Die Kreditgefährdung nach § 824 BGB ist die zivilrechtliche Haftung für die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, den Kredit, den Erwerb oder das wirtschaftliche Fortkommen eines anderen zu gefährden. Wer solche Tatsachen der Wahrheit zuwider verbreitet, schuldet Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
Kreditgefährdung bezeichnet die Verbreitung unwahrer Tatsachen, die das wirtschaftliche Ansehen eines Unternehmens oder einer Person beschädigen können. § 824 BGB knüpft die Haftung ausdrücklich an die Unwahrheit der Behauptung und schützt damit gezielt die wirtschaftliche Wertschätzung — anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch bei wahren Aussagen eine Abwägung verlangt.
Was schützt § 824 BGB genau?
Geschützt ist die wirtschaftliche Wertschätzung: Kredit im Sinne der Kreditwürdigkeit sowie jeder Nachteil für Erwerb und Fortkommen. Die Norm erfasst nur unwahre Tatsachenbehauptungen, also dem Beweis zugängliche Aussagen. Reine Meinungsäußerungen und Werturteile fallen nicht darunter; für sie gilt der Maßstab des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit. Voraussetzung ist außerdem, dass der Äußernde die Unwahrheit kannte oder kennen musste.
Gilt § 824 BGB auch für negative Online-Bewertungen?
Ja, sofern eine Bewertung unwahre Tatsachen über ein Unternehmen enthält, die dessen wirtschaftliches Fortkommen beeinträchtigen können — etwa die erfundene Behauptung, ein Betrieb rechne systematisch falsch ab. Enthält die Rezension dagegen nur eine subjektive Wertung, greift § 824 BGB nicht. Entscheidend ist stets die Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Neben § 824 BGB kommt bei Unternehmen der Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
Worin unterscheidet sich Kreditgefährdung von übler Nachrede?
Die üble Nachrede ist ein Straftatbestand des Ehrschutzes, § 824 BGB dagegen eine zivilrechtliche Haftungsnorm zum Schutz der wirtschaftlichen Stellung. Beide können nebeneinander erfüllt sein: Eine unwahre Behauptung kann zugleich die Ehre verletzen und den Kredit gefährden. Während der Strafvorwurf ein subjektives Handeln des Verbreiters voraussetzt, genügt für den Schadensersatz nach § 824 BGB bereits, dass der Äußernde die Unwahrheit kennen musste.
Welche Ansprüche haben Betroffene?
Betroffene können Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Der Unterlassungsanspruch lässt sich geltend machen und — wenn nötig — gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Steht ein messbarer wirtschaftlicher Nachteil fest, tritt der Ersatz des daraus entstehenden Schadens hinzu. Bei Bewertungsportalen haftet neben dem Verfasser regelmäßig auch das Portal als mittelbare Störerin, sobald es trotz konkreter Beanstandung eine unwahre Tatsache weiterverbreitet.
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Der Klarnamen-Beschluss