Google-Bewertung rechtswidrig: wann sie angreifbar ist
Eine Google-Bewertung ist rechtswidrig, wenn sie unwahre Tatsachen behauptet, in Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung umschlägt, von einem Verfasser stammt, der nie in geschäftlichem Kontakt zu Ihnen stand, oder wenn es sich um eine gefälschte Rezension handelt. Eine bloß negative, überspitzte oder unsachliche Meinung bleibt dagegen von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt – auch wenn sie ärgert. Über Rechtswidrigkeit entscheidet nicht, wie hart die Kritik ausfällt, sondern ob sie eine dieser Grenzen überschreitet. Dieser Ratgeber ordnet die Fallgruppen ein, erklärt die entscheidende Weiche zwischen Meinung und Tatsache und zeigt, wann und wie Sie ansetzen können.
„Der war nie bei uns" – warum das oft nicht reicht
Ein Handwerksbetrieb bekommt eine Ein-Stern-Bewertung: „Unzuverlässig, Termin nicht eingehalten, Abzocke." Der Inhaber ist sicher: Diesen Namen hat er nie in den Auftragsbüchern gesehen. Sein erster Reflex – „Das ist gelogen, das muss weg" – ist verständlich, aber juristisch noch kein Anspruch. Denn ob eine Google-Bewertung rechtswidrig ist, hängt nicht vom Bauchgefühl des Betroffenen ab, sondern von einer nüchternen rechtlichen Prüfung.
Manche Aussage darf stehen bleiben, obwohl sie wehtut. Andere muss gelöscht werden, obwohl sie harmlos klingt. Der Unterschied liegt in wenigen, klaren Kriterien – und die lohnt es, zu kennen, bevor man Zeit und Nerven investiert. Gerade bei Google kommt hinzu, dass die Bewertung nicht in einem abgeschotteten Portal verschwindet, sondern direkt neben dem Firmennamen in der Suche und in Google Maps auftaucht. Der Handlungsdruck ist real – umso wichtiger ist es, ihn in die richtigen Bahnen zu lenken, statt reflexhaft auf den Melde-Button zu drücken.
Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung bei Bewertungen – was ist der Unterschied?
Der Unterschied entscheidet über alles: Eine Meinungsäußerung ist eine subjektive Wertung, die einem Beweis nicht zugänglich ist und von der Meinungsfreiheit geschützt wird – auch wenn sie hart ausfällt. Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, also objektiv wahr oder unwahr; ist sie unwahr, genießt sie keinen Schutz und ist angreifbar. Diese Einordnung ist der wichtigste Schritt jeder Prüfung – und zugleich der, der in der Praxis am häufigsten falsch gemacht wird.
Eine Meinung ist durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Sie ist subjektiv und einem Beweis nicht zugänglich. „Der Service war für mich enttäuschend" oder „unfreundlich" sind Wertungen – sie genießen den weiten Schutz der Meinungsfreiheit, selbst wenn sie überspitzt oder polemisch formuliert sind. Das Grundgesetz nimmt in Kauf, dass Kritik auch ungerecht, einseitig und schmerzhaft sein darf; eine öffentliche Auseinandersetzung, in der nur noch das Wohlgefällige erlaubt wäre, wäre keine.
Eine Tatsachenbehauptung dagegen ist dem Beweis zugänglich: Sie ist objektiv wahr oder unwahr. „Der Betrieb hat meine Anzahlung von 500 Euro einbehalten und nie geliefert" ist eine Tatsachenbehauptung. Ist sie unwahr, ist sie nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt – unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Schutz. Genau hier setzt der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB und, bei kreditgefährdenden unwahren Tatsachen, § 824 BGB an.
Schwierig wird es bei Mischformen: Rezensionen, die Wertung und Tatsachenkern vermengen („Miserable Beratung, die haben mir bewusst falsche Produkte angedreht"). Dann kommt es darauf an, ob die Aussage einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthält. Ist dieser Kern unwahr, kann die gesamte Äußerung angreifbar sein – im Zweifel ist eine Aussage, die sowohl als Werturteil als auch als Tatsachenbehauptung verstanden werden kann, im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen, aber der überprüfbare Tatsachenkern bleibt angreifbar. Diese Abgrenzung im Einzelfall sauber zu treffen, ist der Kern anwaltlicher Arbeit im Bewertungsrecht.
