Ein Unterlassungsanspruch ist das Recht, von einem Störer zu verlangen, eine rechtswidrige Beeinträchtigung künftig zu unterlassen. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergibt er sich aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und setzt eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus; eine bereits erfolgte rechtswidrige Verletzung indiziert die Wiederholungsgefahr.
Was bedeutet Unterlassungsanspruch im Bewertungsrecht?
Für viele Unternehmen ist der Unterlassungsanspruch der wichtigste Hebel gegen rechtswidrige Bewertungen – wichtiger als die bloße Löschung. Er zielt nicht auf Geld, sondern auf ein klares „So nicht mehr": Der Störer soll die beanstandete Äußerung künftig nicht erneut verbreiten. Rechtsgrundlage ist § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, bei geschäftsschädigenden unwahren Tatsachen ergänzt um § 824 BGB.
Der entscheidende Vorteil: Ein durchgesetzter Unterlassungsanspruch wirkt in die Zukunft. Er erfasst nicht nur die konkrete Bewertung, sondern auch kerngleiche Wiederholungen mit nur leicht abgewandeltem Wortlaut.
Unterlassung vs. Löschung — der Unterschied
„Löschen" und „unterlassen" klingen ähnlich, sind rechtlich aber nicht dasselbe. Eine Meldung beim Portal führt häufig nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung während der Prüfung – die Bewertung kann durch den Verfasser oder das Portal wieder erscheinen. Ein durchgesetzter Unterlassungsanspruch dagegen verpflichtet dauerhaft und ist mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß bewehrt (§ 890 ZPO).
Diese Unterscheidung erklärt, warum eine schnelle „Löschung" das Problem oft nur verschiebt. Wer dauerhafte Ruhe will, richtet den Blick auf die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, nicht nur auf die Entfernung im Einzelfall.
Wann besteht ein Unterlassungsanspruch?
Voraussetzung ist eine rechtswidrige Beeinträchtigung – etwa eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Schmähkritik oder ein nach Abwägung unzulässiges Werturteil. Hinzukommen muss die Wiederholungsgefahr; sie wird durch die bereits geschehene Verletzung nach der Rechtsprechung indiziert und entfällt regelmäßig erst mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einem gerichtlichen Unterlassungstitel.
Das Portal haftet als mittelbare Störerin, sobald es trotz konkreten Hinweises auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung untätig bleibt und seine Prüfpflichten verletzt. Entscheidend ist dabei nicht allein, ob das Portal reagiert, sondern wie es mit dem Hinweis umgeht.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Am Anfang steht die Beweissicherung und die juristische Einordnung der Äußerung. Ist die Rechtslage geklärt, lässt sich der Unterlassungsanspruch geltend machen: zunächst außergerichtlich durch anwaltliche Aufforderung an das Portal unter Fristsetzung, in der Praxis aber regelmäßig erst gerichtlich per einstweiliger Verfügung durchsetzen, weil Portale einer bloßen Aufforderung selten freiwillig nachkommen.
Ziel ist ein Ergebnis, das trägt: eine titulierte Unterlassung, die das Portal bindet und auch kerngleiche Neuveröffentlichungen erfasst. So wird aus einer kurzfristigen Deaktivierung dauerhafte Rechtssicherheit.
Konkreter Anlass? Kununu-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss