Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Es schützt ein Unternehmen vor unmittelbar betriebsbezogenen Eingriffen in seine geschäftliche Tätigkeit. Als subsidiäres Rahmenrecht greift es nur, soweit kein spezielleres Recht eingreift, und erfordert eine umfassende Güter- und Interessenabwägung.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein von der Rechtsprechung anerkanntes „sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Es schützt den Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit – von den Betriebsräumen über den Kundenstamm bis zu den Geschäftsbeziehungen – gegen betriebsbezogene Eingriffe, die sich nicht schon über andere, speziellere Anspruchsgrundlagen abwehren lassen.
Warum wurde dieses Recht überhaupt entwickelt?
§ 823 Abs. 1 BGB schützt einzelne Rechtsgüter wie Eigentum oder Gesundheit, nicht aber das Vermögen als solches. Um Lücken im Schutz eines Unternehmens vor bestimmten Eingriffen zu schließen, hat die Rechtsprechung das Recht am Gewerbebetrieb als „sonstiges Recht" anerkannt. Es fängt Fälle auf, in denen ein Unternehmen unmittelbar in seiner geschäftlichen Betätigung beeinträchtigt wird.
Was bedeutet „betriebsbezogener Eingriff"?
Geschützt ist nur der unmittelbar betriebsbezogene Eingriff: Er muss sich gerade gegen den Betrieb und seine geschäftliche Tätigkeit richten, nicht nur zufällig Vermögensinteressen berühren. Eine bloße Belästigung oder ein mittelbarer wirtschaftlicher Nachteil genügt nicht. Diese Voraussetzung grenzt den Anwendungsbereich bewusst eng ein.
Warum ist es „subsidiär"?
Das Recht am Gewerbebetrieb ist ein Auffangtatbestand. Es kommt nur zum Zug, wenn kein spezielleres Recht – etwa das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, § 824 BGB oder das Wettbewerbsrecht – bereits Schutz bietet. Wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich die Rechtswidrigkeit zudem nicht automatisch, sondern erst aus einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung.
Welche Rolle spielt es bei Bewertungen?
Bei rufschädigenden Online-Bewertungen steht in der Praxis meist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht im Vordergrund, weil es den sozialen Geltungsanspruch unmittelbar erfasst. Das Recht am Gewerbebetrieb kann daneben Bedeutung erlangen, wenn es um Eingriffe geht, die spezifisch den Geschäftsbetrieb treffen. In beiden Fällen richtet sich ein Unterlassungsanspruch regelmäßig gegen das Portal als mittelbare Störerin – und dauerhafte Ruhe entsteht erst über einen vollstreckbaren Unterlassungstitel, nicht über eine bloße Meldung.
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