Wann ist eine Google-Bewertung rechtswidrig? Die vier Fallgruppen
In der Praxis lassen sich vier Fallgruppen unterscheiden, in denen eine Google-Rezension die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreitet. Sie sind der eigentliche Prüfraster – wer eine Bewertung angreifen will, sollte immer zuerst fragen, welche dieser vier Konstellationen einschlägig ist.
1. Unwahre Tatsachenbehauptungen
Die häufigste und rechtlich klarste Fallgruppe. Behauptet eine Bewertung konkrete Vorgänge, die nachweislich nicht stattgefunden haben – nicht gezahlte Rückerstattungen, angeblicher Betrug, erfundene Hygienemängel –, liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Sie ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und begründet einen Unterlassungsanspruch. Entscheidend ist, dass sich die Aussage überhaupt auf einen konkreten, überprüfbaren Sachverhalt bezieht – bloße Pauschalurteile („schlechter Laden") reichen dafür nicht. Wo eine kreditgefährdende unwahre Tatsache den Geschäftsbetrieb herabsetzt, tritt neben § 823 Abs. 1 BGB auch § 824 BGB (Kreditgefährdung).
2. Schmähkritik und Formalbeleidigung
Eine Meinung verliert ihren Schutz, wenn sie in Schmähkritik umschlägt. Davon spricht man, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht – wenn also die Herabsetzung Selbstzweck ist. Die Hürde ist bewusst hoch: Polemik und Übertreibung allein genügen nicht. Erst wenn jeder sachliche Bezug fehlt und nur noch geschmäht wird, oder bei einer Formalbeleidigung (etwa herabwürdigende Schimpfworte), ist die Grenze überschritten. Solche Äußerungen können strafrechtlich zugleich eine Beleidigung (§ 185 StGB) oder – bei unwahren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten – eine üble Nachrede (§ 186 StGB) darstellen. Die strafrechtliche Ebene ist aber nur ein Nebenaspekt; für die Entfernung entscheidend bleibt der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch.
3. Kein tatsächlicher Geschäftskontakt
Google-Rezensionen setzen einen realen Kundenkontakt voraus. Fehlt dieser, fehlt der Bewertung die Tatsachengrundlage: Wer nie Kunde, Patient oder Gast war, kann keine Leistung beurteilen. Rügt der bewertete Unternehmer, dass es keinen tatsächlichen Geschäftskontakt gab, muss die Plattform diesem Einwand nachgehen. Weil die Angaben eines anonymen Verfassers für den Bewerteten von außen nicht überprüfbar sind, genügt hier die substantiierte Rüge – ein Nachweis der Nicht-Existenz des Kontakts kann vom Unternehmen nicht verlangt werden. Man kann eine Behauptung, die man weder einem Namen noch einem Vorgang zuordnen kann, schlicht nicht „widerlegen"; das Gesetz mutet dem Betroffenen diese Unmöglichkeit auch nicht zu. Was dann folgt, regelt die Prüfpflicht des Portals (dazu unten).
4. Gefälschte oder gekaufte Rezensionen
Fake-Bewertungen – ob von Bots, aus Bewertungsnetzwerken oder von Wettbewerbern lanciert – haben nie einen echten Kundenkontakt und behaupten damit implizit eine unwahre Tatsache (nämlich die eines Kundenverhältnisses). Sie sind angreifbar. Zudem ist der Handel mit gefälschten Verbraucherbewertungen ausdrücklich verboten: Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG – die sogenannte „Schwarze Liste" des Wettbewerbsrechts – untersagt es, gefälschte Bewertungen zu übermitteln oder übermitteln zu lassen bzw. Verbraucherbewertungen zu Werbezwecken unrichtig darzustellen. Die praktische Schwierigkeit liegt im Nachweis: Häufungen aus einem kurzen Zeitfenster, textlose Ein-Stern-Wertungen ohne jede Individualisierung, wiederkehrende Formulierungsmuster oder Rezensionen aus geografisch fernen Regionen können Indizien sein – die rechtliche Bewertung bleibt aber Einzelfallarbeit.
Fallbeispiel: die unwahre Tatsachenbehauptung
„Ware nie erhalten, mein Geld einbehalten – reiner Betrug, Finger weg!"
→ Überprüfbare Tatsachenbehauptung: dem Beweis zugänglich (Lieferschein, Zahlungseingang) – und damit angreifbar, wenn unwahr.
Ein zweiter, ebenso typischer Fall zeigt die andere Seite. Ein Onlinehändler erhält eine ausführliche Rezension: „Ware nie erhalten, mein Geld von 500 Euro wurde einbehalten, reiner Betrug – Finger weg!" Der Händler weiß: Die Bestellung wurde geliefert, es gab kein offenes Guthaben, und ein Betrugsvorwurf trifft ins Leere. Anders als beim Handwerksbetrieb geht es hier nicht um einen fehlenden Kontakt, sondern um konkrete, überprüfbare Behauptungen – „Ware nie erhalten", „Geld einbehalten", „Betrug" –, die dem Beweis zugänglich und im Kern unwahr sind.
Das ist die dankbarste Ausgangslage: Der Händler kann Lieferschein, Zahlungseingang und Kommunikationsverlauf vorlegen. Auf eine so belegte, substantiierte Beanstandung muss Google reagieren – die Bewertung stützt sich auf Tatsachen, die sich als falsch nachweisen lassen, und unwahre Tatsachenbehauptungen sind von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Der Fall macht zugleich deutlich, warum die Weiche zwischen Meinung und Tatsache so wichtig ist: Hätte der Kunde nur geschrieben „miserabler Laden, nie wieder", wäre der Angriffspunkt weg gewesen. Erst der behauptete, überprüfbare Sachverhalt öffnet die Tür.
Wann ist eine Google-Bewertung NICHT angreifbar?
Ebenso wichtig ist die andere Seite: Vieles, was Unternehmen als unfair empfinden, ist rechtlich zulässig. Die Meinungsfreiheit schützt auch harte, einseitige und unsachliche Kritik, solange sie den Boden der Wertung nicht verlässt. Wer schreibt „nie wieder, absolut enttäuschend, kann ich niemandem empfehlen", gibt eine geschützte Meinung ab – auch dann, wenn Sie den Kunden anders in Erinnerung haben.
Ebenfalls in aller Regel zulässig sind:
- eine reine Sterne-Wertung ohne Text, sofern ein Geschäftskontakt bestand;
- überspitzte, polemische Formulierungen, solange ein Sachbezug erkennbar bleibt;
- wahre Tatsachenbehauptungen – auch unangenehme Wahrheiten muss ein Unternehmen grundsätzlich hinnehmen;
- subjektive Fehleindrücke, solange sie als Empfinden formuliert sind („kam mir teuer vor").
Diese Grenze ist kein Manko, sondern Ausdruck eines funktionierenden Bewertungssystems. Sie erklärt zugleich, warum eine pauschale Meldung „Diese Bewertung ist falsch" bei Google oft ins Leere läuft: Ohne eine belastbare rechtliche Begründung, warum genau eine der vier Fallgruppen greift, fehlt der Angriffspunkt. Der Unterschied zwischen einem erfolgreichen und einem folgenlosen Vorgehen liegt daher selten im Nachdruck, sondern fast immer in der juristischen Präzision der Beanstandung.
Wann liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Google-Rezension vor?
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor, wenn eine Google-Rezension das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder – bei Unternehmen – das Unternehmenspersönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt: durch unwahre Tatsachenbehauptungen, durch Schmähkritik und Formalbeleidigungen oder durch die Unterstellung eines Geschäftskontakts, den es nie gab. Bei Unternehmen tritt neben das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs; beide erfassen den sozialen Geltungsanspruch und den wirtschaftlichen Ruf, auf den ein Betrieb angewiesen ist.
Ob die Grenze überschritten ist, entscheidet eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Verfassers (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Persönlichkeitsrecht des Bewerteten. Je stärker eine Aussage auf unwahren Tatsachen beruht oder rein herabsetzenden Charakter hat, desto eher überwiegt der Schutz des Betroffenen – und desto eher besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB. Bei bloßer, sachlich vertretbarer Kritik überwiegt dagegen regelmäßig die Meinungsfreiheit. Diese Abwägung ist kein Automatismus, sondern eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls – Wortlaut, Kontext, Anlass und die Frage, ob ein Sachbezug erkennbar bleibt, fließen alle ein.
Störerhaftung und Prüfpflicht: Was Google tun muss
Wird eine rechtswidrige Bewertung beanstandet, ist Google nicht Verfasser, aber mittelbare Störerin: Die Plattform verbreitet den Inhalt und trifft daher, sobald sie auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wird, eine Prüfpflicht. Diese allgemeine Systematik hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20). Danach löst eine hinreichend konkrete, aus sich heraus verständliche Beanstandung des Betroffenen einen Prüfvorgang aus: Das Portal muss die Beanstandung an den Verfasser weiterleiten und eine Stellungnahme sowie – soweit möglich und zumutbar – Belege für den behaupteten Vorgang einholen. Bleibt eine plausible Reaktion aus oder lässt sich der beanstandete Kontakt nicht belegen, muss die Bewertung entfernt werden.
Diese Grundsätze gelten portalübergreifend – für Google Maps ebenso wie für jedes andere Bewertungsportal, weil sie an der allgemeinen Störerhaftung ansetzen und nicht an den Besonderheiten einer einzelnen Plattform. Für anonyme Bewertungen hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem von Rechtsanwalt Jan Meyer (SterneAdvo) geführten Verfahren zu einem Arbeitgeberportal konkretisiert: Kann das Portal einen gerügten Geschäftskontakt nicht so individualisieren, dass der Bewertete ihn selbst überprüfen kann, ist die Bewertung zu entfernen (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24). In einem davon getrennten, von SterneAdvo parallel geführten Hauptsacheverfahren wurde dieser Anspruch rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; die Berufung wurde vor dem OLG Hamburg zurückgenommen, Az. 7 U 8/25). Die dort entwickelten Maßstäbe lassen sich unmittelbar auf Google übertragen.
Für die Praxis heißt das: Nicht das laute „Das ist unfair", sondern die substantiierte, rechtlich eingeordnete Rüge setzt die Prüfpflicht in Gang. Wer die Fallgruppe benennt und die Grenzüberschreitung nachvollziehbar darlegt, gibt Google den Angriffspunkt, an dem die Plattform tätig werden muss.
Google-Meldeweg (Art. 16 DSA) oder anwaltliche Aufforderung – was bringt was?
Zwischen der einfachen Meldung über Googles Formular und einer anwaltlichen Aufforderung liegt ein Unterschied, der über die Wirkung entscheidet. Beide setzen zwar an derselben Störerhaftung an – der Weg und das Ergebnis sind aber verschieden.
Der Google-Meldeweg beruht auf Art. 16 des Digital Services Act (DSA, VO (EU) 2022/2065). Danach müssen Plattformen ein Meldeverfahren bereitstellen und eingehende Meldungen bearbeiten. Melden Sie eine Rezension, prüft Google zunächst intern und kann den Beitrag – etwa für die Dauer der Prüfung – ausblenden. Das ist der schnelle, kostenlose Einstieg. Er hat aber zwei Grenzen. Erstens: Eine pauschale, rechtlich nicht eingeordnete Meldung („ist falsch") gibt Google keinen belastbaren Anhaltspunkt und wird häufig zurückgewiesen. Zweitens – und wichtiger – setzt der DSA ein Missbrauchsventil: Nach Art. 23 Abs. 2 DSA dürfen Plattformen die Bearbeitung von Meldungen von Personen, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen einreichen, nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum aussetzen. Wer also serienweise unbegründet meldet, riskiert, dass gar nichts mehr passiert.
Die anwaltliche Aufforderung setzt an einer anderen Stelle an: Sie ist keine bloße Meldung, sondern die substantiierte, rechtlich begründete Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Portal, verbunden mit einer Frist. Sie benennt die einschlägige Fallgruppe, ordnet die Äußerung als unwahre Tatsache, Schmähkritik oder Bewertung ohne Geschäftskontakt ein und legt die Rechtsverletzung so dar, dass die Prüfpflicht rechtssicher ausgelöst wird. Reagiert Google nicht oder unzureichend, ist damit der Weg zur gerichtlichen Durchsetzung geebnet. Kurz: Die Meldung ist der Selbsthilfe-Weg mit oft nur vorübergehender Wirkung – die anwaltliche Durchsetzung zielt auf die dauerhafte Entfernung samt Schutz vor Wiederholung.
Wie gehe ich anwaltlich gegen eine Google-Bewertung vor?
Anwaltlich läuft das Vorgehen in mehreren Schritten: Beweise sichern, den Inhalt rechtlich einordnen, das Portal substantiiert und rechtlich begründet zur Entfernung auffordern und – wenn Google nicht reagiert – den Unterlassungsanspruch gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Der Ablauf ist strukturiert:
- 1. Sichern: Erstellen Sie einen Screenshot der Bewertung mit Datum, Verfassername und URL. Beweissicherung ist die Grundlage jedes späteren Schritts – wer erst handelt, wenn die Bewertung schon verändert oder verschwunden ist, steht mit leeren Händen da. Gerade weil eine Meldung zur vorübergehenden Ausblendung führen kann, ist die vorherige Dokumentation entscheidend.
- 2. Einordnen: Prüfen Sie, ob Meinung oder Tatsachenbehauptung vorliegt und welche der vier Fallgruppen einschlägig sein könnte. Diese Einordnung entscheidet über Erfolg oder Misserfolg – sie ist der eigentliche juristische Kern.
- 3. Substantiiert auffordern: Die Beanstandung wird so formuliert, dass sie die Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt – nicht als pauschales „ist falsch", sondern mit konkreter Fallgruppe, Rechtsgrundlage und, wo vorhanden, Belegen. Die außergerichtliche Aufforderung an das Portal erfolgt mit einer kurzen Frist.
- 4. Gerichtlich durchsetzen: Reagiert das Portal nicht, lässt sich der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen – bei Eilbedürftigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung. Zuständig ist über den Geschäftssitz oder – beim Bewertungsrecht praktisch bedeutsam – über den fliegenden Gerichtsstand (§ 32 ZPO) ein sachlich geeignetes Gericht.
Das Ziel dieses Weges ist mehr als das einmalige Verschwinden der Bewertung. Am Ende steht idealerweise ein Unterlassungstitel gegen das Portal, der die Plattform verpflichtet, die konkrete Bewertung zu unterlassen. Dieser Titel erfasst nicht nur den Wortlaut, sondern auch kerngleiche, nur leicht umformulierte Wiederholungen. Verstößt das Portal dagegen, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft (§ 890 ZPO). Genau darin liegt der Unterschied zur bloßen Meldung: Der Titel schafft nicht Ruhe auf Zeit, sondern einen durchsetzbaren, dauerhaften Riegel.
Ob eine Google-Bewertung angreifbar ist, entscheidet die Einzelfallprüfung. Wenn Sie eine konkrete Rezension einschätzen und, falls sie rechtswidrig ist, dauerhaft entfernen lassen möchten, finden Sie den nächsten Schritt hier: Google-Bewertung löschen lassen.
Google-Besonderheiten: Warum Local und Maps die Sache dringlicher machen
Bei Google trifft die rechtliche Frage auf eine besonders sichtbare Bühne. Rezensionen erscheinen nicht in einem abgeschotteten Portal, sondern direkt im Google-Unternehmensprofil, in der lokalen Suche und in Google Maps – oft prominent neben dem Namen des Unternehmens und mit einem sofort sichtbaren Sterne-Schnitt. Wer den Firmennamen sucht, sieht die Bewertung zuerst.
Das hat zwei Folgen. Erstens wirkt eine einzelne unwahre Ein-Stern-Bewertung bei wenigen Gesamtbewertungen überproportional auf den Durchschnitt und damit auf die Sichtbarkeit und Klickrate – der Schaden ist bei Google unmittelbarer als in einem Nischenportal. Zweitens: Selbst wenn Google eine gemeldete Bewertung vorübergehend ausblendet, ist das noch keine dauerhafte Lösung. Eine Ausblendung im Melde- oder Prüfverfahren kann rückgängig gemacht werden, und der Verfasser kann kerngleich nachlegen. Eine Meldung wirkt oft nur vorübergehend – dauerhafte Ruhe entsteht erst über einen durchgesetzten Unterlassungsanspruch gegen das Portal, der auch kerngleiche Wiederholungen erfasst. Genau deshalb lohnt es, die Rechtslage sauber zu prüfen, statt nur den Melde-Button zu drücken: Der Unterschied liegt nicht darin, gründlicher zu melden, sondern darin, dass das Portal danach nicht mehr darf.
Welche aktuelle BGH- und OLG-Rechtsprechung gibt es zu Google-Bewertungen?
Die Rechtslage ist gefestigt – wichtig ist, drei Ebenen auseinanderzuhalten, die häufig durcheinandergeworfen werden.
Die allgemeine Rechtslage (Bundesgerichtshof). Der Bundesgerichtshof hat allgemein entschieden, dass ein Bewertungsportal bei einer hinreichend konkreten, verständlichen Beanstandung des Betroffenen eine Prüfpflicht trifft (BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20). Das ist die für alle Bewertungsportale geltende Grundlage – aus einem Verfahren, das nichts mit einer einzelnen Kanzlei zu tun hat.
Der Klarnamen-Beschluss (OLG Hamburg). Für anonyme Bewertungen hat Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Düsseldorf), vor dem Oberlandesgericht Hamburg im Eilverfahren erstritten, dass das Portal einen gerügten Geschäftskontakt so individualisieren muss, dass der Bewertete ihn selbst überprüfen kann – oder die Bewertung entfernen muss (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24).
Die rechtskräftige Hauptsache (LG Hamburg). In einem davon getrennten, von SterneAdvo parallel geführten Hauptsacheverfahren wurde dieser Anspruch 2026 rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; die Berufung wurde vor dem OLG Hamburg zurückgenommen, Az. 7 U 8/25). Das OLG Hamburg hat diese Linie 2026 in weiteren Senatsentscheidungen fortgeführt (u. a. Az. 7 U 33/25, 7 U 53/25).
Mehr zur erstrittenen OLG-Hamburg-Entscheidung und im Pressedossier zum Klarnamen-Beschluss. Über den von Rechtsanwalt Jan Meyer (SterneAdvo) erstrittenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az. 7 W 11/24) und seine Folgen berichteten u. a. die führenden juristischen Fachmedien sowie die Wirtschafts- und Publikumspresse – darunter beck-aktuell, die Legal Tribune Online (LTO), die FAZ, die WirtschaftsWoche, die Personalwirtschaft und heise. Namentlich nennen uns dabei u. a. beck-aktuell und die Personalwirtschaft (Düsseldorf); das rechtskräftige Finale der Hauptsache ist im Pressedossier zur rechtskräftigen Hauptsache dokumentiert.
Weil die BGH-Prüfpflicht an der allgemeinen Störerhaftung ansetzt, gilt sie portalübergreifend – für Google Maps ebenso wie für jedes andere Bewertungsportal. Die zu einem Arbeitgeberportal entwickelten Maßstäbe zur Individualisierung anonymer Verfasser lassen sich auf die anonyme Google-Rezension unmittelbar übertragen.
Kann ich wegen einer Google-Rezension verklagt werden?
Wer eine Google-Rezension schreibt, haftet für ihren Inhalt. Eine zulässige, sachlich gehaltene Meinung ist geschützt und bleibt folgenlos. Wer dagegen unwahre Tatsachen behauptet, in Schmähkritik verfällt oder ohne echten Geschäftskontakt bewertet, muss mit einer Abmahnung und einer Unterlassungsklage rechnen – bei schuldhaft verursachtem Schaden zusätzlich mit Schadensersatz. Für bewertete Unternehmen ist das die Kehrseite derselben Medaille: Neben dem Vorgehen gegen das Portal kann – wenn der Verfasser bekannt oder ermittelbar ist – auch der Verfasser selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Verfasser lässt sich dabei nicht über das Urheberrecht ermitteln, sondern über den telemedien- und datenschutzrechtlichen Auskunftsweg (TDDDG) beziehungsweise – bei strafbaren Inhalten – über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.
Was kostet es, eine Google-Bewertung löschen zu lassen?
Die ehrliche Antwort: Das hängt weniger vom Portal ab als vom Vorgehen – und genau hier unterscheiden sich die Angebote grundlegend. Außergerichtlich arbeiten wir zu einem transparenten Festpreis (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer). Wird ein gerichtliches Vorgehen nötig, vereinbaren wir eine individuelle Vergütung nach Zeitaufwand oder Pauschale. Obsiegen Sie, trägt das unterlegene Portal die gesetzlichen Kosten (§ 91 ZPO).
Wir arbeiten dabei bewusst auf Selbstzahlerbasis und bearbeiten keine Mandate über die Rechtsschutzversicherung. Das hat handfeste Gründe, die am Ende Ihnen zugutekommen: Rechtsschutzversicherer lehnen die Deckung sehr häufig ab, drücken im Nachgang oft den Streitwert und verursachen einen Korrespondenzaufwand, der den Ertrag übersteigt – Zeit, die besser in Ihr Ergebnis fließt. Ob und wie sich ein Vorgehen im Einzelfall lohnt, klären wir vorab im kostenfreien Erstgespräch.
