Die Erstbegehungsgefahr ist die ernsthaft und unmittelbar drohende erstmalige Rechtsverletzung, die einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch bereits begründet, bevor die beanstandete Äußerung überhaupt verbreitet wurde. Sie setzt greifbare Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine Verletzung konkret bevorsteht.
Erstbegehungsgefahr liegt vor, wenn eine rechtsverletzende Äußerung zwar noch nicht gefallen ist, aber ernsthaft und konkret droht. Anders als bei einer bereits erfolgten Verletzung stützt sich der Anspruch hier nicht auf Geschehenes, sondern auf eine begründete Besorgnis für die Zukunft. Erforderlich sind objektive Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine unmittelbar bevorstehende erstmalige Verletzung tragen.
Worin unterscheidet sich Erstbegehungsgefahr von Wiederholungsgefahr?
Beide Formen begründen einen Unterlassungsanspruch, knüpfen aber an unterschiedliche Zeitpunkte an. Ist eine rechtswidrige Äußerung bereits gefallen, wird die Wiederholungsgefahr tatsächlich vermutet und regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Die Erstbegehungsgefahr betrifft dagegen die Zeit davor: Es geht um die erstmalige, noch nicht eingetretene Verletzung, deren Bevorstehen konkret dargelegt werden muss.
Wann droht eine erstmalige Verletzung ernsthaft genug?
Nach der Rechtsprechung genügt weder eine bloß theoretische Möglichkeit noch eine allgemeine Befürchtung. Verlangt werden greifbare, in der Regel nach außen getretene Umstände – etwa eine unmissverständliche Ankündigung, sich künftig in bestimmter Weise zu äußern, oder das erkennbare Vorbereiten einer konkreten Verbreitung. Je schwerer der drohende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wiegt, desto strenger prüfen die Gerichte die Anhaltspunkte.
Wie lässt sich ein vorbeugender Unterlassungsanspruch durchsetzen?
Steht die erstmalige Verletzung ernsthaft bevor, kann der Betroffene den Unterlassungsanspruch geltend machen und – wenn nötig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. In eilbedürftigen Fällen kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht. Voraussetzung ist stets, dass die drohende Äußerung selbst rechtswidrig wäre, also etwa eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine unzulässige Schmähung darstellte.
Wie entfällt die Erstbegehungsgefahr wieder?
Die Erstbegehungsgefahr lässt sich leichter beseitigen als die Wiederholungsgefahr. Sie entfällt bereits, wenn der potenzielle Äußernde ein ernsthaftes und eindeutiges Abrücken erkennen lässt – etwa durch eine klare Erklärung, die angekündigte Äußerung nicht zu verbreiten. Eine strafbewehrte Erklärung ist hier – anders als nach einer bereits begangenen Verletzung – nicht zwingend erforderlich.
Konkreter Anlass? Google-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss