Negative kununu-Bewertung – was tun?
Bei einer negativen kununu-Bewertung können Arbeitgeber sie ignorieren, öffentlich beantworten, beim Portal melden oder rechtlich entfernen lassen – rechtlich angreifbar ist sie aber nur bei unwahren Tatsachen, Schmähkritik oder fehlendem Beschäftigungsbezug, nicht bei bloßer, sachlicher Kritik.
Kurz gesagt: Bei einer negativen kununu-Bewertung haben Arbeitgeber vier Grundoptionen – ignorieren, sachlich öffentlich antworten, beim Portal melden oder rechtlich vorgehen. Welche davon richtig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine zulässige Meinung oder um unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder eine erfundene Bewertung ohne echten Beschäftigungsbezug handelt. Handeln Sie zügig, dokumentieren Sie die Bewertung sofort per Screenshot – und wählen Sie den Weg nach dem Inhalt, nicht nach dem ersten Impuls.
Es ist kurz nach der Mittagspause, als die Nachricht einer Kollegin aufpoppt: „Hast du das schon auf kununu gesehen?" Ein Stern. Ein Text, der von „Chaos", „Willkür" und einem angeblichen Vorfall erzählt, den es so nie gegeben hat. Kein Name, kein Datum, keine Abteilung. Der Puls geht hoch, das nächste Bewerbungsgespräch steht in zwanzig Minuten an, und im Kopf kreist nur ein Gedanke: Wie bekomme ich das wieder weg?
Diese Reaktion ist völlig normal – und genau in diesem Moment werden die meisten Fehler gemacht. Eine schlechte Bewertung fühlt sich persönlich an, gerade wenn man weiß, dass an der Darstellung wenig bis nichts stimmt. Bevor Sie also den Support anschreiben oder eine wütende Antwort tippen, lohnt sich ein Schritt zurück. Dieser Ratgeber ordnet die Lage: welche Optionen Sie wirklich haben, was jede kostet an Zeit und Wirkung – und woran Sie erkennen, ob sich anwaltliches Vorgehen lohnt.
Erst durchatmen: Warum eine negative kununu-Bewertung nicht das Ende ist
Eine einzelne kritische Bewertung ist noch kein Reputationsschaden. Bewerberinnen und Bewerber lesen Bewertungen erwartungsgemäß mit einem gewissen Realismus – ein Profil ganz ohne Kritik wirkt eher unglaubwürdig als eines mit ein, zwei sachlichen Minuspunkten. Entscheidend ist das Gesamtbild und der Umgang damit. Problematisch wird es erst, wenn eine Bewertung unwahre Tatsachen verbreitet, in reine Beschimpfung kippt (Schmähkritik) oder erkennbar gar nicht von einer Person mit echtem Bezug zu Ihrem Unternehmen stammt.
Deshalb lautet der erste Schritt nicht „löschen", sondern einordnen. Handelt es sich um eine subjektive, aber vertretbare Meinung („Führung nicht mein Stil")? Oder um eine konkrete, nachprüfbar falsche Behauptung („Gehälter wurden nicht gezahlt")? Diese Unterscheidung bestimmt jede weitere Option – rechtlich angreifbar sind vor allem unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik, nicht die bloß unbequeme Meinung.
Meinung oder Tatsachenbehauptung? Die entscheidende Unterscheidung
Ob sich gegen eine Bewertung überhaupt vorgehen lässt, entscheidet sich fast immer an einer einzigen juristischen Weiche: Handelt es sich um eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung? Eine Meinung ist durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt und lässt sich nicht mit „wahr" oder „falsch" beantworten. Sie fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und ist auch dann hinzunehmen, wenn sie überzogen oder unbequem ist. „Die Führung war für mich nicht nachvollziehbar" oder „Ich habe mich nicht wertgeschätzt gefühlt" sind solche Werturteile.
Eine Tatsachenbehauptung dagegen ist dem Beweis zugänglich – sie ist überprüfbar wahr oder unwahr. „Das Gehalt wurde im März nicht ausgezahlt", „Es gibt keine Verträge, nur Handschlag" oder „Überstunden werden grundsätzlich nicht vergütet" sind konkrete, nachprüfbare Aussagen. Ist eine solche Behauptung unwahr, ist sie nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt – denn an der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht kein schützenswertes Interesse. Genau hier liegt der Ansatzpunkt für ein Vorgehen.
In der Praxis kommt es auf die Feinheiten an. Viele Bewertungen mischen beides: Ein wertender Rahmen („absolut unprofessionell") umhüllt einen konkreten Tatsachenkern („es wurden Urlaubstage gestrichen, die vertraglich zustanden"). Solche gemischten Äußerungen werden im Zweifel zugunsten der Meinungsfreiheit ausgelegt – der überprüfbare Tatsachenkern bleibt aber angreifbar. Eine dritte Kategorie ist die Schmähkritik: Steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund, sondern allein die Herabsetzung und Diffamierung der Person, ist die Grenze der zulässigen Meinung überschritten. Schmähkritik ist die seltene Ausnahme – die Rechtsprechung legt den Begriff eng aus, aber er greift.
Wann ist eine kununu-Bewertung rechtswidrig oder ohne echten Geschäftskontakt?
„Schlechtester Arbeitgeber überhaupt – Führung eine Katastrophe, Versprechen nie gehalten."
→ Anonym, ohne nachvollziehbaren Beschäftigungsbezug: Das Portal muss den Kontakt so individualisieren, dass er überprüfbar ist – oder die Bewertung entfernen (OLG Hamburg, 7 W 11/24).
Eine kununu-Bewertung ist rechtlich angreifbar, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, in Schmähkritik oder Beleidigung umschlägt oder von einer Person stammt, die nie bei Ihnen beschäftigt war oder in einem Bewerbungsverfahren stand. Eine bloß kritische, aber vertretbare Meinung („Führung nicht mein Stil") bleibt dagegen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der wirksamste Hebel für Arbeitgeber ist der fehlende Beschäftigungsbezug: Weil kununu-Bewertungen anonym sind, können Sie eine Bewertung nicht selbst einer Person zuordnen. Rügen Sie substantiiert, dass kein echter Beschäftigungs- oder Bewerbungskontakt bestand, muss das Portal den Verfasser so individualisieren, dass sich der Bezug prüfen lässt – oder die Bewertung entfernen. Diese Prüfpflicht-Linie hat Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Düsseldorf), vor dem Oberlandesgericht Hamburg im Eilverfahren selbst erstritten (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24). Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs sind § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB sowie § 824 BGB bei kreditgefährdenden unwahren Tatsachen.
Welche Rechte hat ein Unternehmen? Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Störerhaftung
Auch ein Unternehmen genießt Schutz vor rechtswidrigen Bewertungen. Grundlage ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wird dieses durch eine rechtswidrige Bewertung verletzt, ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB. Kommen unwahre Tatsachenbehauptungen hinzu, die geeignet sind, den Kredit zu gefährden oder den Erwerb bzw. das Fortkommen zu beeinträchtigen, tritt § 824 BGB hinzu. Diese Vorschriften sind das juristische Rückgrat jedes Vorgehens gegen eine Arbeitgeberbewertung.
Der Anspruch richtet sich dabei im Regelfall nicht gegen den anonymen Verfasser – den kennen Sie ja nicht –, sondern gegen das Portal als mittelbare Störerin. Ein Bewertungsportal haftet nicht wie ein Täter für fremde Inhalte, wohl aber als Störerin, sobald es von einem konkreten Rechtsverstoß Kenntnis erlangt und diesen nicht beseitigt. Ab diesem Moment treffen die Plattform Prüfpflichten. Der Bundesgerichtshof hat den Prüfvorgang für Bewertungsportale allgemein vorgezeichnet: Beanstandet der Betroffene eine Bewertung hinreichend konkret, muss das Portal die Beanstandung an den Verfasser weiterleiten und diesen zur Stellungnahme auffordern; bleibt die Stellungnahme aus oder trägt sie den beanstandeten Punkt nicht, ist die Bewertung zu entfernen.
Für anonyme Arbeitgeberbewertungen kommt eine Besonderheit hinzu: die sekundäre Darlegungslast. Der Arbeitgeber kann nur behaupten, was er weiß – und über eine anonyme Bewertung weiß er naturgemäß nichts. Rügt er, dass kein Beschäftigungsverhältnis bestand, kann er das nicht positiv beweisen, weil ihm die Person unbekannt ist. Deshalb verlagert sich die Darlegungslast auf das Portal: Es muss den Beschäftigungsbezug so individualisieren, dass er für den Arbeitgeber überprüfbar wird – etwa durch Angaben zu Zeitraum, Abteilung oder Position. Kann oder will das Portal das nicht leisten, bleibt nur die Entfernung. Ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen genügt hierfür nicht.
Welche Optionen haben Arbeitgeber bei einer negativen kununu-Bewertung?
Es gibt vier Wege, und sie schließen sich nicht aus – oft ist die Reihenfolge entscheidend. Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick, bevor Sie sich festlegen.
- Ignorieren und beobachten: Passt die Kritik ins Gesamtbild, ist sie sachlich und nicht falsch, kann Nichtstun die souveränste Antwort sein. Jede Reaktion zieht Aufmerksamkeit auf einen Beitrag, der sonst schnell nach unten rutscht.
- Öffentlich antworten: Eine ruhige, professionelle Stellungnahme richtet sich weniger an den Verfasser als an alle künftigen Leser – sie zeigt Haltung und Feedback-Kultur.
- Beim Portal melden: Verstößt der Beitrag gegen die kununu-Richtlinien oder gegen das Gesetz, lässt er sich melden. Das ist niederschwellig – aber, wie unten erklärt, in der Wirkung oft nur vorübergehend.
- Rechtlich vorgehen: Bei unwahren Tatsachen, Schmähkritik oder fehlendem Beschäftigungsbezug lässt sich ein Unterlassungsanspruch geltend machen und, wenn nötig, gerichtlich – bei Bedarf im Eilverfahren – durchsetzen. Das zielt auf eine dauerhafte Lösung.
Die Kunst besteht darin, die Option nach dem Inhalt der Bewertung zu wählen – nicht nach dem Ärger, den sie auslöst.
Sollte ich auf die kununu-Bewertung öffentlich antworten?
In vielen Fällen: ja – aber überlegt. Eine gute Arbeitgeber-Antwort wirkt nach innen wie nach außen. Sie signalisiert künftigen Bewerbern, dass Kritik ernst genommen wird, und nimmt einem einseitigen Beitrag die Schärfe. Drei Grundregeln:
- Sachlich bleiben, nie rechtfertigend-gereizt. Bedanken Sie sich für die Rückmeldung, ordnen Sie ein, bieten Sie ein klärendes Gespräch an. Der Ton ist die Botschaft.
- Keine internen Details oder Personen preisgeben. Wer öffentlich auf einen konkreten Fall eingeht, riskiert Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen – gerade weil die Gegenseite anonym bleibt.
- Falschbehauptungen nicht bestätigen. Wiederholen Sie unwahre Vorwürfe nicht wörtlich; widersprechen Sie ruhig und allgemein.
Wichtig: Eine öffentliche Antwort ersetzt kein rechtliches Vorgehen. Bei klar unwahren Tatsachen kann sie sogar kontraproduktiv sein, weil sie dem Beitrag Reichweite gibt. Dann ist der stillere, konsequentere Weg meist der bessere.
Bewertung bei kununu melden – wann reicht das, wann nicht?
Melden ist schnell, kostenlos und der richtige erste Schritt bei klaren Richtlinien- oder Rechtsverstößen. Über das Meldeformular lässt sich beanstanden, dass ein Beitrag beleidigend, erkennbar erfunden oder ohne echten Beschäftigungsbezug ist. Nach Art. 16 der EU-Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) muss die Plattform gemeldete Inhalte prüfen und den Meldenden über die getroffene Entscheidung informieren.
Der Haken – und das erklärt viel Frust: Melden ≠ dauerhaft weg. Nimmt kununu eine Bewertung nach einer Meldung offline, geschieht das häufig zunächst nur für die Dauer der Prüfung. Als mittelbare Störerin haftet die Plattform zwar für fremde Inhalte, sobald sie von einem Rechtsverstoß Kenntnis hat – aber ohne belastbare, rechtlich begründete Beanstandung bleibt die Deaktivierung oft vorläufig. Der Verfasser kann widersprechen, das Portal kann den Beitrag wieder freischalten. Wer nur meldet, kauft im Zweifel Ruhe auf Zeit. Und ist die Beanstandung inhaltlich dünn oder pauschal, lehnt kununu bei nicht ausreichender Begründung häufig ganz ab – ohne dass Sie Einblick in die tatsächlich erfolgte Prüfung erhalten.
Fazit dieses Schritts: Melden lohnt fast immer als Auftakt. Verlassen sollten Sie sich darauf nur, wenn die Kritik geringfügig ist. Bei ernsthaften, geschäftsschädigenden Beiträgen braucht es mehr.
Darf ein Arbeitgeber eine kununu-Bewertung löschen lassen?
Ja – aber nicht jede Bewertung und nicht auf Knopfdruck. Arbeitgeber können eine kununu-Bewertung entfernen lassen, wenn sie unwahre Tatsachen behauptet, in Schmähkritik umschlägt oder kein echter Beschäftigungsbezug besteht. Eine sachliche, unbequeme Meinung müssen Unternehmen dagegen grundsätzlich hinnehmen. Eine bloße Meldung führt oft nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung; dauerhaft entfernt ist ein Beitrag erst über eine rechtlich begründete Unterlassung gegen das Portal – die auch kerngleiche, nur leicht umformulierte Wiederholungen erfasst. Was Sie dagegen nicht dürfen: zulässige, nur unliebsame Kritik unterdrücken, Bewertungen kaufen oder Beschäftigte zu Gefälligkeitsbewertungen drängen – das ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen die kununu-Richtlinien.
Wann lohnt sich rechtliches Vorgehen gegen eine kununu-Bewertung?
Rechtliches Vorgehen ist kein Selbstzweck – aber es ist der einzige Weg zu einer dauerhaften Lösung. Es lohnt sich typischerweise, wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft:
- Unwahre Tatsachenbehauptungen: Der Beitrag stellt konkrete Vorgänge dar, die nachweisbar nicht stimmen (nicht gezahlte Gehälter, erfundene Vorfälle, falsche Zahlen). Grundlage sind der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB sowie § 824 BGB, soweit unwahre Tatsachen kreditgefährdend wirken.
- Schmähkritik: Es geht nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um Herabsetzung und Beschimpfung.
- Kein echter Beschäftigungsbezug: Vieles spricht dafür, dass hinter der Bewertung niemand steht, der je bei Ihnen beschäftigt war oder in einem Bewerbungsverfahren stand – Fantasie-Bewertungen, Verwechslungen, gezielte Angriffe.
- Wiederkehrende oder kerngleiche Beiträge: Eine gemeldete Bewertung taucht in ähnlicher Form wieder auf. Hier zeigt sich der Wert eines Titels besonders.
Der zentrale Unterschied zur reinen Meldung: Ein Unterlassungstitel gegen das Portal wirkt nicht nur für den konkreten Beitrag, sondern erfasst auch kerngleiche – nur leicht umformulierte – Wiederholungen. Verstößt die Plattform dagegen, drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro pro Verstoß (§ 890 ZPO), ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern. Aus „Ruhe auf Zeit" wird so dauerhafte Ruhe.
Was kostet es, eine kununu-Bewertung löschen zu lassen?
Die ehrliche Antwort: Das hängt weniger vom Portal ab als vom Vorgehen – und genau hier unterscheiden sich die Angebote grundlegend. Außergerichtlich arbeiten wir zu einem transparenten Festpreis (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer). Wird ein gerichtliches Vorgehen nötig, vereinbaren wir eine individuelle Vergütung nach Zeitaufwand oder Pauschale. Obsiegen Sie, trägt das unterlegene Portal die gesetzlichen Kosten (§ 91 ZPO).
Der konträre Ansatz. Unser Ziel ist nachhaltige Ruhe für Sie – idealerweise ein vollstreckbarer Unterlassungstitel, der auch kerngleiche Wiederholungen erfasst. Auffällig günstige Angebote – die es auch von Kanzleien gibt – können strukturell auf das Gegenteil hinauslaufen: möglichst schnell, standardisiert und nach Staffel- bzw. Mengenpreis abgearbeitet. Genau darin liegt der Widerspruch: Ein Preis, der nach Menge kalkuliert ist, lässt echte Einzelfallprüfung rechnerisch kaum zu. Wer mit „individueller Bearbeitung" wirbt und zugleich Mengenrabatte gewährt, verspricht zwei Dinge, die sich ausschließen.
Was dabei leicht untergeht: Ein Vorgehen gegen eine Bewertung ist kein Knopfdruck. In der Regel bindet das Portal den Verfasser ein und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird dann ausgerechnet eine echte Kundenbewertung mit einem pauschalen Standardargument (etwa „kein Geschäftskontakt") angegriffen, kann das nach hinten losgehen – statt Ruhe entsteht Eskalation. Über solche Weichenstellungen sollte man Sie vorab aufklären; ob und wie das geschieht, ist ein guter Prüfstein.
