Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitete Grundrecht, selbst über die Preisgabe und Verwendung der eigenen personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es sichert die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Lebenssachverhalte offengelegt werden.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezeichnet die grundrechtlich verbürgte Befugnis, selbst über die Erhebung, Speicherung und Weitergabe der eigenen personenbezogenen Daten zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist dieses Recht Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und bildet eine tragende Grundlage, wenn personenbezogene Angaben in Online-Bewertungen ohne Einwilligung verbreitet werden.
Was schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung konkret?
Geschützt ist die Entscheidungshoheit über die eigenen Daten. Der Einzelne soll wissen und mitbestimmen können, wer was bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Das Recht ist nicht schrankenlos, sondern wird im Einzelfall mit gegenläufigen Interessen wie der Meinungs- und Informationsfreiheit abgewogen. Wird eine Person in einer Bewertung namentlich benannt oder erkennbar gemacht, kann dieses Grundrecht berührt sein und in die Güterabwägung einfließen.
Wie hängt das Recht mit Online-Bewertungen zusammen?
In Bewertungsportalen werden häufig Angaben über namentlich oder mittelbar erkennbare Personen und Unternehmen verbreitet. Soweit dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung neben den datenschutzrechtlichen Ansprüchen. Auf einfachgesetzlicher Ebene wird der Schutz insbesondere durch die DSGVO ausgestaltet, etwa durch den DSGVO-Löschungsanspruch und den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.
Gilt das Recht auch für Unternehmen?
Das Grundrecht ist zunächst auf natürliche Personen zugeschnitten. Unternehmen und ihre Organe können sich jedoch über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegen unzulässige Datenverarbeitung und rufschädigende Angaben zur Wehr setzen. Auch hier gilt: Ob eine Äußerung zulässig ist, entscheidet sich nach einer Abwägung der betroffenen Interessen im konkreten Fall.
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Der Klarnamen-Beschluss