Die Gueterabwaegung ist die einzelfallbezogene Gegenueberstellung der grundrechtlich geschuetzten Meinungs- und Pressefreiheit mit dem allgemeinen Persoenlichkeitsrecht des Betroffenen. Sie entscheidet, welches Interesse im konkreten Fall ueberwiegt und ob eine Aeusserung hinzunehmen oder zu unterlassen ist.
Die Gueterabwaegung ist das Herzstueck des Aeusserungsrechts. Weil in Art. 5 GG die Meinungsfreiheit und ueber Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das Persoenlichkeitsrecht gleichrangig verfassungsrechtlich verankert sind, geniesst keines der beiden von vornherein Vorrang. Ob eine negative Bewertung stehen bleiben muss oder geloescht werden kann, ergibt sich erst aus einer sorgfaeltigen Gewichtung der Umstaende des Einzelfalls.
Wann ueberwiegt das Persoenlichkeitsrecht die Meinungsfreiheit?
Ein festes Rangverhaeltnis gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH kommt es auf Art, Inhalt und Wirkung der Aeusserung an. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind vom Schutz der Meinungsfreiheit nicht gedeckt; hier ueberwiegt regelmaessig der Schutz des Betroffenen. Bei Meinungsaeusserungen kippt die Abwaegung dagegen erst dann, wenn die Grenze zur Schmaehkritik oder zur Formalbeleidigung ueberschritten ist.
Welche Kriterien fliessen in die Abwaegung ein?
Massgeblich sind unter anderem, ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt, ob die Aeusserung wahr ist, welche Sphaere des Betroffenen betroffen ist, wie schwer der Eingriff wiegt und welches oeffentliche Informationsinteresse besteht. Auch der Anlass und die Form der Aeusserung sowie eine moegliche Prangerwirkung werden gewichtet. Je staerker die Sozialsphaere und der berufliche Bereich betroffen sind, desto eher ist Kritik hinzunehmen.
Warum ist die Abwaegung bei Online-Bewertungen so wichtig?
Bewertungsportale leben von Meinungsaeusserungen, die grundsaetzlich zulaessig sind. Erst die Abwaegung trennt die hinzunehmende scharfe Kritik von der rechtswidrigen Aeusserung. Fuer Betroffene bedeutet das: Eine Bewertung laesst sich nicht schon deshalb entfernen, weil sie unangenehm ist. Erforderlich ist eine juristische Pruefung, ob unwahre Tatsachen, eine unzulaessige Schmaehung oder ein unverhaeltnismaessiger Eingriff vorliegen – und ob sich daraus ein Unterlassungsanspruch ergibt, den man geltend machen und, wenn noetig, gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen kann.
Konkreter Anlass? rechtswidrige Bewertung pruefen und loeschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss