Die Schutzschrift ist ein vorbeugender Schriftsatz, mit dem sich ein möglicher Antragsgegner gegen eine befürchtete einstweilige Verfügung verteidigt, bevor überhaupt ein Antrag gestellt worden ist. Sie wird im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt und ist von den Gerichten zu berücksichtigen (§ 945a ZPO).
Schutzschrift ist die Bezeichnung für einen vorsorglichen Verteidigungsschriftsatz, den jemand hinterlegt, der befürchtet, gegen ihn könnte eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Mit ihr bringt er seine Argumente und Glaubhaftmachungsmittel schon vor einer möglichen Antragstellung in das Verfahren ein, damit das Gericht nicht nur die Sicht des Antragstellers kennt.
Wozu dient eine Schutzschrift?
Da eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners durch Beschluss ergehen kann, droht demjenigen, gegen den sie sich richtet, eine Entscheidung, ohne dass er zuvor gehört wurde. Die Schutzschrift wirkt dem entgegen: Sie stellt sicher, dass das Gericht bereits bei der ersten Prüfung auch die Gegenargumente kennt. Dadurch kann ein Beschluss ohne mündliche Verhandlung vermieden oder zumindest die Anberaumung einer Verhandlung erreicht werden.
Wo wird die Schutzschrift hinterlegt?
Schutzschriften werden zentral im elektronischen Schutzschriftenregister hinterlegt. Nach § 945a ZPO gilt eine dort eingestellte Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten eingereicht. Das ist gerade im Äußerungsrecht bedeutsam, weil wegen des fliegenden Gerichtsstands häufig nicht vorhersehbar ist, welches Gericht angerufen wird.
Wann ist eine Schutzschrift sinnvoll?
Eine Schutzschrift bietet sich an, wenn nach einer Abmahnung oder Beanstandung konkret damit zu rechnen ist, dass ein Eilantrag folgt, und wenn belastbare Argumente gegen den geltend gemachten Anspruch bestehen. Kommt es später dennoch zu einem Antrag, kann der Antragsgegner die Schutzschrift durch einen Widerspruch ergänzen. So lässt sich die eigene Rechtsposition frühzeitig absichern.
Konkreter Anlass? drohende Verfügung anwaltlich abwehren – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss