Die Vollziehung ist die fristgebundene Umsetzung einer einstweiligen Verfügung; nach § 929 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller die Verfügung binnen eines Monats vollziehen, im Äußerungsrecht regelmäßig durch Zustellung im Parteibetrieb. Versäumt er diese Frist, wird die Verfügung wirkungslos.
Vollziehung bezeichnet die tatsächliche Umsetzung einer einstweiligen Verfügung innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist. Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Verfügung binnen eines Monats zu vollziehen. Bei Unterlassungsverfügungen im Äußerungsrecht geschieht dies regelmäßig durch die Zustellung im Parteibetrieb, also durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt oder über den Gerichtsvollzieher.
Warum ist die Monatsfrist so wichtig?
Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist streng. Wird die Verfügung nicht innerhalb eines Monats ab Verkündung oder Zustellung an den Antragsteller vollzogen, verliert sie ihre Wirkung. Der mühsam erwirkte Titel wäre dann wertlos, selbst wenn der Anspruch in der Sache bestand. Die fristgerechte Vollziehung ist daher ein zentraler und leicht zu übersehender Schritt.
Wie wird eine Unterlassungsverfügung vollzogen?
Bei einer Unterlassungsverfügung genügt zur Vollziehung grundsätzlich die Zustellung im Parteibetrieb an den Antragsgegner. Durch die Zustellung dokumentiert der Antragsteller, dass er von der Verfügung Gebrauch macht und aus ihr vorgehen will. Erst danach kann bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO in Betracht kommen.
Was passiert, wenn die Vollziehungsfrist versäumt wird?
Wird die Monatsfrist versäumt, wird die einstweilige Verfügung wirkungslos und kann nicht mehr durchgesetzt werden. Der Antragsgegner kann dies geltend machen, etwa im Wege des Widerspruchs oder eines Antrags auf Aufhebung. Wegen dieser einschneidenden Folge sollte die Zustellung sorgfältig überwacht und nachgewiesen werden.
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Der Klarnamen-Beschluss