Der konträre Ansatz. Unser Ziel ist nachhaltige Ruhe für Sie – idealerweise ein vollstreckbarer Unterlassungstitel, der auch kerngleiche Wiederholungen erfasst. Auffällig günstige Angebote – die es auch von Kanzleien gibt – können strukturell auf das Gegenteil hinauslaufen: möglichst schnell, standardisiert und nach Staffel- bzw. Mengenpreis abgearbeitet. Genau darin liegt der Widerspruch: Ein Preis, der nach Menge kalkuliert ist, lässt echte Einzelfallprüfung rechnerisch kaum zu. Wer mit „individueller Bearbeitung" wirbt und zugleich Mengenrabatte gewährt, verspricht zwei Dinge, die sich ausschließen.
Was dabei leicht untergeht: Ein Vorgehen gegen eine Bewertung ist kein Knopfdruck. In der Regel bindet das Portal den Verfasser ein und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird dann ausgerechnet eine echte Kundenbewertung mit einem pauschalen Standardargument (etwa „kein Geschäftskontakt") angegriffen, kann das nach hinten losgehen – statt Ruhe entsteht Eskalation. Über solche Weichenstellungen sollte man Sie vorab aufklären; ob und wie das geschieht, ist ein guter Prüfstein.
Worauf Sie achten sollten: Werbeworte wie „individuell" oder „Qualität statt Masse" sagen für sich genommen wenig. Entscheidend ist, was tatsächlich passiert – wird Ihr Einzelfall rechtlich geprüft und ein Unterlassungsanspruch aufgebaut, oder geht nur ein einheitliches Meldeschreiben hinaus? Fragen Sie das konkret nach – und lassen Sie sich die Korrespondenz mit dem Portal zeigen. Ein deutliches Alarmzeichen sind Angebote mit Staffelpreisen und Mengenrabatt, bei denen Sie zudem den Verzicht auf die Durchschrift der Schriftsätze unterschreiben sollen: Wer Ihren Einzelfall wirklich bearbeitet, staffelt ihn nicht nach Menge und hat keinen Grund, Ihnen die eigenen Schriftsätze vorzuenthalten. Nachhaltige Ruhe entsteht nicht aus dem günstigsten Standardbrief, sondern aus einer belastbaren rechtlichen Grundlage – der Rechtslage, die Rechtsanwalt Jan Meyer (SterneAdvo) vor dem OLG Hamburg mit erstritten hat.
Wie ein rechtssicheres Vorgehen konkret abläuft und welche Konditionen gelten, erfahren Sie auf unserer Seite Google-Bewertung löschen lassen.
Fazit: Rechtswidrig ist nicht dasselbe wie ärgerlich
Nicht jede schlechte Google-Bewertung ist rechtswidrig – und manche, die harmlos klingt, ist es sehr wohl. Die entscheidende Weiche ist die Unterscheidung zwischen geschützter Meinung und unwahrer Tatsachenbehauptung; daneben stehen Schmähkritik und Formalbeleidigung, der fehlende Geschäftskontakt und die gefälschte Rezension als Fallgruppen der Rechtswidrigkeit. Wer diese Linien kennt, meldet nicht blind, sondern rügt gezielt. Und wer dauerhafte Ruhe will, denkt über die bloße Meldung hinaus: Erst der durchgesetzte Unterlassungsanspruch gegen das Portal schützt auch vor kerngleichen Wiederholungen – abgesichert durch das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO. Im Zweifel klärt eine anwaltliche Prüfung, ob und wie sich ein Vorgehen lohnt – etwa in einem kostenfreien Erstgespräch.
Weiterführend: Unterlassungsanspruch bei Bewertungen und Verfasser einer Bewertung ermitteln. Verfasst von Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Düsseldorf). Die zugrunde liegende, portalübergreifend übertragbare Klarnamen-Rechtsprechung zu anonymen Bewertungen hat Rechtsanwalt Jan Meyer selbst vor dem Oberlandesgericht Hamburg erstritten (Az. 7 W 11/24).
Der Klarnamen-Beschluss