Das Recht auf Vergessenwerden ist der in Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung geregelte Anspruch einer betroffenen Person, die Löschung sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen, wenn diese für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr erforderlich sind oder unrechtmäßig verarbeitet werden. Der Anspruch besteht nicht unbegrenzt, sondern nach Abwägung mit der Informations- und Meinungsfreiheit.
Das Recht auf Vergessenwerden ist in Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als „Recht auf Löschung" geregelt. Es gibt einer betroffenen Person einen Anspruch darauf, dass ein Verantwortlicher sie betreffende personenbezogene Daten löscht, wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe vorliegt – etwa wenn die Daten für ihre ursprünglichen Zwecke nicht mehr erforderlich sind, eine erteilte Einwilligung widerrufen wurde oder die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt.
Woher stammt der Begriff?
Die Idee geht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurück, der bereits vor Geltung der DSGVO einen Anspruch auf Auslistung bestimmter Suchergebnisse anerkannt hat. Mit Art. 17 DSGVO wurde dieses „Recht auf Vergessenwerden" ausdrücklich kodifiziert. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinen Entscheidungen „Recht auf Vergessen" mit der Frage befasst, wie lange zurückliegende Informationen über eine Person öffentlich verfügbar bleiben dürfen.
Ist der Anspruch unbegrenzt?
Nein. Art. 17 Abs. 3 DSGVO nimmt die Löschung ausdrücklich zurück, soweit die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Es findet also stets eine Abwägung statt: zwischen dem Schutzinteresse der betroffenen Person und dem öffentlichen Informationsinteresse. Je nach Aktualität, Wahrheitsgehalt und Sensibilität der Information fällt sie unterschiedlich aus.
Hilft Art. 17 DSGVO gegen negative Bewertungen?
Nur eingeschränkt. Eine Bewertung ist zwar eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Bewerteten; sie dient aber der Meinungsäußerung und Information anderer und ist deshalb nicht schon deswegen zu löschen, weil sie unangenehm ist. Wirksamer Hebel gegen unzulässige Bewertungen ist regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Äußerungsrecht: Bei einer unwahren Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik überwiegt das Schutzinteresse, und ein Anspruch gegen das Portal als mittelbare Störerin kann bestehen. Der datenschutzrechtliche Löschanspruch tritt daneben, ersetzt diese Prüfung aber nicht.
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Der Klarnamen-Beschluss