Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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Rechtslexikon

Was ist die geschäftliche Ehre und Kreditwürdigkeit?

Kurzdefinition

Die geschäftliche Ehre ist der rechtlich geschützte Anspruch eines Unternehmens auf Achtung seines wirtschaftlichen Rufs und seiner Wertschätzung im geschäftlichen Verkehr. Die Kreditwürdigkeit beschreibt das Vertrauen des Marktes in die wirtschaftliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, das durch unwahre Tatsachenbehauptungen beeinträchtigt werden kann.

Geschäftliche Ehre und Kreditwürdigkeit umschreiben den Schutz des wirtschaftlichen Rufs eines Unternehmens vor rufschädigenden und geschäftsschädigenden Äußerungen. Nach der Rechtsprechung genießen Unternehmen über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einen eigenständigen Ehrschutz, der bei unzulässigen Online-Bewertungen bedeutsam wird.

Wie ist die geschäftliche Ehre rechtlich geschützt?

Der Schutz ergibt sich aus mehreren Grundlagen. Neben dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und dem Recht am Gewerbebetrieb greifen die äußerungsrechtlichen Ansprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik. Handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, überwiegt regelmäßig die Meinungsfreiheit; bei unwahren Tatsachen oder reiner Herabsetzung ohne Sachbezug kann der Ehrschutz überwiegen.

Was schützt die Kreditwürdigkeit speziell?

Die Kreditwürdigkeit ist besonders durch das Verbot der Kreditgefährdung geschützt. Wer unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb herbeizuführen, kann zum Schadensersatz verpflichtet sein. Näheres regelt der Tatbestand der Kreditgefährdung nach § 824 BGB. Erforderlich ist stets eine unwahre Tatsachenbehauptung, nicht bloß ein negatives Werturteil.

Wie kann sich ein Unternehmen gegen rufschädigende Bewertungen wehren?

Betroffene Unternehmen können die Beseitigung und Unterlassung unzulässiger Äußerungen verlangen. Der Anspruch wird zunächst gegenüber dem Verfasser und der Plattform als Verbreiterin geltend gemacht und – wenn nötig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchgesetzt. Ob eine Bewertung angreifbar ist, hängt von der Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil und von der Abwägung der Interessen ab.

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Rechtsanwalt Jan Meyer
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Häufige Fragen

Sind auch juristische Personen im Ehrschutz erfasst?

Ja. Unternehmen und andere juristische Personen können sich über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am Gewerbebetrieb gegen rufschädigende Äußerungen wehren. Der Schutz ist jedoch enger als der Ehrschutz natürlicher Personen und stets im Rahmen einer Abwägung mit der Meinungsfreiheit zu beurteilen.

Reicht eine schlechte Bewertung für einen Anspruch aus?

Nein, allein eine negative Bewertung begründet keinen Anspruch. Zulässige Kritik und Meinungsäußerungen müssen hingenommen werden. Angreifbar sind vor allem unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Formalbeleidigungen sowie Angaben, die die Kreditwürdigkeit unzulässig gefährden.

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