Der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ist der Rechtsbehelf des Antragsgegners nach § 924 ZPO, mit dem er sich gegen eine ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügung wendet. Auf den Widerspruch hin überprüft das Gericht seine Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung.
Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ist der Rechtsbehelf, mit dem sich derjenige zur Wehr setzt, gegen den eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege ergangen ist. Da ein solcher Beschluss ohne vorherige Anhörung des Gegners ergehen kann, gibt § 924 ZPO ihm die Möglichkeit, seine Sicht nachträglich in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen.
Wann ist der Widerspruch der richtige Rechtsbehelf?
Der Widerspruch ist statthaft, wenn die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung, also durch Beschluss, erlassen wurde. Er richtet sich gegen den gesamten Beschluss oder Teile davon. Ist die Verfügung dagegen bereits nach mündlicher Verhandlung durch eine gerichtliche Entscheidung ergangen, kommt statt des Widerspruchs die Berufung in Betracht.
Ist der Widerspruch an eine Frist gebunden?
Der Widerspruch selbst ist nicht fristgebunden und kann grundsätzlich bis zur Aufhebung oder Bestätigung der Verfügung eingelegt werden. Wer allerdings zu lange zuwartet, riskiert, dass ihm dies bei den Kosten oder in der Sache entgegengehalten wird. Wer schon vorbeugend mit einem Antrag rechnet, kann bereits im Vorfeld eine Schutzschrift hinterlegen.
Was prüft das Gericht nach einem Widerspruch?
Auf den Widerspruch hin überprüft das Gericht in einer mündlichen Verhandlung, ob die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung – also Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund – tatsächlich vorliegen. Es kann die Verfügung bestätigen, ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Der Antragsgegner erhält so erstmals rechtliches Gehör und kann eigene Glaubhaftmachungsmittel vorlegen.
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Der Klarnamen-Beschluss