Worauf Sie achten sollten: Werbeworte wie „individuell" oder „Qualität statt Masse" sagen für sich genommen wenig. Entscheidend ist, was tatsächlich passiert – wird Ihr Einzelfall rechtlich geprüft und ein Unterlassungsanspruch aufgebaut, oder geht nur ein einheitliches Meldeschreiben hinaus? Fragen Sie das konkret nach – und lassen Sie sich die Korrespondenz mit dem Portal zeigen. Ein deutliches Alarmzeichen sind Angebote mit Staffelpreisen und Mengenrabatt, bei denen Sie zudem den Verzicht auf die Durchschrift der Schriftsätze unterschreiben sollen: Wer Ihren Einzelfall wirklich bearbeitet, staffelt ihn nicht nach Menge und hat keinen Grund, Ihnen die eigenen Schriftsätze vorzuenthalten. Nachhaltige Ruhe entsteht nicht aus dem günstigsten Standardbrief, sondern aus einer belastbaren rechtlichen Grundlage – der Rechtslage, die Rechtsanwalt Jan Meyer (SterneAdvo) vor dem OLG Hamburg mit erstritten hat.
Wie ein rechtssicheres Vorgehen konkret abläuft und welche Konditionen gelten, erfahren Sie auf unserer Seite kununu-Bewertung löschen lassen.
Wie anonym ist kununu wirklich?
kununu-Bewertungen werden anonym veröffentlicht – ein Klarname erscheint nie öffentlich. Absolut ist diese Anonymität aber nicht. Rügt ein Arbeitgeber substantiiert, dass kein echter Beschäftigungsbezug besteht, muss das Portal den Verfasser so individualisieren, dass sich der Bezug überprüfen lässt – oder die Bewertung entfernen (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24). Bei strafbaren Inhalten – etwa einer Verleumdung – kann der Verfasser zudem über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren identifiziert werden. Die Anonymität schützt also ehrliches Feedback, ist aber kein Freibrief für erfundene oder rechtswidrige Bewertungen.
Für Arbeitgeber ist das der eigentliche Hebel. Als Unternehmen können Sie eine anonyme Bewertung naturgemäß nicht selbst einer bestimmten Person zuordnen – Sie können also gar nicht überprüfen, ob überhaupt ein echter Beschäftigungs- oder Bewerbungskontakt bestand. Rügen Sie das substantiiert, verlagert sich die Verantwortung auf die Plattform. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt dafür nicht; die pauschale Aufforderung an Sie, den Kontakt doch selbst „intern abzugleichen", geht an der Sache vorbei, weil anonyme Angaben eben nicht überprüfbar sind. Wer hinter einem Beitrag steckt und wie sich der Verfasser einer kununu-Bewertung ermitteln lässt, ist deshalb weniger eine Frage der Neugier als der Beweisführung.
Kann ich wegen einer kununu-Bewertung verklagt werden?
Wer eine kununu-Bewertung schreibt, haftet für deren Inhalt. Eine sachliche Meinung über ein Arbeitsverhältnis ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und bleibt folgenlos. Wer dagegen unwahre Tatsachen behauptet, beleidigt oder ohne echten Beschäftigungsbezug bewertet, muss mit einer Abmahnung und einer Unterlassungsklage rechnen. Für Arbeitgeber ist das die Kehrseite derselben Medaille: Ist der Verfasser bekannt oder ermittelbar, kann neben dem Portal auch er selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. In der Regel ist das Vorgehen gegen das Portal für Unternehmen aber der wirksamere Weg, weil es die Bewertung dort trifft, wo sie sichtbar ist – und weil der Titel auch kerngleiche Wiederholungen erfasst.
Welche aktuelle Rechtsprechung gibt es zu Arbeitgeberbewertungen?
Die Rechtsprechung hat die Position von Arbeitgebern gegenüber anonymen Bewertungsportalen deutlich gestärkt – dabei sind drei Ebenen zu trennen.
Die allgemeine Rechtslage (Bundesgerichtshof). Der Bundesgerichtshof hat allgemein entschieden, dass ein Bewertungsportal bei einer hinreichend konkreten, verständlichen Beanstandung des Betroffenen eine Prüfpflicht trifft (BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20). Das ist die für alle Portale geltende Grundlage – ein fremdes Verfahren, unabhängig von einer einzelnen Kanzlei.
Der Klarnamen-Beschluss (OLG Hamburg). Für anonyme Arbeitgeberbewertungen hat Rechtsanwalt Jan Meyer (SterneAdvo) vor dem Oberlandesgericht Hamburg im Eilverfahren erstritten, dass das Portal einen gerügten Beschäftigungskontakt so individualisieren muss, dass der Arbeitgeber ihn selbst überprüfen kann – oder die Bewertung entfernen muss (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24).
Die rechtskräftige Hauptsache (LG Hamburg). In einem davon getrennten, von SterneAdvo parallel geführten Hauptsacheverfahren wurde dieser Anspruch 2026 rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; die Berufung wurde vor dem OLG Hamburg zurückgenommen, Az. 7 U 8/25). Das OLG Hamburg hat diese Linie 2026 in weiteren Senatsentscheidungen fortgeführt (u. a. Az. 7 U 33/25, 7 U 53/25). Für Arbeitgeber heißt das: Der fehlende, nicht überprüfbare Beschäftigungsbezug einer anonymen Bewertung ist ein starker, gerichtlich abgesicherter Hebel.
Mehr zur erstrittenen OLG-Hamburg-Entscheidung und im Pressedossier zum Klarnamen-Beschluss. Über den von Rechtsanwalt Jan Meyer (SterneAdvo) erstrittenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az. 7 W 11/24) und seine Folgen berichteten u. a. die führenden juristischen Fachmedien sowie die Wirtschafts- und Publikumspresse – darunter beck-aktuell, die Legal Tribune Online (LTO), die FAZ, die WirtschaftsWoche, die Personalwirtschaft und heise. Namentlich nennen uns dabei u. a. beck-aktuell und die Personalwirtschaft (Düsseldorf); das rechtskräftige Finale der Hauptsache ist im Pressedossier zur rechtskräftigen Hauptsache dokumentiert.
Wie läuft das Vorgehen gegen eine kununu-Bewertung ab? Schritt für Schritt
Wer sich für den konsequenten Weg entscheidet, sollte strukturiert vorgehen. Der Ablauf folgt einer klaren Eskalationslogik – von der Beweissicherung über die außergerichtliche Aufforderung bis, falls nötig, zum gerichtlichen Titel. Jeder Schritt baut auf dem vorherigen auf.
1. Beweise sichern – sofort und vollständig
Der erste Schritt entscheidet über alles Weitere. Sichern Sie die Bewertung, bevor irgendetwas passiert: ein vollständiger Screenshot mit dem Bewertungstext, der Sternewertung, dem sichtbaren Veröffentlichungsdatum und der URL in der Adresszeile. Ideal ist zusätzlich ein Ausdruck der Seite als PDF, aus dem sich der Abrufzeitpunkt ergibt. Der Grund ist praktisch: Wird die Bewertung nach einer Meldung vorübergehend deaktiviert und taucht später wieder auf, brauchen Sie den ursprünglichen Wortlaut, um eine kerngleiche Wiederholung nachzuweisen. Ohne saubere Dokumentation wird der spätere Weg unnötig schwer.
2. Inhalt einordnen
Meinung oder Tatsache? Wahr oder unwahr? Besteht ein plausibler Beschäftigungsbezug? Diese Analyse entscheidet über die Angriffsrichtung. Bei einer unwahren Tatsachenbehauptung stützt sich die Beanstandung auf deren Unwahrheit; beim fehlenden Beschäftigungsbezug auf die Prüfpflicht des Portals. Häufig lohnt es sich, die einzelnen Aussagen eines Beitrags getrennt zu bewerten – nicht selten ist nur ein Teil angreifbar, dieser aber klar.
3. Substantiierte Beanstandung formulieren
Jetzt kommt es auf Präzision an. Eine wirksame Beanstandung benennt die konkret beanstandeten Aussagen einzeln, ordnet sie rechtlich ein (unwahre Tatsache, Schmähkritik, fehlender Beschäftigungsbezug) und begründet, warum der Beitrag rechtswidrig ist. Ein pauschales „das ist alles gelogen" genügt nicht und wird von Portalen regelmäßig zurückgewiesen. Beim fehlenden Beschäftigungsbezug ist die Kernrüge, dass sich der behauptete Kontakt aus Ihrer Sicht nicht nachvollziehen lässt und für Sie – mangels Klarnamen – auch nicht überprüfbar ist. Genau diese Substantiierung löst die Prüf- und Darlegungspflichten des Portals aus.
4. Meldeweg oder anwaltliche Aufforderung?
Zwei Wege stehen offen, und sie unterscheiden sich in Wirkung und Verbindlichkeit. Der Meldeweg nach Art. 16 DSA ist niederschwellig und kostenlos, führt aber – wie oben beschrieben – oft nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung. Die anwaltliche Aufforderung an das Portal ist der verbindlichere Schritt: Sie fordert die Entfernung des Beitrags und die Unterlassung künftiger Verbreitung, gestützt auf § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB und – bei unwahren Tatsachen – § 824 BGB, mit gesetzter Frist. Diese Aufforderung dokumentiert die Kenntnis des Portals vom Rechtsverstoß und ist die Grundlage für ein anschließendes gerichtliches Vorgehen.
5. Gerichtlich durchsetzen – die einstweilige Verfügung
Reagiert das Portal nicht oder unzureichend, lässt sich der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit bei fortlaufender Rechtsverletzung ist häufig das Eilverfahren (einstweilige Verfügung) der richtige Weg: Auf Antrag prüft das Gericht die Rechtslage und kann dem Portal die Verbreitung der Bewertung untersagen, ohne dass es einer vollständigen Hauptsacheverhandlung bedarf. Der Verfügungsanspruch folgt aus den genannten Vorschriften, der Verfügungsgrund aus der Dringlichkeit – weshalb zügiges Handeln nach Entdeckung wichtig ist. Örtlich zuständig ist über den fliegenden Gerichtsstand (§ 32 ZPO) regelmäßig ein auf Bewertungsrecht spezialisiertes Landgericht am Ort der Abrufbarkeit; die bundesweite Abrufbarkeit der Bewertung eröffnet hier Wahlmöglichkeiten.
6. Der Unterlassungstitel und seine Reichweite
Wird die einstweilige Verfügung erlassen, hat der Arbeitgeber einen Unterlassungstitel gegen das Portal in der Hand. Sein entscheidender Vorteil gegenüber der bloßen Meldung: Er erfasst nicht nur den konkret beanstandeten Beitrag, sondern auch kerngleiche Verletzungen – also inhaltlich gleichwertige Bewertungen, die nur leicht umformuliert wurden. Damit läuft die verbreitete Ausrede „das ist doch ein neuer Beitrag" ins Leere. Verstößt das Portal gegen den Titel, drohen auf Antrag Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro pro Verstoß (§ 890 ZPO), ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern. Das ist der Unterschied zwischen „Ruhe auf Zeit" und dauerhafter Ruhe.
Je früher und sauberer die ersten Schritte erfolgen, desto besser die Ausgangslage. Wer die Bewertung erst nach Wochen dokumentiert, hat es später schwerer – sowohl bei der Beweisführung als auch beim Verfügungsgrund im Eilverfahren.
Fake-, gekaufte und Konkurrenz-Bewertungen: die wettbewerbsrechtliche Grenze
Ein Sonderfall verdient eigene Aufmerksamkeit: manipulierte Bewertungen. Das betrifft zwei Richtungen. Zum einen können gefälschte Negativbewertungen Ihr Unternehmen treffen – etwa von einem Wettbewerber, der nie Beschäftigter war. Solche Beiträge sind mangels jeglichen Beschäftigungsbezugs besonders angreifbar. Zum anderen ist Vorsicht in die eigene Richtung geboten: Das Kaufen von Gefälligkeitsbewertungen oder das Drängen von Beschäftigten zu geschönten Bewertungen ist unlauter. Wer verdeckt gefälschte Bewertungen übermittelt oder in Auftrag gibt, erfüllt den Tatbestand der Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG – einen der stets unzulässigen (per se verbotenen) geschäftlichen Handlungen. Neben der wettbewerbsrechtlichen Angreifbarkeit verstößt das auch gegen die kununu-Richtlinien. Der einzig tragfähige Weg zu einem besseren Profil bleibt deshalb: rechtswidrige Beiträge sauber angreifen und echte, freiwillige Bewertungen fördern.
Zwei typische Fälle aus der Praxis
Wie sich die Theorie in der Praxis auswirkt, zeigen zwei anonymisierte, typische Konstellationen – bewusst allgemein gehalten, ohne Bezug zu einem konkreten Mandat.
