Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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Rechtslexikon

Was ist der fliegende Gerichtsstand?

Kurzdefinition

Der fliegende Gerichtsstand bezeichnet die Möglichkeit, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet nach § 32 ZPO an jedem Ort gerichtlich vorzugehen, an dem die beanstandete Äußerung bestimmungsgemäß abrufbar ist. Weil eine Online-Bewertung überall abgerufen werden kann, eröffnet dies dem Betroffenen häufig eine Wahl zwischen mehreren örtlich zuständigen Gerichten.

Fliegender Gerichtsstand ist die eingebürgerte Bezeichnung für den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO bei Äußerungen im Internet. Weil eine rechtsverletzende Bewertung überall abrufbar ist, tritt der Verletzungserfolg an vielen Orten ein – und an jedem dieser Orte kann grundsätzlich Klage erhoben oder ein Eilantrag gestellt werden.

Warum heißt er „fliegender" Gerichtsstand?

Der Begriff beschreibt bildhaft, dass die örtliche Zuständigkeit nicht an einen einzigen festen Ort gebunden ist, sondern gleichsam über das gesamte Bundesgebiet „fliegt". Da eine Online-Äußerung überall in Deutschland aufgerufen werden kann, ist der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO nicht auf einen Bezirk beschränkt. Der Betroffene kann daher unter mehreren Gerichten wählen.

Welche Bedeutung hat das für die Wahl des Gerichts?

Für Betroffene kann die Wahl des Gerichts erhebliche praktische Vorteile haben, weil einzelne Kammern über besondere Erfahrung im Äußerungsrecht verfügen. Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass die Äußerung am gewählten Ort bestimmungsgemäß abrufbar ist und ein hinreichender Inlandsbezug besteht. Bei der Durchsetzung eines Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung ist die zutreffende Wahl des zuständigen Gerichts eine der ersten strategischen Weichenstellungen.

Gilt der fliegende Gerichtsstand uneingeschränkt?

Nein. Nach der Rechtsprechung ist der fliegende Gerichtsstand in einzelnen Rechtsgebieten eingeschränkt worden, und es kommt stets auf den konkreten Bezug der Äußerung zum gewählten Bezirk an. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Online-Bewertungen bleibt § 32 ZPO gleichwohl ein zentraler Anknüpfungspunkt. Wer einen Verfügungsanspruch geltend machen will, sollte die Zuständigkeit sorgfältig begründen, damit der Antrag nicht schon aus formalen Gründen scheitert.

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Häufige Fragen

Kann ich als betroffenes Unternehmen frei wählen, wo ich klage?

In gewissem Umfang ja, weil eine im Internet abrufbare Äußerung an vielen Orten ihren Erfolg entfaltet. Die Wahl ist aber nicht willkürlich: Das gewählte Gericht muss nach § 32 ZPO örtlich zuständig sein und die Äußerung dort bestimmungsgemäß abrufbar sein.

Spielt der fliegende Gerichtsstand auch im Eilverfahren eine Rolle?

Ja. Auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln, sodass der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung greift. Eine sorgfältige Zuständigkeitsbegründung ist gerade im Eilverfahren wichtig, weil hier schnell und formstreng entschieden wird.

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