Der Widerruf ist der Anspruch, eine verbreitete unwahre Tatsachenbehauptung ausdrücklich als unwahr zurückzunehmen; die Richtigstellung korrigiert eine teilweise unwahre oder missverständliche Behauptung durch eine klarstellende Erklärung. Beide Ansprüche setzen eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus und greifen nicht gegen bloße Meinungsäußerungen.
Richtigstellung und Widerruf zielen darauf, eine fortwirkende Falschbehauptung nicht nur zu untersagen, sondern aktiv zu korrigieren. Während die Unterlassung nur die Wiederholung verhindert, beseitigt der Widerruf die bereits entstandene Beeinträchtigung, indem der Äußernde die Unwahrheit selbst ausräumt. Voraussetzung ist stets eine unwahre Tatsachenbehauptung – Werturteile und Meinungen sind einem Widerruf nicht zugänglich.
Wann besteht ein Anspruch auf Widerruf?
Ein Widerrufsanspruch setzt voraus, dass eine dem Beweis zugängliche Tatsache behauptet wurde, diese unwahr ist und die Behauptung fortwirkend das Persönlichkeitsrecht oder den Ruf des Betroffenen beeinträchtigt. Handelt es sich dagegen um eine Meinungsäußerung, scheidet ein Widerruf aus, weil niemand gezwungen werden kann, eine Bewertung als falsch zu bezeichnen.
Worin unterscheiden sich Widerruf und Richtigstellung?
Der Widerruf ist die schärfere Form: Der Äußernde erklärt, seine Behauptung sei unwahr, und nimmt sie vollständig zurück. Die Richtigstellung ist das mildere Mittel und kommt in Betracht, wenn eine Äußerung nur teilweise unwahr oder missverständlich ist; dann wird der Sachverhalt lediglich klarstellend berichtigt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets die am wenigsten belastende, aber zur Beseitigung geeignete Form zu wählen.
Wie wird der Anspruch durchgesetzt?
Der Betroffene kann den Anspruch geltend machen und – wenn nötig – gerichtlich durchsetzen. Wegen der einschneidenden Wirkung eines Widerrufs prüfen die Gerichte hier besonders sorgfältig; im einstweiligen Verfügungsverfahren wird ein Widerruf nur ausnahmsweise zugesprochen, weil er die Hauptsache vorwegnimmt. Neben Widerruf und Richtigstellung kommt als weiteres Mittel die Gegendarstellung in Betracht.
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Der Klarnamen-Beschluss