen, zeitliche Häufungen und Bezüge zum eigenen Angebot des Mitbewerbers. Der Betroffene kann den Kontakt bestreiten und den Anspruch geltend machen und – wenn nötig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Die Aufklärung des Verfassers kann über das Portal angestoßen werden.
Der Klarnamen-Beschluss