Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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Rechtslexikon

Was bedeutet Namensnennung und Identifizierbarkeit bei Bewertungen?

Kurzdefinition

Die Identifizierbarkeit bei einer Bewertung liegt vor, wenn eine Person aufgrund der Angaben in der Bewertung für den Adressatenkreis erkennbar ist, sei es durch namentliche Nennung oder durch Umstände, die einen Rückschluss auf ihre Identität zulassen. Die Erkennbarkeit ist Voraussetzung dafür, dass sich die betroffene Person auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen kann.

Namensnennung und Identifizierbarkeit beschreiben die Frage, ob eine Person in einer Bewertung so bezeichnet oder umschrieben wird, dass sie für Dritte erkennbar ist. Erst die Erkennbarkeit eröffnet den Schutz des Persönlichkeitsrechts, denn nur wer identifizierbar ist, kann durch eine Äußerung in seinen Rechten betroffen sein.

Wann ist eine Person in einer Bewertung erkennbar?

Erkennbarkeit setzt nicht zwingend die Nennung des vollen Namens voraus. Es genügt, wenn sich die Identität aus den mitgeteilten Umständen ergibt, etwa aus der Funktion, der Abteilung, dem Standort oder anderen individualisierenden Merkmalen. Maßgeblich ist, ob zumindest ein Teil des Adressatenkreises die Person anhand der Angaben zuordnen kann. Bereits ein kleiner Kreis von Eingeweihten kann ausreichen.

Welche Bedeutung hat die Identifizierbarkeit für meine Rechte?

Ist eine Person erkennbar und enthält die Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine unzulässige Herabsetzung, kann sie Beseitigung und Unterlassung verlangen. Fehlt es hingegen an der Erkennbarkeit, scheidet ein individueller Anspruch regelmäßig aus. Die Identifizierbarkeit ist damit ein Schlüsselkriterium, das vor jeder weiteren Prüfung geklärt werden muss.

Gilt das auch bei anonymen Bewertungen über ein Unternehmen?

Auch wenn eine Bewertung anonym abgegeben wird, kann das bewertete Unternehmen selbst erkennbar und damit betroffen sein. Für die Verfolgung der Verfasserseite ist zwischen dem Ermitteln des Verfassers nach dem TDDDG und der äußerungsrechtlichen Inanspruchnahme der Plattform als Verbreiterin zu unterscheiden. Für die Betroffenheit des Unternehmens kommt es darauf an, ob es durch die Angaben identifizierbar ist.

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Rechtsanwalt Jan Meyer
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Häufige Fragen

Muss mein Name genannt sein, damit ich mich wehren kann?

Nein. Ausreichend ist, dass Sie für den Adressatenkreis anhand der Angaben erkennbar sind, etwa durch Funktion, Standort oder andere Umstände. Erst wenn keinerlei Zuordnung möglich ist, fehlt es an der für einen individuellen Anspruch nötigen Betroffenheit.

Reicht die Erkennbarkeit für nur wenige Personen aus?

Ja, nach der Rechtsprechung kann bereits genügen, wenn ein begrenzter Kreis von Personen die betroffene Person anhand der Angaben identifizieren kann. Eine Erkennbarkeit für die breite Öffentlichkeit ist nicht erforderlich. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

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