Der „Ex-Mitarbeiter, den es nie gab". Ein mittelständisches Unternehmen entdeckt eine drastische Ein-Stern-Bewertung: die Rede ist von „nicht gezahlten Löhnen" und „Verträgen per Handschlag". Die Personalabteilung findet niemanden, auf den die geschilderte Position, der Zeitraum oder die genannten Umstände passen. Weil die Bewertung anonym ist, kann das Unternehmen die Person nicht selbst zuordnen. Der Ansatz: substantiierte Rüge des fehlenden Beschäftigungsbezugs gegenüber dem Portal. Kann die Plattform den Kontakt nicht so individualisieren, dass er überprüfbar wird, ist die Bewertung zu entfernen – unabhängig davon, ob die einzelnen Vorwürfe im Detail widerlegt werden.
Der Wettbewerber-Fake. Kurz nachdem ein Unternehmen in einen umkämpften Markt expandiert, häufen sich negative Bewertungen mit auffällig ähnlichem Duktus – dieselben Schlagworte, dasselbe Muster, keinerlei nachvollziehbare Details zu einem Arbeitsverhältnis. Hier greifen zwei Hebel ineinander: der fehlende Beschäftigungsbezug jeder einzelnen Bewertung und, sobald ein Titel gegen das Portal besteht, dessen Reichweite auf kerngleiche Wiederholungen. Jeder Beitrag wird dabei einzeln und mit eigener Begründung angegriffen – gerade bei einem Muster ist die saubere Einzelfallarbeit entscheidend.
Häufige Fehler von Arbeitgebern bei kununu-Bewertungen
Aus vielen Fällen wiederholen sich dieselben Muster – die meisten lassen sich leicht vermeiden:
- Emotional öffentlich kontern. Eine gereizte oder juristisch drohende Antwort direkt unter dem Beitrag wirkt selten souverän und provoziert nicht selten Nachschläge.
- Zu lange warten. Wer erst nach Wochen reagiert, verliert Beweise und Handlungsspielraum – und im Eilverfahren den Verfügungsgrund. Zügiges Handeln nach Entdeckung ist der Regelfall.
- Auf die reine Meldung vertrauen. Eine offline genommene Bewertung ist nicht automatisch dauerhaft weg – ohne belastbare Grundlage kann sie zurückkehren.
- Interna preisgeben. Um sich zu rechtfertigen, verraten manche Arbeitgeber Details über den mutmaßlichen Verfasser – ein eigenständiges Rechtsrisiko.
- Bewertungen kaufen oder Mitarbeiter zu Gefälligkeitsbewertungen drängen. Das ist wettbewerbswidrig (Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) und verstößt gegen die kununu-Richtlinien – das kann teuer werden.
- Voreilig kapitulieren. Heißt es „da lässt sich nichts machen", stimmt das rechtlich oft nicht – gerade bei anonymen Angaben und kerngleichen Wiederholungen.
Fazit: Ruhig einordnen, dann gezielt handeln
Eine negative kununu-Bewertung ist ärgerlich, aber kein Kontrollverlust. Der Schlüssel liegt in der richtigen Reihenfolge: erst Beweise sichern, dann den Inhalt nüchtern einordnen, danach die passende Option wählen. Sachliche Kritik lässt sich souverän mit einer öffentlichen Antwort begleiten oder aushalten. Bei unwahren Tatsachen, Schmähkritik oder fehlendem Beschäftigungsbezug führt jedoch nur die substantiierte rechtliche Beanstandung zu einer dauerhaften Lösung – denn nur ein Unterlassungstitel gegen das Portal erfasst auch kerngleiche Wiederholungen. Wollen Sie eine konkrete Bewertung prüfen und, wenn möglich, eine kununu-Bewertung löschen lassen, klären wir im kostenfreien, unverbindlichen Erstgespräch, ob und wie sich ein Vorgehen lohnt. Steht die Frage im Raum, wer hinter dem Beitrag steckt, lesen Sie auch, wie sich der Verfasser einer kununu-Bewertung ermitteln lässt.
Weiterführend: Wann ist eine Bewertung rechtswidrig? · Verfasst von Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Düsseldorf). Die zugrunde liegende Klarnamen-Rechtsprechung hat Rechtsanwalt Jan Meyer selbst vor dem Oberlandesgericht Hamburg erstritten (Az. 7 W 11/24).
Der Klarnamen-Beschluss